noch mal ganz allgemein. ich persönlich lehen das lhg nrw in der vorliegenden art ab. aber, und das weiß jeder, der einmal einen blick dort hinein geworfen hat, einen §3 oder § 10 hund, jene, welche fälschlicher weise immer als anlagen- oder kat 1 und 2-hunde bezeichnet werden, die haltung eines soclhen hundes ist hier nicht äußerst schwierig.
sauberes führungszeugnis, wobei bestimmte eintragungen nicht schädlich sind
haftpflichtversicherung
sachkundenachweis, der gleiche wie bei den 40/20er hunden
öffentliches interesse, also tierheimhund
und keine nachgewiesen unzuverlässigkeit
sind die voraussetzungen. sind diese erfüllt wird die haltung behördlich erlaubt.
nicht hierzu gehören die mietrechtliche erlaubnis. die ist unabhängig vom lhg.
sollte es an einer voraussetzung mangeln, so wird geprüft, ob dieser mangel geheilt werden kann. sicher kann man einen eintrag aus dem bzr nicht löschen und sicher kann man einen wiederholt unzuverlässig aufgefallenen hundehalter nicht zuverlässig zaubern. sollte es aber an der versicherung mangeln oder am sachkundenachweis, so kann man dies nachholen. wer sich hierum umgehend bemüht, dem wird in nrw der hund nicht weggenommen.
wurde der hund dennoch weggenommen, dann gibt es meistens triftigere gründe. diese rhalter bekommt dann aus diesen hunden gar keinen §3 oder §10 hund. und im tierheim normaler weise auch keinen anderen. eine regel, die es ermöglicht, jeden anderen aber diesen nicht, die gibt es hier in nrw nicht.
pete
sauberes führungszeugnis, wobei bestimmte eintragungen nicht schädlich sind
haftpflichtversicherung
sachkundenachweis, der gleiche wie bei den 40/20er hunden
öffentliches interesse, also tierheimhund
und keine nachgewiesen unzuverlässigkeit
sind die voraussetzungen. sind diese erfüllt wird die haltung behördlich erlaubt.
nicht hierzu gehören die mietrechtliche erlaubnis. die ist unabhängig vom lhg.
sollte es an einer voraussetzung mangeln, so wird geprüft, ob dieser mangel geheilt werden kann. sicher kann man einen eintrag aus dem bzr nicht löschen und sicher kann man einen wiederholt unzuverlässig aufgefallenen hundehalter nicht zuverlässig zaubern. sollte es aber an der versicherung mangeln oder am sachkundenachweis, so kann man dies nachholen. wer sich hierum umgehend bemüht, dem wird in nrw der hund nicht weggenommen.
wurde der hund dennoch weggenommen, dann gibt es meistens triftigere gründe. diese rhalter bekommt dann aus diesen hunden gar keinen §3 oder §10 hund. und im tierheim normaler weise auch keinen anderen. eine regel, die es ermöglicht, jeden anderen aber diesen nicht, die gibt es hier in nrw nicht.
pete