hat hier jemand genauere Infos ?
Ich kopier es mal aus FB hier rein
Stev Leuchs
"Arbeitsgemeinschaft der für das Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden (ArgeVet) -Arbeitsgruppe Tierschutz"
Beratungsgegenstand: Abschließende Beratungen über eine Vereinheitlicheung der Rasselisten unter Berücksichtigung der jüngsten Urteile aus Berlin, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein
Bezug: Sitzung am 19.April in Würzburg
Anlagen: Rassebeschreibungen "Alano" und "American Bulldog"
Erläuterungen: Die bisherigen Beratungen zur Vereinheitlichung der Vorschriften der Länder über gefährliche Hunde wurden- ausgehend von dem Protokoll der Sitzung vom 19. April- fortgesetzt und abgeschlosen. Es bestand mehrheitlich Übereinstimmung.in einer Empfehlung an den AK 1 folgende Sachverhalte aufzunehmen:
Unter Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Urteile aus Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein und der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen aus Bayern, Berlin und Rheinland-Pfalz sind bei den gefährlichen Hunden zwei Gruppen zu unterscheiden, die entsprechend ihrer Gefährlichkeit unterschiedlichen sicherheitsrechtlichen Vorschriften unterliegen sollen:
Gruppe 1 umfasst die Rassen Pitbull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Hunde dieser Gruppe sind stets als gefährlich einzustufen und dürfen nur mit Erlaubnis gehalten werden. Voraussetzung für die Erlaubniserteilung sollen die Zuverlässigkeit und ein Sachkundenachweis des Hundehalters sowie die Kennzeichnung und der Abschluß einer Haftpflichtversicherung für den Hund sein. Die Sachkunde soll auch von allen Personen, die den Hund regelmäßig ausführen, nachgewiesen werden. Grundsätzlich dürfen diese Hunde nur mit Maulkorb und Leine ausgeführt werden, nach bestandenem Wesenstest/Verhaltenstest kann die Maulkorbpflicht jedoch entfallen. Im Einzelfall - etwa bei nicht bestandenem Wesenstest/Verhaltenstest - können die Unfruchtbarmachung und bei besonderer Gefährdung die Tötung des Hundes erforderlich sein. Ausnahmen von der Anleinpflicht sollen allenfalls auf kommunaler Ebene möglich sein, wenn eine Gefährdung durch den Hund ausgeschlossen ist.
Gruppe 2 umfasst die Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Auch die Haltung dieser Hunde soll einer Erlaubnispflicht mit Erlaubnisvoraussetzungen analog der Gruppe 1 unterliegen, sofern ein Wesenstest/Verhaltenstest nicht bestanden wird. In diesem Fall gelten die Hunde wie Hunde der Gruppe 1 als gefährlich. Nach bestandenem Wesenstest/Verhaltenstest, der durch eine Bestätigung der Behörde nachzuweisen ist ("Negativzeugnis"), gelten sie nicht mehr als gefährlich und unterliegen keiner weiteren Reglementierung.
Generell sollten Erlaubnisbescheid bzw. Negativzeugnis stets mitgeführt werden.
Die Rasselisten sind je nach Vorliegen neuer Erkenntnisse zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für Herdenschutzhunde und Hunde der Rassen Perro de Presa canario, Perro de Presa mallorquin und Cane Corso, die teilweise nur in geringer Zahl gehalten werden, was derzeit noch kein abschließendes Urteil über die potentielle Gefährlichkeit zuläßt. Bevor neue Hunderassen in eine Gruppe 1 oder 2 aufgenommen werden, sollte dies einheitlich in einem länderübergreifenden Verfahren festgelegt werden. Sofern sich die Gefährlichkeit solcher Hunde im Einzelfall ergibt, gelten die allgemeinen sicherheitsrechtlichen Bestimmungen, die Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Einzelfall zulassen. In diesem Zusammenhang empfielt sich auch die Erfassung aller polizeilich bekannt gewordenen Beißzwischenfälle.
Stev Leuchs Nach einem von Innenminister Fritz Behrens (SPD) am Mittwoch im Landtag vorgestellten Eckpunktepapier soll ein Gesetz die "gefährlichen" Hunderassen dabei in zwei Kategorien unterscheiden. Für Pitbulls, American Staffordshire Terriers, Staffordshire Bullterriers und Bullterriers soll künftig Maulkorb- und Leinenzwang sowie ein Zuchtverbot gelten.
