Italien: Siebenjähriger von drei Pitbulls getötet

Es ist unglaublich aber wahr!!!!:uhh::uhh::uhh:

Tatsächlich ist in dem Fall der HH verantwortlich, denn er muss tatsächlich die "Gefahr" sicher verwahren. Auf dem eigenen Grundstück ist es von zu vielen Faktoren abhängig, wann der HH verantwortlich ist und wann nicht. Ein Sichtschutz allerdings ist nicht erforderlich, allerdings darf der Hund am Gartenzaun den Kopf nicht durch die Gitterstäbe stecken können um eventuell Passanten zu gefährden.

Im EIGENEN Haus bzw Wohnung DARF ein Hund allerdings beissen, wenn eine Person sich gewaltsam Eintritt verschafft. Die Tür muss also zugeschlossen sein, übrigens sowieso immer wenn die Wohnung verlassen wird, schon aus versicherungstechnischen Gründen.

Klettert ein Kind allerdings über unseren Gartenzaun und kommt zu Schaden, kommt es auch auf die Eltern zurück, da sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkamen. Allerdings muss der Zaun angemessen sein (wobei "angemessen" einen gewissen Spielraum zulässt) unser Zaun "würde" ausreichen, obwohl schon Kinder darüber geklettert sind (ich frag mich immer noch wie:verwirrt:).

Ach ja, eine Einfriedung muss von aussen immer so verschlossen sein, dass niemand von aussen ohne Gewalteinwirkung hineingelangen kann (auch ein Zwinger braucht ein Schloss) und auch der Hund nicht nach draussen gelangen kann.

LG:hallo:
 
  • 18. Mai 2024
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Hi kathy24 ... hast du hier schon mal geguckt?
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Hovi,

versicherungstechnisch solltest Du nicht einmal ein Schild anbringen, welches auf die evtl. Gefährlichkeit eines Hundes hinweist, wie z.B. "Vorsicht vor dem Hund", "Achtung, hier wache ich" usw..

Die Versicherung kann dann die Schadensregulierung verweigern, mit der Begründung, Du wußtest von der Beißfreudigkeit Deines Hundes :(

Dein angeführtes Gerichtsurteil ist in D kein Einzelfall :(


watson
 
Off Topic:

Watson, auf meinem Schild ist ein Hovawart abgebildet, und drunter steht:

"Mein Haus! Mein Garten! MEINE Familie!"

Wer würde da schon Beißfreudigkeit reininterpretieren? :D ;)
 
Klettert ein Kind allerdings über unseren Gartenzaun und kommt zu Schaden, kommt es auch auf die Eltern zurück, da sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkamen. Allerdings muss der Zaun angemessen sein (wobei "angemessen" einen gewissen Spielraum zulässt) unser Zaun "würde" ausreichen, obwohl schon Kinder darüber geklettert sind (ich frag mich immer noch wie:verwirrt:).

Das ist eben immer die Frage, wann und ob überhaupt die Aufsichtspflicht verletzt wurde.
Das ist in jedem Einzelfall konkret nachzuweisen, zumindest ab einem bestimmten Alter bereitet oft Schwierigkeiten.

(Denn so wie es auf den seit Jahrzehnten auf den Schildern steht, Eltern haften für Ihre Kinder, ist es im wahren Leben nicht.)
 
Off Topic:

Watson, auf meinem Schild ist ein Hovawart abgebildet, und drunter steht:

"Mein Haus! Mein Garten! MEINE Familie!"

Wer würde da schon Beißfreudigkeit reininterpretieren? :D ;)
Warscheinlich der Anwalt des Geschädigten, bzw. der Versicherung. ;)
 
Hovi,

versicherungstechnisch solltest Du nicht einmal ein Schild anbringen, welches auf die evtl. Gefährlichkeit eines Hundes hinweist, wie z.B. "Vorsicht vor dem Hund", "Achtung, hier wache ich" usw..

Die Versicherung kann dann die Schadensregulierung verweigern, mit der Begründung, Du wußtest von der Beißfreudigkeit Deines Hundes :(

Dein angeführtes Gerichtsurteil ist in D kein Einzelfall :(


watson

Ist meine Frau nicht wirklich sicher, ob es so zutrifft.
Gibt da den Begriff "Gefährdungshaftung".
Heißt - der Hund wird pauschal als Gefährdung angesehen und die Schäden sind abgedeckt!
 
Gibt da den Begriff "Gefährdungshaftung".
Heißt - der Hund wird pauschal als Gefährdung angesehen und die Schäden sind abgedeckt!

Ich glaube, da versteht sie etwas falsch.

"Gefährdungshaftung" bedeutet, dass der Tierbesitzer IMMER haftet, weil jedem Tier eine sogenannte "Tiergefahr" innewohnt. Nicht mehr und nicht weniger.

Streit gibt es i. d. R. dann darum, zu wieviel Prozent ein Geschädigter dann "Mitverschulden" trägt. Sicherlich bekommt ein gebissener Einbrecher das Schmerzensgeld nicht in gleicher Höhe wie die unbeteiligte gebissene Spaziergängerin, die einfach nur ahnungslos ihres Weges ging.

Der Skandal (in meinen Augen) ist, dass der Einbrecher ÜBERHAUPT was bekommt!

Aber wir geraten arg Off Topic in diesem Thread.
 
darf ich bitte noch eine ot frage an die fachleute stellen? ich wohne ganz außerhalb, die gemeinde hat mir (ungefragt) zwei der hunde mit einem niedrigst beitrag als wachhunde eingestuft. darf ich im ernstfall, das heißt eindringlinge auf hermetisch abgezäunten grundstück, meine hunde nicht rauslassen, sondern muß auf menschliche hilfe hoffen? die nächste polizeistation ist 15 km entfernt.

lg barbara
 
Barbara, da fragst Du was... darüber streiten sich die Gelehrten, ob das dann unter "Notwehr" fällt.

Sicher ist, dass Deine Hunde nicht selbständig entscheiden dürfen, wen sie beißen und wen nicht.

Anders könnte es aussehen, wenn Du in einer eindeutigen Notwehrsituation die Hunde aktiv schickst.

Da wird dann aber vor Gericht jeder Einzelfall genau unter die Lupe genommen werden in puncto "gegenwärtiger rechtswidriger Angriff" und "Erforderlichkeit" Deiner Notwehrhandlung.

In speziellen Einzelfällen (z. B. bewaffneter Einbrecher auf Deinem Grundstück) wäre das Schicken der Hunde höchstwahrscheinlich durch das Notwehrrecht gedeckt.

(Wo simmer denn!)
 
danke claudia!!!!

lg barbara:hallo:

im hunsrück:uhh:
 
Also mal ganz ehrlich, wenn bei mir einer einbricht und ich um Leib und Leben fürchten muss, interessiert es mich einen feuchten Kack was ich darf oder nicht, dann tu ich alles um mich zu verteidigen, auch wenn dies bedeutet meinen Hund zu schicken.
 
Ich glaube, da versteht sie etwas falsch.

"Gefährdungshaftung" bedeutet, dass der Tierbesitzer IMMER haftet, weil jedem Tier eine sogenannte "Tiergefahr" innewohnt. Nicht mehr und nicht weniger.

Nee, genau das meint sie!:)
Arbeitet ja bei ´ner Versicherung.;)

Nur, ob das Schild etwas ändert war sie nicht ganz sicher.

Wenn ich sie richtig verstanden habe, gibt es bei Hundevorfällen in der Regel auch keine Ursachenforschung. Sie zahlt einfach.

P.S. Bis auf div. Billigversicherungen. Da muß der Hund unter Umständen z.B. immer angeleint sein!:unsicher:
 
Ich habe nun wieder gehört, daß man ein Schild haben sollte oder sogar muß.
Was ist denn nun richtig in dieser regelwütigen und klagefreudigen Republik?
Kathy, bemühe Paps bitte noch einmal.

