3.1.3
Hat eine Antragstellerin oder ein Antragsteller den Wohnsitz von einem anderen Bundesland nach Rheinland-Pfalz verlegt und besitzt bereits eine Erlaubnis einer Behörde eines anderen Bundeslandes, ist dennoch ein Erlaubnisverfahren durchzuführen. Eine in früheren Erlaubnisverfahren durchgeführte Prüfung der Zuverlässigkeit, die den Anforderungen nach § 3 Abs. 3 und 4 LHundG ent-spricht, soll anerkannt werden, wenn sie nicht länger als sechs Monate zurück liegt. Hinsichtlich vorliegender Sachkundenachweise wird auf § 3 Abs. 2 S. 3 LHundG verwiesen.