Urteil: kleiner freilaufender Hund beisst angeleinten größeren Hund

Amy

KSG-Männerversteherin™
15 Jahre Mitglied
Es gab vor etwa 2 Jahren mal einen Fall, der durch diverse Hundezeitschriften ging.

Ein freilaufender Scotch-Terrier griff einen angeleinten Dalmatiner an. Der angeleinte Hund wehrte sich und verletzte den kleineren. Die Besitzer des Dalmis bekamen Teilschuld zugesprochen, da von ihrem Hund, obwohl angeleint, eine größere Betriebsgefahr ausginge und mussten für die TA-Kosten es Terriers aufkommen.

Ich suche das entsprechende Urteil dazu oder einen der Artikel. Erinnert sich jemand?

Google ist diesmal nicht auf Anhieb mein Freund geworden...
 
  • 26. Juni 2024
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Hi Amy ... hast du hier schon mal geguckt?
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Zwischen zwei freilaufenden und nicht angeleinten Hunden kam es zu einer Rauferei, wobei sich ein großer Dalmatiner-Rüde auf einen kleinen Scottish-Terrier stürzte, diesen packte und ihm eine 5 - 8 cm große Risswunde zufügte. Die Halterin des Scottish-Terriers verlangte nun Ersatz der Tierarztbehandlungskosten in Höhe von rund 60 Euro. Ihre Klage gegen den Halter des Dalmatinerhundes hatte Erfolg. Obwohl der Scottish-Terrier auch nicht angeleint war und möglicherweise als erster geknurrt hatte, war der Anspruch nicht aufgrund der von dem Scottish-Terrier ausgehenden Gefahr zu mindern. Die von dem Dalmatiner ausgehende Gefahr stand so im Vordergrund, dass die von dem kleinen Scottish-Terrier ausgehende Gefahr dem gegenüber nicht ins Gewicht fällt. Das Gericht folgert dies daraus, dass es sich bei dem Dalmatiner um den deutlich größeren und stärkeren Hund handelt, dem der Scottish-Terrier nicht ernsthaft gefährlich werden konnte und weiter daraus, dass es zu der Verletzung gekommen ist, weil der Dalmatiner auf diesen zusprang und sofort packte und raufte.

Amtsgericht München, Az.: 242 C 31835/01
 
Das hab ich auch gefunden, so net war Google zu mir auch :) .

Nur sagte der Original-Artikel damals etwas anderes...

Das Wort "Betriebsgefahr" hat sich mir dermassen eingebrannt, das such ich... :verwirrt:
 
Amy schrieb:
Nur sagte der Original-Artikel damals etwas anderes...

Das Wort "Betriebsgefahr" hat sich mir dermassen eingebrannt, das such ich... :verwirrt:
Du hast vielleicht einen Kommentar zu dem Urteil gelesen, in dem ein Anwalt das Wort "Betriebsgefahr" verwendet hat. Der Ausdruck "Betriebsgefahr" kennzeichnet die von einem Auto ausgehende Gefahr bei dessen Betrieb, woraus sich wiederum eine Gefährdungshaftung wie auch beim Tierhalter ergibt (§ 833 BGB).
 
Jup, es war ein Artikel in der "Partner Hund" mit Kommentar. Auf deren Seite hab ich auch das Urteil gefunden... nur den Artikel find ich nicht mehr. :(

Der Fall, für den ich das suche, betrifft zwar auch zwei unangeleinte Hunde, aber die Größendifferenz ist nicht ganz so gravierend... der kleinere Hund (ein DSH) ist jetzt tot, aber der größere Hund (ein HSH) soll freigesprochen werden. Beide Hunde waren unangeleint, der DSH bedrohte die Besitzer des größeren Hundes und der verteidigte. Ein toter DSH also und ein schwerverletzter DSH-Besitzer. Wie stünden die Chancen auf Freispruch in Deutschland???
 
