THEMA: BUNDESGESETZ !!!
Vorschau zur Plenarsitzung des Bundesrates am Freitag, 19. Oktober
2001, 9.30 Uhr
Redaktionsschluss Dienstag, 16. Oktober 2001, 12.00 Uhr
TO-Punkt 38
Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von
gefährlichen Hunden in das Inland (Hundverbringungs- und -
einfuhrverordnung - HundVerbrEinfVO)
- Drucksache 444/01 -
Seit Mitte April 2001 ist das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher
Hunde in Kraft. Danach ist es grundsätzlich verboten, Pitbull-
Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier,
Bullterrier oder Kreuzungen dieser Rassen nach Deutschland
einzuführen. Das gleiche gilt für Hunde, für die nach Landesrecht
eine Gefährlichkeit vermutet wird. Das Gesetz ermächtigt die
Bundesregierung, Ausnahmen von dieser Regel zuzulassen. Mit der
vorliegenden Verordnung sollen diese Ausnahmefälle geregelt werden.
Generell ausgenommen vom Einfuhrverbot werden nach der Verordnung
Diensthunde des Bundes, der Länder und fremder Streitkräfte sowie
Blindenhunde, Behindertenbegleithunde und Hunde des Katastrophen- und
Rettungsschutzes. Außerdem dürfen gefährliche Hunde nach einem
vorübergehenden Aufenthalt im Ausland nach Deutschland zurückkehren,
wenn sie hier berechtigterweise gehalten werden. Auf diese Weise
sollen gefährliche Hunde, die von ihren Haltern zum Beispiel auf eine
Reise in das Ausland mitgenommen werden, auf dem Rückweg auch
problemlos wieder die deutsche Grenze passieren können. Die
Begleitperson ist in diesem Fall verpflichtet, Dokumente vorzulegen,
die die Identität des Tieres belegen. Bei einem Verstoß gegen die
Verordnung ist die zuständige Behörde berechtigt, den Hund
anderweitig unterzubringen oder das Zurückbringen an seinen
Herkunftsort anzuordnen.
Ausschussempfehlungen 444/1/01: Der Ausschuss für Innere
Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung nach Maßgabe
von Änderungen zuzustimmen.
Nach Ansicht des Ausschusses sollen alle nach dem Gesetz gefährlichen
Hunde vorübergehend nach Deutschland mitgebracht werden dürfen, wenn
der Aufenthalt im Rahmen zum Beispiel von Urlaubsreisen nicht länger
als vier Wochen dauert. Die Verordnung sieht hier eine
unterschiedliche Behandlung von Pitbull-Terrier, American
Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier sowie Bullterrier
und solchen Hunden vor, für die eine Gefährlichkeit nach Landesrecht
vermutet wird. Nach Auffassung des Ausschusses gibt es keine
sachliche Begründung für diese unterschiedliche Behandlung. Außerdem
wendet sich der Ausschuss gegen eine weitere Vorschrift der
Verordnung, wonach Hunde, deren Gefährlichkeit nach Landesrecht
vermutet wird, auch dann mit dem Ziel des ständigen Haltens nach
Deutschland eingeführt werden dürfen, sofern eine Berechtigung zur
Haltung des Tieres erst noch erlangt werden soll. Nach Ansicht des
Innenausschusses sollte ein Hund nicht nach Deutschland gebracht
werden dürfen, bevor die Frage geklärt ist, ob er tatsächlich
berechtigterweise - zum Beispiel durch Bestehen eines Wesenstestes -
in Deutschland gehalten werden darf. Darüber hinaus fordert der
Ausschuss, dass die Identitätsnachweise amtlich bestätigt sein
müssen. Sie würden überwiegend durch die Hundehalter selbst
ausgefüllt und könnten ohne amtliche Bestätigung keine
Kontrollfunktion entfalten.
Schließlich sollte die Bundesregierung gebeten werden, umgehend auch
von den übrigen Ermächtigungen des Gesetzes zur Bekämpfung
gefährlicher Hunde Gebrauch zu machen. Insbesondere die Einfuhr und
das Verbringen von gefährlichen Hunden über bestimmte Grenzkontrollen
in das Inland müsse näher geregelt werden, um einen möglichst
effektiven Vollzug sicherzustellen.
