Sie reisen mit einem Hund einer in Mecklenburg-Vorpommern
gelisteten Rasse in den Urlaub?
Hierzu zählt der American Staffordshire Terrier, American Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie der Bullterrier.
Für Urlaubshunde gelisteter Rassen gilt:
§7 Ausnahmeregelungen
(5) Hundehalter und Hundeführer, die sich nur vorübergehend mit einem gefährlichen Hund im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, sind von der Erlaubnispflicht nach § 4 befreit. Sie haben bei einem Aufenthalt von mehr als drei Tagen der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde das Mitführen des gefährlichen Hundes und die Dauer des Aufenthaltes anzuzeigen.
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Obwohl in diesen Fällen keine Erlaubnis beantragt werden muss, bedeutet das nicht, das die entsprechenden Hunde vom generellen Leinen- und Maulkorbzwang befreit sind. Eine solche Befreiung kann nur dann erteilt werden, wenn der Hund eine Wesensprüfung (auch in anderen Bundesländern) erfolgreich bestanden hat.
Bitte beachten Sie, dass die Gemeinden und Ämter in Mecklenburg-Vorpommern teilweise weitergehende Beschränkungen für den Umgang mit Hunden erlassen haben. So besteht z.B. im Gebiet einzelner Gemeinden genereller Leinenzwang für alle Hunde. Es empfiehlt sich daher, vor dem Urlaub die näheren Einzelheiten bei der für diesen Ort zuständigen Ordnungsbehörde zu erfragen.
Was droht bei Nichtbeachtung dieser Regeln?
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend aufgeführten Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Einziehung gefährlicher Hunde ist möglich.
Weitere Fragen
Sollten Sie weitere Fragen zur Hundehalterverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern haben, wenden Sie sich bitte an die örtlich zuständige Ordnungsbehörde oder an das Referat II 230 des Innenministeriums (Telefon: 0385/588-2231 oder -2234, E-Mail:
[email protected]).
Quelle: