Hallo Wolfgang!
Auch von mir herzlichen Glückwunsch.
Das Bundesgesetz wird eh in einem Jahr oder so gekippt.
@ mom:
" das Bundesgesetz handhaben wollen. Da steht drinne, daß die 4 genannten Hunderassen NUR MIT Genehmigung gehalten werden dürfen ......"
nee... das steht da nicht drin.
Das "Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001"
verbietet ausschließlich den Grenzübertritt mit bestimmten Hunderassen
Und das geänderte Strafgesetzbuch sagt das auch nicht so - in dem von dir geschriebenen Sinne - aus
"§ 143 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden
(1) Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält.
(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden."
Das in Absatz 1 unterstellte Verbot gibt es nicht mehr.
Die nach Absatz 2 unterstellte Erfordernis einer Genehmigung entfällt dann auch.
Übrigens (Themenwechsel
Die Stadt Celle in Niedersachsen verschickt derzeit Briefe an soKa-Halter, in denen mitgeteilt wird, dass (Original zitiert von der Frau in meinem Hundeverein)
"unsere Hunde wieder poppen dürfen"
Schlußfolgerung:
- Seit 3.7.2002 ist die niedersächsische Gefahrtierverordnung für nichtig erklärt, soweit sie Hunde diskriminiert (nur die "Krokodilbestimmungen" gelten weiter)
- es gibt kein landesrechtliches Zuchtverbot nach §143 Abs. 1 StGB mehr
de facto ist das Bundesgesetz wirkungslos, sofern die Landesregelung für nichtig erklärt wurde und der Hund einmal in Deutschland ist.
Nur z.B. den armen Piti aus Mailand, den dürfte ich mir nicht holen.
Das erinnert mich an Asylbewerber, die nur dann wieder zurückgeschickt werden können, wenn man ihnen nachweist, wann sie wo aus welchem anderen Land über die Grenze gekommen sind.
Ganz theoretisch könnte jemand folgende STRAFTAT begehen:
Er holt den armen Piti in Mailand aus dem Tierheim und bringt ihn ohne Grenzkontrolle zunächst nach Österreich und dann von Österreich nach Niedersachsen. In Hannover bindet er ihn nachts am Tor vom Tierheim an.
Mangels Chip oder anderer Hinweise wird dem Hund nicht bewiesen werden können, dass er illegal über die Grenze kam.
Am nächsten Tag könnte der Täter im Tierheim fragen, ob sie einen lieben Piti zu vermitteln haben.
Die Bedingungen zur Haltung eines Pitis in Niedersachsen sind derzeit:
staatliche Bedingungen: keine (Anmeldung zur Hundesteuer)
private Bedingungen: 130 Euro ans Tierheim, Vorkontrolle, Tierschutzvertrag, Nachkontrolle.
Für diese STRAFTAT kann jemand für zwei Jahre in den Knast gehen. Aber züchten dürfte er neue Pitis - oder habe ich was übersehen?
Nachtrag:
auch im
, was erst am 1.3.2003 in Kraft treten soll (evtl. wird es schon vorher von der neuen Landesregierung zurückgezogen?)
steht weder Kastrationspflicht noch Zuchtverbot drin.
Selbstverständlich wäre es kompletter Blödsinn, mit Pitis zu züchten, solange es Hunderte zur Vermittlung gibt. Aber schon jetzt sieht es so aus, dass das Ziel "in 15 Jahren keine Listenhunde mehr durch biologische Lösung" aufgegeben wurde.
Sorry... noch ein Nachtrag:
Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland
(4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes dürfen zum Zweck des ständigen Haltens in das Inland verbracht oder eingeführt werden, wenn die Begleitperson nachweist, dass die Hunde berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen.
Das ist jetzt so überraschend, dass ich es nicht glauben kann...
Heißt das, ich dürfte den Piti aus Mailand holen, wenn ich nachweise (Urteil des BVerwG), dass der Hund im Land Niedersachsen gehalten werden darf?