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Stev Leuchs
"Arbeitsgemeinschaft der für das Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden (ArgeVet) -Arbeitsgruppe Tierschutz"
Beratungsgegenstand: Abschließende Beratungen über eine Vereinheitlicheung der Rasselisten unter Berücksichtigung der jüngsten Urteile aus Berlin, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein
Bezug: Sitzung am 19.April in Würzburg
Anlagen: Rassebeschreibungen "Alano" und "American Bulldog"
Erläuterungen: Die bisherigen Beratungen zur Vereinheitlichung der Vorschriften der Länder über gefährliche Hunde wurden- ausgehend von dem Protokoll der Sitzung vom 19. April- fortgesetzt und abgeschlosen. Es bestand mehrheitlich Übereinstimmung.in einer Empfehlung an den AK 1 folgende Sachverhalte aufzunehmen:
Unter Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Urteile aus Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein und der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen aus Bayern, Berlin und Rheinland-Pfalz sind bei den gefährlichen Hunden zwei Gruppen zu unterscheiden, die entsprechend ihrer Gefährlichkeit unterschiedlichen sicherheitsrechtlichen Vorschriften unterliegen sollen:
Gruppe 1 umfasst die Rassen Pitbull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Hunde dieser Gruppe sind stets als gefährlich einzustufen und dürfen nur mit Erlaubnis gehalten werden. Voraussetzung für die Erlaubniserteilung sollen die Zuverlässigkeit und ein Sachkundenachweis des Hundehalters sowie die Kennzeichnung und der Abschluß einer Haftpflichtversicherung für den Hund sein. Die Sachkunde soll auch von allen Personen, die den Hund regelmäßig ausführen, nachgewiesen werden. Grundsätzlich dürfen diese Hunde nur mit Maulkorb und Leine ausgeführt werden, nach bestandenem Wesenstest/Verhaltenstest kann die Maulkorbpflicht jedoch entfallen. Im Einzelfall - etwa bei nicht bestandenem Wesenstest/Verhaltenstest - können die Unfruchtbarmachung und bei besonderer Gefährdung die Tötung des Hundes erforderlich sein. Ausnahmen von der Anleinpflicht sollen allenfalls auf kommunaler Ebene möglich sein, wenn eine Gefährdung durch den Hund ausgeschlossen ist.
Gruppe 2 umfasst die Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Auch die Haltung dieser Hunde soll einer Erlaubnispflicht mit Erlaubnisvoraussetzungen analog der Gruppe 1 unterliegen, sofern ein Wesenstest/Verhaltenstest nicht bestanden wird. In diesem Fall gelten die Hunde wie Hunde der Gruppe 1 als gefährlich. Nach bestandenem Wesenstest/Verhaltenstest, der durch eine Bestätigung der Behörde nachzuweisen ist ("Negativzeugnis"), gelten sie nicht mehr als gefährlich und unterliegen keiner weiteren Reglementierung.
Generell sollten Erlaubnisbescheid bzw. Negativzeugnis stets mitgeführt werden.
Die Rasselisten sind je nach Vorliegen neuer Erkenntnisse zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für Herdenschutzhunde und Hunde der Rassen Perro de Presa canario, Perro de Presa mallorquin und Cane Corso, die teilweise nur in geringer Zahl gehalten werden, was derzeit noch kein abschließendes Urteil über die potentielle Gefährlichkeit zuläßt. Bevor neue Hunderassen in eine Gruppe 1 oder 2 aufgenommen werden, sollte dies einheitlich in einem länderübergreifenden Verfahren festgelegt werden. Sofern sich die Gefährlichkeit solcher Hunde im Einzelfall ergibt, gelten die allgemeinen sicherheitsrechtlichen Bestimmungen, die Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Einzelfall zulassen. In diesem Zusammenhang empfielt sich auch die Erfassung aller polizeilich bekannt gewordenen Beißzwischenfälle.
Stev Leuchs Nach einem von Innenminister Fritz Behrens (SPD) am Mittwoch im Landtag vorgestellten Eckpunktepapier soll ein Gesetz die "gefährlichen" Hunderassen dabei in zwei Kategorien unterscheiden. Für Pitbulls, American Staffordshire Terriers, Staffordshire Bullterriers und Bullterriers soll künftig Maulkorb- und Leinenzwang sowie ein Zuchtverbot gelten.