Amy schrieb:
... der kleinere Hund (ein DSH) ist jetzt tot, aber der größere Hund (ein HSH) soll freigesprochen werden. Beide Hunde waren unangeleint, der DSH bedrohte die Besitzer des größeren Hundes und der verteidigte. Ein toter DSH also und ein schwerverletzter DSH-Besitzer. Wie stünden die Chancen auf Freispruch in Deutschland???
Schlecht Amy, zumindest was die Verletzungen des DSH-Besitzers betrifft.
Der HSH-Besitzer hat seinen Hund so unter Kontrolle zu halten, dass er keinen Menschen Verletzungen zufügt. (Er darf ja z.B. einen Einbrecher auch "nur" stellen, ihn jedoch keinesfals beissen.)
Etwas anders würde die Geschichte vermutlich aussehen, wenn der DSH den Besitzer des HSH bereits gebissen hatte. Dann könnte von Notwehr ausgegangen werden.
Grüße Klaus
 
kangalklaus schrieb:
[...] des HSH bereits gebissen hatte. Dann könnte von Notwehr ausgegangen werden.
Grüße Klaus
kannste auch nicht, wenn der DSH tot ist besteht die gefahr ja nicht weiter, es hätte in dem fall ja der dsh gebissen und nicht der dsh halter somit sind bisse gegen den dsh halter in keinem fall mit Notwehr zu rechtfertigen.
da hätte der DSH halter nach dem tot seines hundes schon auf den hsh bzw dessen halter losgehen müssen...

ich denk mal über den dsh kann man verhandeln, bei desen verletztem halter wohl nicht mehr...
 
Danke Andreas, aber die Urteile hab ich alle schon durch.

Beide Hunde waren nicht angeleint, sonst wärs ja einfacher...
 
Private Joker schrieb:
kannste auch nicht, wenn der DSH tot ist besteht die gefahr ja nicht weiter, es hätte in dem fall ja der dsh gebissen und nicht der dsh halter somit sind bisse gegen den dsh halter in keinem fall mit Notwehr zu rechtfertigen.
da hätte der DSH halter nach dem tot seines hundes schon auf den hsh bzw dessen halter losgehen müssen...
Nicht unbedingt. Der DSH hätte ja schon vor sinem Tod den HSH-Halter beißen können. Da hätte dieser (meiner Meinung nach) seinen eigenen Hund wohl als "Abwehr- und Selbstschutzwaffe" einsetzen können.
Nur ist es müssig darüber zu diskutieren, wenn der genaue zeitliche Ablauf des Geschehens nicht bekannt ist.
Grüße Klaus
 
kangalklaus schrieb:
Nicht unbedingt. Der DSH hätte ja schon vor sinem Tod den HSH-Halter beißen können. Da hätte dieser (meiner Meinung nach) seinen eigenen Hund wohl als "Abwehr- und Selbstschutzwaffe" einsetzen können.
Nur ist es müssig darüber zu diskutieren, wenn der genaue zeitliche Ablauf des Geschehens nicht bekannt ist.
Grüße Klaus

wenn der dsh halter den hund nicht gehetzt hat fällt es eh unter notstand (nicht notwehr) das beisen der hunde wäre ja auch noch ok, das beisen des halters auf kein fall! selbst wenn der dsh als "waffe" (auf komando angriff) eingesetzt wurde enfällt mit dessen tod die erfoderlichkeit sich verteidigen zu müssen. und wenn der dsh angreift (auf komando oder auch nicht) ist eine abwehr nur gegen den hund zulässig (es sei den der halter bewegt sich auf nen zwinger mit 20 anderen hunden zu, mit der absicht diese auch frei zu lassen, das wäre wohl der einzige Fall in dem der mensch und nicht die "waffe" hund zur verteidigugn angegriffen werden dürfte)

die bisse vom hsh gegen den dsh halter sind in keiner weise durch die allgemein gültigen gesetzte nach § 32;34;35 StGB bzw §227 + 228 BGB gedeckt (im günstigsten Fall noch durch § 33 StGB wenn er nen gnädigen richter findet)

just my 5 cent, bin ja kein jurist ;)
 
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