Freilebender Wolf im Wendland erschossen

Zum einen finde ich es durchaus erwähnenswert, dass (falls die Geschichte der Jäger stimmt) sie diesem Tier Leid erspart haben.

Nochmal:

Keiner weiß, ob der Wolf überhaupt verletzt war oder ob es sich hier um Jägerlatein handelte. Den toten Wolf nachträglich an der Pfote zu verletzen dürfte nicht sehr schwierig sein und man hätte ggf. eine hervorragende Ausrede.

Darüber, ob diese Verletzung "schwer" war, hat ein Veterinär zu entscheiden, nicht ein Jäger, der das auf Distanz ohnehin nicht beurteilen kann.
 
  • 29. April 2024
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Hi Hovi ... hast du hier schon mal geguckt?
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hovi, eine vorgebliche polizistin sollte schon wissen, das nachträglich gemachte verletzungen nachzuweisen sind, schon allein aufgrund der nichtvorhandenen blutungen.....

und helki, wenn du geltendes recht als erschreckend empfindest, sei dir das unbenommen,es ändert nur nichts daran, das man in deutschland noch so lange unschuldig ist, bis die schuld bewiesen ist....

ein im besitz einer mir unbekannten person befindliches haustier mit einem herrenlosen tier zu vergleichen ist so ziemlich das flachste, was du seit 15 beiträgen losgelassen hast....ein von einem teilmantelgeschoss getroffener lauf ist hin...zertrümmert, matsch, brei...such dir was aus....aber ein dreibeiniger wolf wäre mit scherheit eine "irgendwie so total natürliche sache, du...."

und es bleibt nach wie vor dabei, solange die staatsanwaltschaft ermittelt, kann keiner von euch irgendetwas ausser seiner meinung kundtun...
 
Nochmal zum nachlesen, der Wolf gehört zu den besonders streng geschützten Arten, er steht im Anhang A der VO (EG) Nr. 338/97 und Anhang II des Washingtoner Artenschutzabkommens (WA).

§ 42 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören

Kompletter Text:
Bundesnaturschutzgesetz


(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 65 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4, Abs. 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf Tiere oder Pflanzen einer streng geschützten Art bezieht.

Es ist eigentlich nur noch die Frage, ob die beiden Jäger vorsätzlich gehandelt haben oder nicht. Nach Aussage der Jäger scheint es vorsätzlich gewesen zu sein und kein Versehen. Daraus würde sich dann weiter ergeben, ob es "nur" eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat war.

Die Entscheidung bleibt jetzt aber den zuständigen Behörden und Gerichten überlassen und was die weiteren Ermittlungen ergeben.
Bis da alle Untersuchungen und Beweisaufnahmen abgeschlossen sind, wird das aber wohl noch dauern. Vielleicht kann der erste, ursächliche Schütze ja auch noch ermittelt werden.
 
Schon seltsam, wie sehr die Fälle sich gleichen ...

Am 9. Januar 1999 läd das Bundesforstamt Mecklenburg-Vorpommern zur Drückjagd ins Revier Hintersee, Kreis Ückermünde. Im Laufe dieser Jagd erschiesst der Jagdgast Freiherr Ostmann von der Leye vom Ansitz aus einen Wolf. Angeblich ein Gnadenschuss aus Mitleid mit dem hinkenden Tier, das offenbar eine Verletzung am linken Hinterlauf hat. .......

Quelle & kompletter Text:

Text gekürzt - Quelle hinzugefügt - Lewis7
 
und helki, wenn du geltendes recht als erschreckend empfindest, sei dir das unbenommen,es ändert nur nichts daran, das man in deutschland noch so lange unschuldig ist, bis die schuld bewiesen ist....

Ich dachte immer, dass bis zum Nachweis der Schuld die Unschuld lediglich vermutet (nennt sich doch Unschuldsvermutung, oder?) wird, aber nicht als erwiesen gilt...

Und noch mal: Vorausgesetzt, die Version der "Erlöser" stimmt: Mich erschreckt es, wie versucht wird, die Tatsache, dass ein Wolf im Rahmen einer Verletzung geltenden Rechts durch einen Jäger angeschossen wurde, mehr und mehr unter den Tisch gekehrt wird. Dass er nicht hätte angeschossen werden dürfen, steht doch wohl außer Frage. Und genau DAS gerät durch die "Beweihräucherung" der Erlöser immer mehr in den Hintergrund. DAS empfinde ich als erschreckend.

ein im besitz einer mir unbekannten person befindliches haustier mit einem herrenlosen tier zu vergleichen ist so ziemlich das flachste, was du seit 15 beiträgen losgelassen hast...

Womit meine Frage, ob es durch das Tierschutzgesetz tatsächlich geregelt / festgelegt ist, dass es Jagdausübungsberechtigten gestattet ist, bei nicht dem Jagdrecht unterliegenden Tieren Ferndiagnosen zu stellen und Gnadenschüsse zu geben, allerdings nicht beantwortet ist.

Wenn das durch das Tierschutzgesetz tatsächlich so geregelt ist, würde ich (vielleicht unberechtigt) wirklich anfangen, mir Sorgen bezüglich der geplanten Übernahme eines ab und an lahmenden Pferdes zu machen. Vielleicht ist es flach - aber es wären wirklich ernste Sorgen, die mich da beschleichen würden...


hovi, eine vorgebliche polizistin sollte schon wissen, das nachträglich gemachte verletzungen nachzuweisen sind, schon allein aufgrund der nichtvorhandenen blutungen.....

Wenn rein theoretisch direkt nach dem Abschuss noch mal schnell in die Pfote geschossen worden wäre, würde da kein Blut mehr austreten? Geht das wirklich so schnell?
 
daya, ich hätte eine Frage:
Wie wäre der Ablauf, wenn die Jäger einen verletzten Wolf entdecken, aber nicht schießen würden?
Welche Ämter müssten benachrichtigt werden?
Wie lange würde es dauern bis die erforderlichen Leute vor Ort wären und der Wolf ordnungsgemäß betäubt und behandelt würde?

Zum einen finde ich es durchaus erwähnenswert, dass (falls die Geschichte der Jäger stimmt) sie diesem Tier Leid erspart haben.

Nun, um zu ermitteln, wie schwer die Verletzung der Pfote war und ob man diese nicht ggf. hätte behandeln können oder ein Abheilen möglich gewesen wäre, müsste man doch über veterinärmedizinische Kenntnisse verfügen... Hatten die Jäger die?

Veterinärmedizinische Kenntnisse hatten sie wahrscheinlich keine.
Allerdings weiß ich nicht, wie die Erfahrungswerte von Jägern bzgl. des Verhaltens verletzter Wildtiere aussehen ...


Zum einen finde ich es durchaus erwähnenswert, dass (falls die Geschichte der Jäger stimmt) sie diesem Tier Leid erspart haben.

Nochmal:

Keiner weiß, ob der Wolf überhaupt verletzt war oder ob es sich hier um Jägerlatein handelte. Den toten Wolf nachträglich an der Pfote zu verletzen dürfte nicht sehr schwierig sein und man hätte ggf. eine hervorragende Ausrede.

Deshalb auch mein in Klammern gehaltener Einwand.



Nochmal zum nachlesen, der Wolf gehört zu den besonders streng geschützten Arten, er steht im Anhang A der VO (EG) Nr. 338/97 und Anhang II des Washingtoner Artenschutzabkommens (WA).

[...]

Es ist eigentlich nur noch die Frage, ob die beiden Jäger vorsätzlich gehandelt haben oder nicht. Nach Aussage der Jäger scheint es vorsätzlich gewesen zu sein und kein Versehen. Daraus würde sich dann weiter ergeben, ob es "nur" eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat war.

Nein, Frankie, das ist so nicht richtig, die Frage des Vorsatzes ist nicht die einzige Frage, die zu klären ist.
Sicherlich steht im Gesetz, dass es verboten ist, als Jäger einen Wolf zu erschießen.
Aber im Gesetz steht auch, dass es verboten ist einen Menschen zu verletzen oder zu töten. Und doch gibt es Situationen in denen man genau dies tun "darf".
So wenn die Voraussetzungen von Notstand, Notwehr oder andere Rechtfertigungs-oder Entschuldigungsgründe vorliegen.
 
Stinker - keine Beleidigungen! :sauer:
Halt dich bitte an die Netiquette.

Beim nächsten Mal bekommst du von mir eine Schreibsperre verpasst.


Frankie, wenn du zitierst, gibst du bitte die Quelle mit an. Ferner bitte nur mit max. 2/3 Sätzen anzitieren.
Woher stammt der zitierte Text (Beitrag 84)?
 
hovi, eine vorgebliche polizistin sollte schon wissen, das nachträglich gemachte verletzungen nachzuweisen sind, schon allein aufgrund der nichtvorhandenen blutungen.....

