Aber im Gesetz steht auch, dass es verboten ist einen Menschen zu verletzen oder zu töten. Und doch gibt es Situationen in denen man genau dies tun "darf".
Ist zwar etwas OT jetzt, aber nun bin ich doch ehrlich etwas schockiert.
Die einzige Situation wäre, um das eigene Leben zu retten und selbst dann würde das noch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Das kommt ganz drauf an ...
Das Strafgesetzbuch regelt verschiedene Strafausschließlungsgründe.
Liegen die Merkmale eines solchen vor, ohne dass eine von diversen Einschränkungen greift, so wird die Tötung eines Menschen nicht bestraft.
Dies wäre z.B. der Fall bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 32 StGB (Notwehr), § 35 (entschuldigender Notstand), § 33 StGB (Notwehrexzess)
Dies hier jetzt weiter auszuführen würde am Thema vorbeigehen, wenn es dich interessiert, dann gerne per PN.
Ich kann dir aber nur die theoretische Seite aufzeigen, da ich mich nur dort auskenne.
Praktisch würde die Tötung eines Menschen natürlich immer polizeiliche Ermittlungen nach sich ziehen, von der eigenen nervlichen Belastung ganz zu schweigen.
Aber vielleicht kann Hovi dazu noch näher was sagen. Selbst Polizisten, die im Dienst einen Menschen töten (müssen) habens nicht leicht und bei Geiselnahmen werden vorher noch Verhandlungen geführt, ob der finale Schuß überhaupt erlaubt ist, um die Geiseln zu retten. So einfach ist das noch lange nicht.
Der finale Rettungsschuss ist noch mal eine andere Baustelle, da hier quasi der "Staat" einen Menschen töten lässt, das wiederum bringt noch andere Probleme auf den Tisch.
Und ich bin mir auch nicht sicher, ob das Tierschutzgesetz über dem Bundesnaturschutzgesetzt steht, das Jagdrecht steht da auch drüber, ebenso, wie das Recht auf Ausübung der Religion, etc. Sonst wären jagen, schlachten, die ganze Nutztierhaltung, etc. überhaupt nicht möglich.
Wie kommst du darauf, dass das Jagdrecht über dem Tierschutzgesetz steht?
Dem ist nicht so. Vielmehr ist die Jagd, sofern sie ordnungsgemäß durchgeführt wird, mit dem Tierschutzgesetz vereinbar. Ebenso die Schlachtung.
Hierzu ein Blick in § 4 ff TierSchG
Das Bundesnaturschutzgesetz und das Tierschutzgesetz sind beides Bundesgesetze, stehen demnach grundsätzlich auf einer Stufe.
Inwiefern das TierSchG in so einem Fall überhaupt herangezogen werden kann, weiß ich nicht.
Das sind aber juristische Schlachten die noch kommen werden in dem Fall ... wie gesagt, abwarten und hoffen.
Selbst Rechtsanwälte, ja sogar Richter legen das unterschiedlich aus.
Jaha, das ist das Tolle an Jura.
Ein Sachverhalt, tausend Meinungen
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