§ 1 Halten von Hunden
(1) Ein befriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.
(2) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können (ausbruchsichere Einfriedung). Alle Zugänge zu dem ausbruchsicher eingefriedeten Besitztum sind durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht bissiger Hund!" kenntlich zu machen. Die Haltung von Hunden im Sinne des § 8 Abs. 2 ist verboten.
Auszug aus der Brandenburger VO.
Ich denke, alles bezieht sich auf den letzten Satz. So absolut ausgedrückt, das damit die Anschaffung und wohl auch der Zuzug eines "im Bestand" gehaltenen Hundes unmöglich ist.
Und dann nochmals verklausoliert im § Erlaubnispflicht.
LG
andrea