Wenn rein theoretisch direkt nach dem Abschuss noch mal schnell in die Pfote geschossen worden wäre, würde da kein Blut mehr austreten? Geht das wirklich so schnell?

Natürlich NICHT! :unsicher:
 
Hovi, für eine "vorgebliche" Polizistin bist Du erstaunlich gut informiert, hörst wohl heimlich Polizeifunk, was ? :D
 
Aber im Gesetz steht auch, dass es verboten ist einen Menschen zu verletzen oder zu töten. Und doch gibt es Situationen in denen man genau dies tun "darf".
Ist zwar etwas OT jetzt, aber nun bin ich doch ehrlich etwas schockiert.

Die einzige Situation wäre, um das eigene Leben zu retten und selbst dann würde das noch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Aber vielleicht kann Hovi dazu noch näher was sagen. Selbst Polizisten, die im Dienst einen Menschen töten (müssen) habens nicht leicht und bei Geiselnahmen werden vorher noch Verhandlungen geführt, ob der finale Schuß überhaupt erlaubt ist, um die Geiseln zu retten. So einfach ist das noch lange nicht.

Und ich bin mir auch nicht sicher, ob das Tierschutzgesetz über dem Bundesnaturschutzgesetzt steht, das Jagdrecht steht da auch drüber, ebenso, wie das Recht auf Ausübung der Religion, etc. Sonst wären jagen, schlachten, die ganze Nutztierhaltung, etc. überhaupt nicht möglich.

Das sind aber juristische Schlachten die noch kommen werden in dem Fall ... wie gesagt, abwarten und hoffen.
Selbst Rechtsanwälte, ja sogar Richter legen das unterschiedlich aus.

PS. übrigens Danke für die Einstellung des fehlenden Links, hatte ich vergessen, sorry. Schön, daß ihr ihn trotzdem gefunden habt.
 
Aber im Gesetz steht auch, dass es verboten ist einen Menschen zu verletzen oder zu töten. Und doch gibt es Situationen in denen man genau dies tun "darf".
Ist zwar etwas OT jetzt, aber nun bin ich doch ehrlich etwas schockiert.

Die einzige Situation wäre, um das eigene Leben zu retten und selbst dann würde das noch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Das kommt ganz drauf an ...
Das Strafgesetzbuch regelt verschiedene Strafausschließlungsgründe.
Liegen die Merkmale eines solchen vor, ohne dass eine von diversen Einschränkungen greift, so wird die Tötung eines Menschen nicht bestraft.
Dies wäre z.B. der Fall bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 32 StGB (Notwehr), § 35 (entschuldigender Notstand), § 33 StGB (Notwehrexzess)
Dies hier jetzt weiter auszuführen würde am Thema vorbeigehen, wenn es dich interessiert, dann gerne per PN.

Ich kann dir aber nur die theoretische Seite aufzeigen, da ich mich nur dort auskenne.
Praktisch würde die Tötung eines Menschen natürlich immer polizeiliche Ermittlungen nach sich ziehen, von der eigenen nervlichen Belastung ganz zu schweigen.

Aber vielleicht kann Hovi dazu noch näher was sagen. Selbst Polizisten, die im Dienst einen Menschen töten (müssen) habens nicht leicht und bei Geiselnahmen werden vorher noch Verhandlungen geführt, ob der finale Schuß überhaupt erlaubt ist, um die Geiseln zu retten. So einfach ist das noch lange nicht.

Der finale Rettungsschuss ist noch mal eine andere Baustelle, da hier quasi der "Staat" einen Menschen töten lässt, das wiederum bringt noch andere Probleme auf den Tisch.

Und ich bin mir auch nicht sicher, ob das Tierschutzgesetz über dem Bundesnaturschutzgesetzt steht, das Jagdrecht steht da auch drüber, ebenso, wie das Recht auf Ausübung der Religion, etc. Sonst wären jagen, schlachten, die ganze Nutztierhaltung, etc. überhaupt nicht möglich.

Wie kommst du darauf, dass das Jagdrecht über dem Tierschutzgesetz steht?
Dem ist nicht so. Vielmehr ist die Jagd, sofern sie ordnungsgemäß durchgeführt wird, mit dem Tierschutzgesetz vereinbar. Ebenso die Schlachtung.
Hierzu ein Blick in § 4 ff TierSchG
Das Bundesnaturschutzgesetz und das Tierschutzgesetz sind beides Bundesgesetze, stehen demnach grundsätzlich auf einer Stufe.
Inwiefern das TierSchG in so einem Fall überhaupt herangezogen werden kann, weiß ich nicht.