Bei mir werden Besucher so empfangen:



Und das hübsche Modell ist natürlich mein Hundchen ;)
 
HSH2,

sicherlich sollte man ein Schild am Eingangsbereich anbringen, welches darauf hinweist, daß sich Hunde auf dem Grundstück befinden.
Nur würde ich davon abraten, auf eine evtl. Gefährlichkeit des Tieres bereits deutlich auf dem Schild hinzuweisen.

Ein einfaches: "Hier wohne ich" (mit Abbildung eines Hundes) o.ä. dürfte ausreichend sein ;)


watson
 
Wenn eine Gefahr vom Hund ausgeht MUSS darauf hingewiesen werden wenn Passanten ohne Probleme Zutritt zum Grundstück haben.

Ums im Beispiel zu erklären, muss ein Postbote etwas zustellen, kannst deinen Briefkasten natürlich nicht IM Grundstück haben und der Postbote läuft Gefahr gebissen zu werden oder auch die Klingel sollte draussen angebracht sein. Dann kann man das Tor/Tür abschliessen (schon wegen der Versicherung) ABER die Warnung muss sichtbar sein.

Barbara, wenn deine Hunde "Wachhunde" sind dürfen sie dann beissen wenn eine Notwendigkeit besteht, also nicht die Zeugen Jehovas weil sie grad mal wieder nerven. In Notsituationen oder gewaltsamen Eindringen.

LG
 
Klettert ein Kind allerdings über unseren Gartenzaun und kommt zu Schaden, kommt es auch auf die Eltern zurück, da sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkamen. Allerdings muss der Zaun angemessen sein (wobei "angemessen" einen gewissen Spielraum zulässt) unser Zaun "würde" ausreichen, obwohl schon Kinder darüber geklettert sind (ich frag mich immer noch wie:verwirrt:).

Halte ich so formuliert für ein Gerücht.
 
Zum Thema "Aufsichtspflicht" der Eltern folgende Anekdote:

Schon einige Jahre her, ich hab mein erstes niegelnagelneues Auto. Geparkt ganz normal am Fahrbahnrand. Es ist Winter, die Straße ist nach Eisregen ziemlich glatt.

Draußen spielen 5 Kinder (Alter: 7 bis 10 Jahre) aus der Nachbarschaft "Schlittern" auf der vereisten Straße. Sie tragen dicke Anoraks mit jeder Menge Reißverschlüße dran. Und: Sie benutzen mein neues Auto als Bremsklotz und zum Festhalten.

Ich bin wenig begeistert, gehe raus, und tatsächlich: Motorhaube und Fahrerseite völlig zerkratzt von den Reßverschlüssen. Kommt auf dunkelblau-metallicfarbenem Lack echt super.

Nun kannte ich ja die Eltern der Kinder und bat diese, sie mögen diesen Vorfall bitte ihrer Haftpflicht melden, so dass ich die zerkratzte Motorhaube und die Tür neu lackieren lassen kann. Die Kratzer gingen tief bis aufs Blech runter, vermutlich taten die Armbanduhren der Kinder ein Übriges dazu.

Dreimal dürft ihr raten, wieviel Geld ich von der Versicherung gesehen habe? Nicht EINEN Pfennig.

Begründung: "Den Eltern ist kein fahrlässiges Handeln vorzuwerfen, bei einem 7 jährigen Kind ist es KEINE Verletzung der Aufsichtspflicht, wenn dieses mit Freunden auf die Straße zum Spielen geschickt wird. Man könne von den Eltern eines immerhin schon Zweitklässlers nicht verlangen, ihr Kind rund um die Uhr im Auge zu haben. Bei älteren Kindern erst Recht nicht."

So. Keine Fahrlässigkeit, keine Aufsichtspflichtverletzung, kein Geld von der Versicherung! Ich glaube, hier herrscht eine falsche Vorstellung von dem, was die Allgemeinheit (und auch die Gerichte) als "Aufsichtspflichtverletzung" ansehen....
 
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