VGH Hessen

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Tahoma, Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Wilfried Hoffmann:
Das mit dem Maulkorb ist für mich das Schlimmste.
Und wenn die Hunde gehandelt werden dürfen stirbt
die Rasse in Deutschland vorerst nicht aus

[/quote]

hi,

maulkorb weg ist erst mal das wichtigste für die hunde.

dann aber, ab samstag dürfen die 4 rassen nicht mehr gezüchtet werden lt. bundesgesetz. also nutzt der wegfall des handelsverbotes im moment noch recht wenig.

hoffentlich kann da auch auch bundesebene noch etwas gegen das pauschale zuchtverbot erreicht werden.

da gilt es dann noch mal, ganz ganz fest die daumen drück!

gruß


renate

*wenn wir einmal zulassen, dass die wörter ihrer inhalte beraubt werden, so kann es nicht mehr lange dauern, bis wir unserer freiheit beraubt werden (konfuzius)*
 
  • 23. April 2024
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Hi Charly ... hast du hier schon mal geguckt?
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ich seh das wie sibse. liste bleibt (ist blöd), aber du kannst wiederlegen und ohne mk laufen, ohne zwangssterilisation.
wenn die unbedingt gefährliche liste in hessen gefallen ist, fällt sie vielleicht bundesweit?

mit kämpferischen grüßen
andrea
 
*freuuuuuuuuuuuu*

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es ist zwar noch nicht alles gefallen, aber ein anfang ist gemacht und die herren und damen da oben haben auch in hessen eine auf den deckel bekommen.
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Ich freu mich mit den Hessen.
Es ist ein schöner Teilerfolg.
Gratulation aus Niedersachsen

OdinNds
 
@boomer
klar
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äh eine ziemlich doofe frage, bin österreicherin.. was heisst RLP? *dummguck*

liebe grüsse
sabine

Die Größe einer Nation und ihr moralischer Fortschritt kann daran gemessen werden, wie sie mit ihren Tieren umgeht.
Mahatma Gandhi


 
Nunja, das ist sicher nicht das Gelbe vom Ei, aber nach dem Berliner Urteil doch als positiv zu sehen !
Oh man, zu den verschiedenen HVOn der Länder nun genauso verschiedene Urteile ! es lebe die Vielfalt
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Allen Hessen trotzdem erstmal Glückwunsch, hätte schlimmer kommen können (nach Berlin)!

Rottigrüße von Vera und Rudel

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/me sich den Glückwünschen erst einmal anschließt - und jetzt heißt es abwarten, was genau passiert.

LG


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Marion und ihre 2 Höllenhunde Tau & Tiptoe
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Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde teilweise für nichtig erlärt.
Unwiderlegliche Vermutung der Kampfhundeeigenschaft nicht erfordrlich.

Mit einem heute verkündeten Urteil hat der 11. Senat des hess. Verwaltungsgerichtshofs die im August vergangenen Jahres erlassene Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde es Hessischen Ministers des Inneren und für Sport teilweise für nichtig erklärt. Die Entscheidung, die auf Grund einer gestern durchgeführten mündlichen Verhandlung ergangen ist, betrifft insbesondere die in der Verordnung enthaltene unwiderlegliche Vermutung der Kampfhundeeigenschaft und damit der einem Gegenbeweis nicht zugänglichen besonderen Gefährlichkeit aller Hunde dreier Rassen: Americal Pitbull Terrier bzw. Pit Bull Terrier, American Stafford bzw. American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier.

Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, wären diese Hunderassen weiteren zwölf Rassen und Gruppen gleichgestellt, bei denen nach der Verordnung die Gefährlichkeit der betreffenden Hunde nur widerleglich vermutet wird und diese Vermutung durch einen positiv verlaufenden Wesenstest widerlegt werden kann. Die Rechtmäßigkeit für die Haltung von Hunden diesr zweiten Gruppe geltenden Erlaubnisvoraussetzungen einschließlich der Bestimmungen über die notwendige Zuverlässigkeit ihrer Halter hat der Senat weitgehend bestätigt; lediglich das verlangen, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den jeweiligen Hund nachzuweisen, hielt der Senat wegen fehlender gesetzlicher Ermächtigung für nichtig. Unwirksam sind nach der verkündeten Entscheidung auch alle weiteren Bestimmungen, die ausschließlich die erwähnten drei von der unwiderleglichen Vermutung erfassten drei Hunderassen Betreffen; dies gilt für den Maulkorbzwang, das Gebot der Unfruchtbarmachung, ein weitgehendes Handels- und Abgabeverbot sowie verschärfte Voraussetzungen für die Erteilung einer Halteerlaubnis für solche Tiere.

Bestätigt wurde mit der Entscheidung die Rechtmäßigkeit einiger weiterer von den 24 Antragstellern beanstandeten Bestimmungen der Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde. Dies betrifft insbesondere den angeordneten Leinenzwang, die Pflicht "gelistete" gefährliche Hunde auch nach bestandener Wesensprüfung mit einem elektronisch lesbaren Chip unveränderlich zu kennzeichnen, und die Anforderung, daß wohnungen und Grundstücke der Halter solcher Hunde mit einem Warnschild "Vorsicht Hund" kenntlich gemacht werden. Unbeanstandet blieb auch, dass in der Verordnung Wesenstests und Erlaubnisverfahren nicht auch für andere Hunderassen, etwa Deutsche Schäferhunde und Boxer, angeordnet worden sind.

Auf Antrag einiger Antragsteller mußte sich der Senat in dem Urteil auch mit der Rechtmäßigkeit der vom Innenminister aufgehobenen Kampfhndeverordnung vom 5. Juli 2000 befassen. In dieser Verordnung war die Kampfhundeeigenschaft für 156 Hunderassen nd - gruppen fingiert worden; an diese Fiktion hatte der verordnunggeber ein Verbot der Haltung solcher Tiere mit Erlaubnisvorbehalt und weiter gehende Anforderungen an die Tierhalter geknüpft als i nder jetzt geltenden Verordnung. der Senat stellt in seiner Entscheidung fest, daß diese Kampfhundeverordnung aus mehreren Gründen nichtig war.

Da die Vereinbarkeit einer unwiderleglichen Vermutung der Gefährlichkeit bstimmter Hunderassen mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes in der Rechtsprechung von Landesverfassungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten in letzter Zeit unterschiedlich beurteilt worden ist, hat der Senat gegen sein urteil die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Nicht auf dem gerichtlichen Prüfstand standen in diesem Verfahren diejenigen Bestimmungen der Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde, die ausschließlich für nicht "gelistete" Hunde gelaten, die sich individuell als gefährlich erwiesen, insbesondere Menschen angegriffen haben. Für diese Gruppe von Hunden gilt die Verordnung weiterhin uneingeschränkt.

Beckersmom
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SUAVITER IN MODO - FORTITER IN RE
 
Es ist ein Erfolg
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wenn auch nicht auf ganzer Linie
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Ich freue mich mit allen Hessen für die wiedererwirkten Freiheiten
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watson
 
Hi Gemeinde,

habe eben die Presse-Information des VGH per Fax erhalten:

"Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde teilweise für nichtig erklärt
Unwiderlegliche Vermutung der Kampfhundeeigenschaft nicht erforderlich

Mit einem heute verkündeten Urteil hat der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes die im August vergangenen Jahres erlassene Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde des Hessischen Ministers des Innern und für Sport teilweise für nichtig erklärt. Die Entscheidung, die auf Grund einer gestern durchgeführten Verhandlung ergangen ist, betrifft insbesondere die in der Verordnung enthaltene unwiderlegliche Vermutung der Kampfhundeeigenschaft und damit der einem Gegenbeweis nicht zugänglichen besonderen Gefährlichkeit aller Hunde dreier Hunderassen: American Pitbull Terrier bzw. Pit Bull Terrier, American Stafford bzw. Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier.

Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, wären diese Hunderassen weiteren zwölf Rassen und Gruppen gleichgestellt, bei denen nach der Verordnung die Gefährlichkeit der betreffenden Hunde nur widerleglich vermutet wird und diese Vermutung durch einen positiv verlaufenen Wesenstest widerlegt werden kann. Die Rechtmäßigkeit für die Haltung von Hunden dieser zweiten Gruppe geltender Erlaubnisvoraussetzungen einschließlich der Bestimmungen über die notwendige Zuverlässigkeit ihrer Halter hat der Senat weitgehend bestätigt; lediglich das Verlangen, den Abschluß einer Haftpflichtversicherung für den jeweiligen Hund nachzuweisen, hielt der Senat wegen fehlender gesetzlicher Ermächtigung für nichtig. Unwirksam sind nach der verkündeten Entscheidung auch alle weiteren Bestimmungen, die ausschließlich die erwähnten drei Hunderassen betreffen; dies gilt für den MAulkorbzwang, das Gebot der Unfruchtbarmachung, ein weitgehendes Handels- und Abgabeverbot sowie verschärfte Voraussetzungen für die Erteilung einer Halteerlaubnis für solche Tiere.

Bestätigt wurde mit der Entscheidung die Rechtmäßigkeit einiger weiterer von den 24 Antragstellern beanstandeter Bestimmungen der Gefahrenabwehrverordnung gefährlicher Hunde. Dies betrifft insbesondere den angeordneten Leinenzwang, die Pflicht "gelistete" gefährliche Hunde auch nach bestandener Wesensprüfung mit einem elektronisch lesbaren Chip unveränderlich zu kennzeichnen, und die Anforderung, dass Wohnungen und Grundstücke der Halter solcher Hunde mit einem Warnschild "Vorsicht Hund!" kenntlich gemacht werden. Unbeanstandet blieb auch, dass in der Verordnung Wesenstests und Erlaubnisverfahren nicht auch für andere Hunderassen, etwa Deutsche Schäferhunde oder Boxer, angeordnet worden sind.

Auf Antrag einiger Antragsteller musste sich der Senat in dem Urteil auch mit der Rechtmäßigkeit der vom Innenminister aufgehobenen Kampfhundeverordnung vom 5. Juli 2000 befassen. In dieser Verordnung war die Kampfhundeeigenschaft für 16 Hunderassen und -gruppen fingiert worden; an diese Fiktion hatte der Verordnungsgber ein Verbot der Haltung solcher Tiere mit Erlaubnisvorbehalt und weitergehende Anforderungen an die Tierhalter geknüpft als in der jetzt geltenden Verordnung. Der Senat stellt in seiner Entscheidung fest, dass diese Kampfhundeverordnung aus mehreren Gründen nichtig war.

Da die Vereinbarkeit einer unwiderleglichen Vermutung der Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes in der Rechtsprechung von Landesverfassungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten in letzter Zeit unterschiedlich beurteilt worden ist, hat der Senat gegen sein Urteil die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Nicht auf dem juristischen Prüfstand standen in diesem Verfahren diejenigen Bestimmungen der Gefahrabwehrverordnung gefährliche Hunde, die ausschließlich für nicht "gelistete" Hunde gelten, die sich individuell als gefährlich erwiesen, insbesondere Menschen angegriffen haben. Frü diese Gruppe von Hunden gilt die Verordnung uneingeschränkt.

Aktenzeichen: 11 N 2497/00"

Ich meine, trotz einiger Kröten insgesamt ein Erfolg und ein Grund zum Anstoßen! Mal sehen, ob Revision eingelegt wird.

Gruß
Wolfgang
 
Beckersmom,

dann bedeutet dass doch auch für mich, wenn es keinen unwiderruflichen Kampfhund mehr gibt, dass ich auch keine 1.800,- zahlen muss!!!Oder? Denn, die Kat. 2 Hunde zahlen ja nur um die 300,-!!! lalalala

Hach wär das schön......jubel
 
Hall Satansbraten,

also ich rechne eher damit, daß nun die KH-Steuer für alle 15 Rassen erhoben wird
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Du kennst doch die Frankfurter ....