Das sind aber juristische Schlachten die noch kommen werden in dem Fall ... wie gesagt, abwarten und hoffen.
Selbst Rechtsanwälte, ja sogar Richter legen das unterschiedlich aus.

Jaha, das ist das Tolle an Jura.
Ein Sachverhalt, tausend Meinungen;) .
 
weil heute heiligabend ist, nur das eine für unsere meister-foresikerin...wie hoch ist der blutdruck bei einem erschossenen tier? noch dazu , wenn der tod, wie bei teilmantelgeschossen üblich, durch massive organtraumata erfolgt, die ein sofortiges erliegen des blutkreislaufes zur folge haben....wo willst du da noch blutungen produzieren? es gehört schon ein bisserl mehr dazu, als sich selbst zur polizistin zu ernennen, wenn du mit ballistik glänzen willst.
ich muss schon sagen, da ist mal eine beförderung fällig: hovi go for innenminister!
 
Jaha, das ist das Tolle an Jura.

Wie sagt mein RA so schön:

"Mathematik ist einfach: 1 + 1 = 2!
Jura ist schwierig: 1 + 1 könnten 2 sein!"

Das Verhältnis der einzelnen Gesetze zueinander ist nur für die Verteidigung relevant. Zwar ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet nicht nur belastende Sachverhalte zu ermitteln / zu beleuchten, sondern auch Entlastende. Jedoch wird sich die STA, im Falle einer Anklage, auf eine belastende Richtung (Gesetzesauslegung) festlegen!

Bleibt die Frage, ob überhaupt ein gerichtliches Verfahren zum Tragen kommt!
Vorstellbar ist durchaus das ein solches Verfahren gegen Geldauflage eingestellt wird.

Gerade der Jägerzunft dürfte an einer "stillschweigenden" Abwicklung des Verfahrens gelegen sein. Daher könnte ich mir gut vorstellen, dass man eine (wenn auch hohe) Geldstrafe akzeptieren würde. Alleine um das Thema aus der Öffentlichkeit zu bekommen!

Die STA hat im Kern auch besseres zu tun, als sich mit der Frage: War der Abschuss des Wolfes gerechtfertigt oder nicht? zu beschäftigen. Der Wolf wird dadurch nicht wieder lebendig und die Anzahl unfähiger Jäger wird dadurch auch nicht markant reduziert.

Stinker
 
Dem ist nicht so. Vielmehr ist die Jagd, sofern sie ordnungsgemäß durchgeführt wird, mit dem Tierschutzgesetz vereinbar.

Aber auch nur, weil im Tierschutzgesetz durch entsprechende Klauseln Ausnahmeregelungen a la "Vorschriften des Jagdrechts bleiben hiervon unberührt" für die Jagdausübung festgelegt wurden. Ohne diese Sonderklauseln wäre die Jagd doch eben nicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbar... Oder sehe ich das falsch?


wo willst du da noch blutungen produzieren?

Wenn direkt nach dem finalen Schuss Blutgefäße z.B. durch einen Schuss verletzt werden, tritt da kein Blut mehr aus? Sicher?
 
Wenn direkt nach dem finalen Schuss Blutgefäße z.B. durch einen Schuss verletzt werden, tritt da kein Blut mehr aus? Sicher?

Es können noch Sickerblutungen auftreten, solange das Blut noch nicht geronnen ist, die kann man jedoch von jenen Blutungen, die ein noch funktionierender Kreislauf produziert, unterscheiden, schon alleine an der Menge des Blutes im umliegenden traumatisierten Gewebe.
Wie gesagt, welcher Schuss zuerst gesetzt wurde und welcher letzten Endes tödlich war, müsste in einer Obduktion geklärt werden, Spekulationen hierüber sind da fruchtlos.
 
Stinker
und die Anzahl unfähiger Jäger wird dadurch auch nicht markant reduziert.
Da das Durchschnittsalter der Jäger schon über 50 Jahre liegen soll dürfte sich dieses Problem früher oder später von selbst erledigen. Bis dahin werden halt noch einige "kleinere unbedeutende" Jagdunfälle passieren wie die hier:

In Frankreich hat ein Jäger versehentlich eine Autofahrerin erschossen.
Quelle: ORF, 24.12.2007

Bei einer Treibjagd auf Wildschweine in Weitersfeld (Niederösterreich) hat eine Frau am Samstag ein Schussverletzung erlitten.
, 24.12.2007
 
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