Vorschau zur Plenarsitzung des Bundesrates am Freitag, 19. Oktober
2001, 9.30 Uhr
Redaktionsschluss Dienstag, 16. Oktober 2001, 12.00 Uhr
TO-Punkt 38
Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von
gefährlichen Hunden in das Inland (Hundverbringungs- und -
einfuhrverordnung - HundVerbrEinfVO)
- Drucksache 444/01 -
Seit Mitte April 2001 ist das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher
Hunde in Kraft. Danach ist es grundsätzlich verboten, Pitbull-
Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier,
Bullterrier oder Kreuzungen dieser Rassen nach Deutschland
einzuführen. Das gleiche gilt für Hunde, für die nach Landesrecht
eine Gefährlichkeit vermutet wird. Das Gesetz ermächtigt die
Bundesregierung, Ausnahmen von dieser Regel zuzulassen. Mit der
vorliegenden Verordnung sollen diese Ausnahmefälle geregelt werden.
Generell ausgenommen vom Einfuhrverbot werden nach der Verordnung
Diensthunde des Bundes, der Länder und fremder Streitkräfte sowie
Blindenhunde, Behindertenbegleithunde und Hunde des Katastrophen- und
Rettungsschutzes. Außerdem dürfen gefährliche Hunde nach einem
vorübergehenden Aufenthalt im Ausland nach Deutschland zurückkehren,
wenn sie hier berechtigterweise gehalten werden. Auf diese Weise
sollen gefährliche Hunde, die von ihren Haltern zum Beispiel auf eine
Reise in das Ausland mitgenommen werden, auf dem Rückweg auch
problemlos wieder die deutsche Grenze passieren können. Die
Begleitperson ist in diesem Fall verpflichtet, Dokumente vorzulegen,
die die Identität des Tieres belegen. Bei einem Verstoß gegen die
Verordnung ist die zuständige Behörde berechtigt, den Hund
anderweitig unterzubringen oder das Zurückbringen an seinen
Herkunftsort anzuordnen.
Ausschussempfehlungen 444/1/01: Der Ausschuss für Innere
Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung nach Maßgabe
von Änderungen zuzustimmen.
Nach Ansicht des Ausschusses sollen alle nach dem Gesetz gefährlichen
Hunde vorübergehend nach Deutschland mitgebracht werden dürfen, wenn
der Aufenthalt im Rahmen zum Beispiel von Urlaubsreisen nicht länger
als vier Wochen dauert. Die Verordnung sieht hier eine
unterschiedliche Behandlung von Pitbull-Terrier, American
Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier sowie Bullterrier
und solchen Hunden vor, für die eine Gefährlichkeit nach Landesrecht
vermutet wird. Nach Auffassung des Ausschusses gibt es keine
sachliche Begründung für diese unterschiedliche Behandlung. Außerdem
wendet sich der Ausschuss gegen eine weitere Vorschrift der
Verordnung, wonach Hunde, deren Gefährlichkeit nach Landesrecht
vermutet wird, auch dann mit dem Ziel des ständigen Haltens nach
Deutschland eingeführt werden dürfen, sofern eine Berechtigung zur
Haltung des Tieres erst noch erlangt werden soll. Nach Ansicht des
Innenausschusses sollte ein Hund nicht nach Deutschland gebracht
werden dürfen, bevor die Frage geklärt ist, ob er tatsächlich
berechtigterweise - zum Beispiel durch Bestehen eines Wesenstestes -
in Deutschland gehalten werden darf. Darüber hinaus fordert der
Ausschuss, dass die Identitätsnachweise amtlich bestätigt sein
müssen. Sie würden überwiegend durch die Hundehalter selbst
ausgefüllt und könnten ohne amtliche Bestätigung keine
Kontrollfunktion entfalten.
Schließlich sollte die Bundesregierung gebeten werden, umgehend auch
von den übrigen Ermächtigungen des Gesetzes zur Bekämpfung
gefährlicher Hunde Gebrauch zu machen. Insbesondere die Einfuhr und
das Verbringen von gefährlichen Hunden über bestimmte Grenzkontrollen
in das Inland müsse näher geregelt werden, um einen möglichst
effektiven Vollzug sicherzustellen.