Hallo Lilly,
mit dem Bundesrecht bricht Landrecht ist es leider nicht so einfach, weil es eben Ausnahmen gibt. Z.B. ist Polizeirecht Landrecht (Du kannst davon ausgehen, daß selbiges dem Bundesrecht meistens nicht widerspricht und wenn doch, ginge das Verfahren bis vor den BGH und das kann dauern) und dort sind eben diese ganzen Gefahrabwehr-Geschichten, unter die ein "Kampfi" aus Sicht der Polizei natürlich gehören kann, geregelt.
Habe eben mal kurz reingeschaut:
§2 Abs. 2: Wer ein Tier hält...darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, daß ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden...
§3 Abs. 1a: Es ist verboten, einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen (fraglich ist, ob Maulkorb tragen Leistung), denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist.
Ich weiß nicht, worum es bei Dir geht. Hast Du einen kranken Hund, könnte man zumindest versuchen, in Anlehnung an das TierSchG was zu erreichen. Ist dann Abwägungssache der Behörde. Schreib nochmal, wenn Du magst!
Lieben Gruß auch aus HH, Melanie