Amara schrieb:
Also bei uns in der Gegend KANN man den WT gar nicht einfach so machen.Den kann man nur machen wenn man dazu aufgefordert wird.Also wenn es ein AmStaff Pitti oder Bullterrier ist,oder wenn es einen Vorfall gab.Ich habe selbst mal nachgefragt wegen der Hundesteuer aber mit einem Mischling kann man keinen Wesenstest einfach so machen.
Ne das stimmt so nicht, siehe dazu Kampfhundeverrordnung BaWü:
(2) Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunde
der folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen vermutet:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pit Bull Terrier.
Also ob du einen Staff-Mix hast oder einen "richtigen" Staff macht hier in BaWü keinen Unterschied, was das OA sagt, na ja , die haben ja grösstenteils von ihren eigenen Verordnungen keine Ahnung.
Du hast also einen Kampfhund, und den darfst du nur mit Gehenemigung halten, und die kriegst du in der Regel nicht, aber die Lösung ist der sogenannte Verhaltenstest:
(4) Die Ortspolizeibehörde stützt die Entscheidung, dass die Vermutung nach Absatz 2
widerlegt worden ist, oder die Feststellung nach Absatz 1 oder Absatz 3, dass die Eigenschaft
als Kampfhund vorliegt, regelmäßig auf das Ergebnis einer Prüfung. Zuständig für
die Prüfung ist das Landratsamt als Kreispolizeibehörde, in Stadtkreisen das Bürgermeisteramt;
es stellt eine Bescheinigung über das Prüfungsergebnis aus. Die Prüfung wird von
einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem sachverständigen Beamten
des Polizeivollzugsdienstes durchgeführt; eine weitere sachkundige Person kann hinzugezogen
So also du musst deinen Hund zum Verhaltenstest anmelden.
Siehe dazu die Verwaltungsvorschrift:
1.4.1 Zuständig für die Entscheidung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 PolVOgH ist die
Ortspolizeibehörde, in deren Dienstbezirk der Halter seinen Wohnsitz hat
oder sich überwiegend aufhält. Sie händigt beim Antrag auf Erteilung einer
Erlaubnis (§ 3 Abs. 1 PolVOgH; vergleiche auch Nummer 3.1) dem Antragsteller
ein Antragsformular (Muster Anlage 1a) mit Erhebungsbogen
(Muster Anlage 1b) sowie Hinweise zur Prüfung im Sinne von Absatz 4
(Verhaltensprüfung; Muster Anlage 1c) aus.
Also, im Klartext, du musst einen Antrag stellen zum Verhaltenstest.