Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
Geschäftsnummer: 15 C 536/00
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der STADT UND LAND Wohnbauten-Gesellschaft mbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Günter Adam und Michael Böttcher, Werbellinstraße 12,12053 Berlin
Klägerin,
Prozeßbevollmächtigter
Rechtsanwälte Klaus Ast und Christian Howell.
Fasanenstraße 68,10719 Berlin.
gegen
1. Frau O.,
2. Herrn
beide wohnhaft: Berlin,
Beklagte,
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Jan-Endrick Lieske
Feldtstedter Weg 11, 12305 Berlin,
hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Abteilung 15,
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2001
durch die Richterin am Amtsgericht Klebe
für Recht erkannt:
1 . Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar-
Die Klägerin kann die VolIstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des von den Beklagten zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
--------------------------------------------------------------------------------
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung der Haltung von zwei Kampfhunden in ihrer Mietwohnung in Anspruch. Die Beklagten mieteten mit schriftlichem Vertrag vom 29. August 1996 von der Klägerin die im 1. Obergeschoß des Hauses Xxxxxxxxstraße in 1xxxx Berlin befindliche Zwei-Zimmer-Wohnung. Die Beklagte zu 1) wohnte bereits seit 5 Jahren in einer Wohnung der Klägerin, in der sie auch Hunde hielt, bevor sie die streitgegenständliche Wohnung mietete. In der schriftlichen Bewerbung auf Abschluß des neuen Mietvertrages beantwortete die Beklagte zu 1) die Frage nach Haustieren mit "Ja, Hunde" und stellte ihre Hunde auf Verlangen des Mitarbeiters der Klägerin, Herrn Fröhlich, diesem vor Abschluß des Mietvertrages vom 29. August 1996 vor, die Beklagte zu 1) ist für beide Hunde im Besitz einer Plakette nach § 5 a Abs. 3 HundeVO und hält sie entsprechend der Hundeverordnung mit Maulkorb und Leine.
Mit Schreiben vom 26. September 2000 forderte die Klägerin die Beklagten vergeblich auf, die Hunde wegen potentieller Gefahr abzuschaffen,
Die Klägerin trägt vor: Zwar sei ihr die Hundehaltung bekannt gewesen, sie habe aber nicht gewußt, um weiche Rassen es sich gehandelt habe, Einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis hätten die Beklagten nicht, da Kampfhunde potentiell gefährlich seien und sie - die Klägerin - eine mietvertragliche Fürsorgepflicht gegenüber allen anderen Mietern habe. Deswegen könne auch eine erteilte Erlaubnis widerrufen werden
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, es zu unterlassen in ihrer im ersten Geschoß des Hauses Xxxxxxstraße xx in 1xxxx Berlin gelegenen Zwei-Zimmer-Wohnung, Wohnungsnummer: xxxx.x.xxxx.xx einen drei Jahre alten, schwarzen mit schmaler Blässe, weißem Latz, weißer Brust und weißen Pfoten männlichen Bullterrier sowie einen sieben Jahre alten schwarzen mit weißer Brust und weißen Pfotenspitzen weibliche Staffordshire-Mastiff-Mix zu halten,
den Beklagen anzudrohen, daß für jeden Fall der Zuwiderhandlung
ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500.000,00 DM oder eine
Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
Die Beklagten tragen vor. Der Beklagte zu 2) sei, da nicht Halter der Hunde, bereits nicht passiv legitimiert, Im übrigen sei die Hundehaltung Vertragsbestandteil geworden und könne nicht einseitig widerrufen werden. Die Klägerin habe die Hundehaltung über vier Jahre geduldet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Es kann dahinstehen ob der Beklagte zu 2), der nicht Halter der Hunde ist, überhaupt passiv legitimiert ist. Jedenfalls steht der Klägerin kein Anspruch aus § 550 BGB auf Unterlassung der Hundehaltung in der von den Beklagten innegehaltenen Wohnung zu.
Unstreitig war der Klägerin bekannt, daß die Beklagten in ihrer Wohnung Hunde halfen. Die Beklagte zu 1) hat vor Abschluß des Mietvertrages die Frage nach Haustieren in dem Bewerbungsformular mit 'Ja, Hunde' beantwortet und diese vor Abschluß des Mietvertrages der Klägerin sogar vorgestellt, Daraufhin hat die Klägerin mit den Beklagten den Mietvertrag geschlossen und somit die Erlaubnis zur Hundehaltung durch die Beklagten im Sinne der Nr. 7 Abs. 1 d ihrer allgemeinen Vertragsbestimmungen erteilt. Deshalb kann die Klägerin von den Beklagten keine Unterlassung verlangen, ohne konkrete Störungen durch die Tiere nachzuweisen. Zwar ist die Klägerin berechtigt, die erteilte Erlaubnis zu widerrufen. Ein Widerruf der erteilten Erlaubnis kann aber nur aus wichtigem Grund erfolgen. Dies ist nur dann der Fall, wenn von den Tieren konkret nachweisbare Störungen ausgehen (so LG Berlin in GE 1993, 97). Ein Widerruf kann nach Auffassung des Gerichts nicht allein deshalb erfolgen, weil Kampfhunde nunmehr als potentiell gefährlich eingestuft werden. Konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit der Hunde sind weder dargetan noch ersichtlich, zumal sich die Beklagte zu 1) an die neuen Bestimmungen halt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Quelle:
Geschäftsnummer: 15 C 536/00
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der STADT UND LAND Wohnbauten-Gesellschaft mbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Günter Adam und Michael Böttcher, Werbellinstraße 12,12053 Berlin
Klägerin,
Prozeßbevollmächtigter
Rechtsanwälte Klaus Ast und Christian Howell.