Beckersmom
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SUAVITER IN MODO - FORTITER IN RE
 
Hi Mom,

schnelle Finger, wow!

Hi satanischer Braten,

ich fürchte, Mom hat Recht. Andere Gemeinden erheben ja auch die erhöhte Steuer, wenn die Gefährlichkeit eines Listis widerlegt ist
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.

Gruß
Wolfgang
 
Das können die doch nicht machen!!!!!!

Logisch gesehen: Warum soll ich für einen gefährlichen Hund (so stehts auf dem Steuerbescheid, den ich gestern erhalten habe) bezahlen, wenn ich dass doch mit dem Wesenstest widerlege!!!!

Aber halt, ich hatte vergessen, die denken ja nicht logisch......
 
Das der MK weg ist, ist doch immerhin etwas.

Aber irgendwie kann ich mich nicht so sehr freuen wie einige von Euch.

LG Melli
 
na Gott sei Dank (bzw. denen, die sich gewehrt haben:( Wieder ein Schritt in die richtige Richtung. Ich freue mich für alle Halter aus Hessen. Hoffentlich geht es nun weiter so.

Little
 
das vgh hatte nicht den mut, alle listen zu streichen. so gibt es keine ganz gefährlichen, sondern doch noch ein bißchen gefährliche hunde. maulkorb weg, leine dran. wenn die hunde per wt nicht gefährlich ist, wieso dann leine und die kennzeichnung am haus, etc.?
das urteil ist natürlich auch politisch.
aber die richter haben einen kleinen weg gewiesen.
revision ist klar. aber vieleicht wollen ja auch ein paar kläger in revision gehen?

bei aller -gedämpfter- freude eines nicht vergessen:
danke an die kläger, den rechtswanwalt und die zeugen für eure arbeit!
jeder schritt in die richtige richtung ist ein kleiner sieg!

mit kämpferischen grüßen
andrea
 
Hallo,
gegenüber Berlin ist das doch schon viel besser.
Einen Sieg wie in Schleswig-Holstein hätte ich mir natürlich auch gewünscht, aber so ist für die Zeit bis zur Revision wenigstens Maulkorb- und Kastrationspflicht nichtig.

Die Richter haben es für die Revision insofern einfach gemacht, weil einerseits die Ungefährlichkeit bewiesen werden darf, andererseits z.B. die "Warnschilder" und die Leinenpflicht bestehen bleiben. Das ist so offensichtlich widersprüchlich und unlogisch, daß der Rechtsanwalt in der Revision seine helle Freude daran haben wird, das zu zerpflücken.

Vor was sollen denn die "Warnschilder" warnen? Vor einem ungefährlichen Hund? Worin liegt dann die Warnung?

- -
Der Hessische Rundfunk hat seine Sofortmeldung zwischenzeitlich überarbeitet :
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Tahoma, Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>
[ 29.08.01 12:25 ]
KAMPFHUNDEVERORDNUNG ZUM TEIL NICHTIG

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat die Kampfhundeverordnung des Landes teilweise für nichtig erklärt.

Das Gericht hob am Mittwoch den Maulkorb- und Sterilisationszwang sowie das Handelsverbot für die drei am gefährlichsten eingestuften Hunderassen auf.

Für Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier müssen künftig dieselben Regeln gelten, wie für die 12 anderen in der Verordnung erfassten Rassen.Leinenzwang und Wesenstest befand der VGH für rechtens. Eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht ist möglich (11N 2497/00).
[/quote]

ciao
Andreas
 
Nun ja, bei all' den verbliebenen Wermutstropfen - immerhin bröckelt der politische Sockel, auf dem sich die IM's der Bundesländer so sicher glaubten.

Grund genug also, weiter zu machen ! :verlegen:)

Liebe Grüße

Sabine





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