Die acht wichtigsten Fragen und Antworten zum neuen Hundegesetz
von Florentine Anders
Für die Hundebesitzer ergeben sich aus dem neuen Hundegesetz eine Reihe von praktischen Änderungen. DIE WELT beantwortet acht der am häufigsten gestellten Fragen:
Gilt die Chip-Pflicht für alle oder nur für neu angemeldete Hunde?
Theoretisch sind Hunde mit einem normierten Chip zu kennzeichnen. Die Gesetzesvorlage sieht aber eine Übergangsregelung vor, wonach zunächst nur jene Hunde gekennzeichnet werden müssen, die vom 1. Januar 2005 an in der Stadt neu hinzukommen oder den Halter wechseln.
Von wem und wie werden die Chips implantiert?
Die kleinen Metallchips mit der gespeicherten 15-stelligen Kennnummer kann von allen praktizierenden Tierärzten eingesetzt werden. Wie mit einer starken Spritze wird der Chip unter die Haut gesetzt. Der Chip bleibt lebenslang und ist nicht gesundheitsgefährdend. Das Einsetzen kostet zwischen 30 und 40 Euro.
In welcher Höhe muss künftig die Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden?
Die Haftpflicht gilt für alle Hunde und muss Mindestdeckungssumme von einer Million Euro beinhalten. Die Kosten für eine entsprechende Haftpflicht liegen je nach Anbieter zwischen 60 und 180 Euro pro Jahr.
Fallen unter die im Gesetz gelisteten gefährlichen Rassen auch Mischlingshunde?
Ja, wenn die Merkmale einer der gelisteten Rassen zugeordnet werden können. Die Zuordnung erfolgt vom Veterinäramt der Bezirke. Ausschlaggebend sind Merkmale, die für einen Kampfhund prägend sind.
Gilt das Zuchtverbot für alle zehn genannten Kampfhund-Rassen?
Nein. Ein Zuchtverbot gilt nur für die Rassen Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Tosa Inu. Darüber hinaus ist aber bei allen Hunden das Abrichten auf Kampfbereitschaft und Angriffslust verboten.
Wo müssen die Hunde an einer ein Meter kurzen Leine gehalten werden?
Die kurze Leine gilt für Treppenhäuser, Geschäftshäuser, in Läden, auf Sport- und Campingplätzen, in Kleingartenkolonien, bei Versammlungen, Volksfesten und sonstigen Menschenansammlungen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen, in Fußgängerzonen sowie Straßen und Plätzen mit Menschenansammlungen.
Wie hoch sind die Geldbußen bei Verstößen?
Die Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 10 000 Euro geahndet werden, bei einem Verstoß gegen das Zuchtverbot sogar mit einer Strafe bis zu 50 000 Euro. Einen festen Bußgeld-Katalog gibt es allerdings nicht, die zuständigen Behörden in den Bezirken einigen sich auf gewisse Spannen. So kann zum Beispiel der Besitzer eines in einer Grünanlage frei herumlaufenden Dackels auch nur ermahnt werden.
Wer kontrolliert die Einhaltung des neuen Gesetzes?
Derzeit sind die Veterinärämter in den Bezirken für die Kontrolle der Hundeverordnung zuständig. Vom Herbst an sollen dann mit Inkrafttreten des neuen Berliner Hundegesetzes die einzuführenden Ordnungsämter auf Hundestreife gehen.
Artikel erschienen am 12. Mai 2004
von Florentine Anders
Für die Hundebesitzer ergeben sich aus dem neuen Hundegesetz eine Reihe von praktischen Änderungen. DIE WELT beantwortet acht der am häufigsten gestellten Fragen:
Gilt die Chip-Pflicht für alle oder nur für neu angemeldete Hunde?
Theoretisch sind Hunde mit einem normierten Chip zu kennzeichnen. Die Gesetzesvorlage sieht aber eine Übergangsregelung vor, wonach zunächst nur jene Hunde gekennzeichnet werden müssen, die vom 1. Januar 2005 an in der Stadt neu hinzukommen oder den Halter wechseln.
Von wem und wie werden die Chips implantiert?
Die kleinen Metallchips mit der gespeicherten 15-stelligen Kennnummer kann von allen praktizierenden Tierärzten eingesetzt werden. Wie mit einer starken Spritze wird der Chip unter die Haut gesetzt. Der Chip bleibt lebenslang und ist nicht gesundheitsgefährdend. Das Einsetzen kostet zwischen 30 und 40 Euro.
In welcher Höhe muss künftig die Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden?
Die Haftpflicht gilt für alle Hunde und muss Mindestdeckungssumme von einer Million Euro beinhalten. Die Kosten für eine entsprechende Haftpflicht liegen je nach Anbieter zwischen 60 und 180 Euro pro Jahr.
Fallen unter die im Gesetz gelisteten gefährlichen Rassen auch Mischlingshunde?
Ja, wenn die Merkmale einer der gelisteten Rassen zugeordnet werden können. Die Zuordnung erfolgt vom Veterinäramt der Bezirke. Ausschlaggebend sind Merkmale, die für einen Kampfhund prägend sind.
Gilt das Zuchtverbot für alle zehn genannten Kampfhund-Rassen?
Nein. Ein Zuchtverbot gilt nur für die Rassen Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Tosa Inu. Darüber hinaus ist aber bei allen Hunden das Abrichten auf Kampfbereitschaft und Angriffslust verboten.
Wo müssen die Hunde an einer ein Meter kurzen Leine gehalten werden?
Die kurze Leine gilt für Treppenhäuser, Geschäftshäuser, in Läden, auf Sport- und Campingplätzen, in Kleingartenkolonien, bei Versammlungen, Volksfesten und sonstigen Menschenansammlungen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen, in Fußgängerzonen sowie Straßen und Plätzen mit Menschenansammlungen.
Wie hoch sind die Geldbußen bei Verstößen?
Die Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 10 000 Euro geahndet werden, bei einem Verstoß gegen das Zuchtverbot sogar mit einer Strafe bis zu 50 000 Euro. Einen festen Bußgeld-Katalog gibt es allerdings nicht, die zuständigen Behörden in den Bezirken einigen sich auf gewisse Spannen. So kann zum Beispiel der Besitzer eines in einer Grünanlage frei herumlaufenden Dackels auch nur ermahnt werden.
Wer kontrolliert die Einhaltung des neuen Gesetzes?
Derzeit sind die Veterinärämter in den Bezirken für die Kontrolle der Hundeverordnung zuständig. Vom Herbst an sollen dann mit Inkrafttreten des neuen Berliner Hundegesetzes die einzuführenden Ordnungsämter auf Hundestreife gehen.
Artikel erschienen am 12. Mai 2004