Fasanenstraße 68,10719 Berlin.
gegen
1. Frau O.,
2. Herrn
beide wohnhaft: Berlin,
Beklagte,
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Jan-Endrick Lieske
Feldtstedter Weg 11, 12305 Berlin,
hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Abteilung 15,
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2001
durch die Richterin am Amtsgericht Klebe
für Recht erkannt:
1 . Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar-
Die Klägerin kann die VolIstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des von den Beklagten zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung der Haltung von zwei Kampfhunden in ihrer Mietwohnung in Anspruch. Die Beklagten mieteten mit schriftlichem Vertrag vom 29. August 1996 von der Klägerin die im 1. Obergeschoß des Hauses Xxxxxxxxstraße in 1xxxx Berlin befindliche Zwei-Zimmer-Wohnung. Die Beklagte zu 1) wohnte bereits seit 5 Jahren in einer Wohnung der Klägerin, in der sie auch Hunde hielt, bevor sie die streitgegenständliche Wohnung mietete. In der schriftlichen Bewerbung auf Abschluß des neuen Mietvertrages beantwortete die Beklagte zu 1) die Frage nach Haustieren mit "Ja, Hunde" und stellte ihre Hunde auf Verlangen des Mitarbeiters der Klägerin, Herrn Fröhlich, diesem vor Abschluß des Mietvertrages vom 29. August 1996 vor, die Beklagte zu 1) ist für beide Hunde im Besitz einer Plakette nach § 5 a Abs. 3 HundeVO und hält sie entsprechend der Hundeverordnung mit Maulkorb und Leine.
Mit Schreiben vom 26. September 2000 forderte die Klägerin die Beklagten vergeblich auf, die Hunde wegen potentieller Gefahr abzuschaffen,
Die Klägerin trägt vor: Zwar sei ihr die Hundehaltung bekannt gewesen, sie habe aber nicht gewußt, um weiche Rassen es sich gehandelt habe, Einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis hätten die Beklagten nicht, da Kampfhunde potentiell gefährlich seien und sie - die Klägerin - eine mietvertragliche Fürsorgepflicht gegenüber allen anderen Mietern habe. Deswegen könne auch eine erteilte Erlaubnis widerrufen werden
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, es zu unterlassen in ihrer im ersten Geschoß des Hauses Xxxxxxstraße xx in 1xxxx Berlin gelegenen Zwei-Zimmer-Wohnung, Wohnungsnummer: xxxx.x.xxxx.xx einen drei Jahre alten, schwarzen mit schmaler Blässe, weißem Latz, weißer Brust und weißen Pfoten männlichen Bullterrier sowie einen sieben Jahre alten schwarzen mit weißer Brust und weißen Pfotenspitzen weibliche Staffordshire-Mastiff-Mix zu halten,
den Beklagen anzudrohen, daß für jeden Fall der Zuwiderhandlung
ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500.000,00 DM oder eine
Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
Die Beklagten tragen vor. Der Beklagte zu 2) sei, da nicht Halter der Hunde, bereits nicht passiv legitimiert, Im übrigen sei die Hundehaltung Vertragsbestandteil geworden und könne nicht einseitig widerrufen werden. Die Klägerin habe die Hundehaltung über vier Jahre geduldet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Es kann dahinstehen ob der Beklagte zu 2), der nicht Halter der Hunde ist, überhaupt passiv legitimiert ist. Jedenfalls steht der Klägerin kein Anspruch aus § 550 BGB auf Unterlassung der Hundehaltung in der von den Beklagten innegehaltenen Wohnung zu.
Unstreitig war der Klägerin bekannt, daß die Beklagten in ihrer Wohnung Hunde halfen. Die Beklagte zu 1) hat vor Abschluß des Mietvertrages die Frage nach Haustieren in dem Bewerbungsformular mit 'Ja, Hunde' beantwortet und diese vor Abschluß des Mietvertrages der Klägerin sogar vorgestellt, Daraufhin hat die Klägerin mit den Beklagten den Mietvertrag geschlossen und somit die Erlaubnis zur Hundehaltung durch die Beklagten im Sinne der Nr. 7 Abs. 1 d ihrer allgemeinen Vertragsbestimmungen erteilt. Deshalb kann die Klägerin von den Beklagten keine Unterlassung verlangen, ohne konkrete Störungen durch die Tiere nachzuweisen. Zwar ist die Klägerin berechtigt, die erteilte Erlaubnis zu widerrufen. Ein Widerruf der erteilten Erlaubnis kann aber nur aus wichtigem Grund erfolgen. Dies ist nur dann der Fall, wenn von den Tieren konkret nachweisbare Störungen ausgehen (so LG Berlin in GE 1993, 97). Ein Widerruf kann nach Auffassung des Gerichts nicht allein deshalb erfolgen, weil Kampfhunde nunmehr als potentiell gefährlich eingestuft werden. Konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit der Hunde sind weder dargetan noch ersichtlich, zumal sich die Beklagte zu 1) an die neuen Bestimmungen halt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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