Hartmut Deckert schrieb:Und nun zu Sugar. Ihre Zwingerhaltung, wenn sie denn so stimmt, ist für die Behörden eine Art Versicherung, man kann ja nie wissen, vor allem nicht bei einer Christiane Rohn. Das Gesetz hat aber auch hier Durchführungsbestimmungen, so heißt es in der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH) Vom 15. Dezember 2003 - Az.: 3-1119.5 / 34-9142.25 -:
“ ... dass der Eintritt eines schädigenden Ereignisses ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere für Familienangehörige und Besucher. Das Tier darf aus seiner Unterbringung aufgrund geeigneter Schutzvorrichtungen nicht ohne menschliche Mitwirkung (zum Beispiel durch offen stehende Türen
und Öffnungen) entweichen können. Unbefugte dürfen keinen ungehinderten Zutritt zu ihm haben. Es kann auch erforderlich sein, an Eingangstüren und -toren Warnschilder anzubringen. Zudem ist sicherzustellen, dass Personen, denen der Hund nicht gehorcht oder die nicht über die erforderlichen Kräfte verfügen, um den Hund sicher zu beherrschen (insbesondere Kinder, alte Menschen), nicht mit dem Hund allein gelassen werden.
Darf sich das Tier frei auf einem Grundstück bewegen, setzt ein sicherer Gewahrsam eine Abgrenzung des Grundstücks durch eine zusammenhängende, ausbruchsichere Umfriedung (Höhe, Stabilität der verwendeten Materialien und Zustand) voraus. Bei Kampfhunden sind die Unterbringungsmöglichkeiten von der Ortspolizeibehörde im Rahmen der Erlaubniserteilung nach § 3 Abs. 1 PolVOgH, nach der Anzeige gemäß § 3 Abs. 4 PolVOgH oder aufgrund eines Vorkommnisses im Sinne des § 2 Pol-
VOgH auf Ausbruchsicherheit zu überprüfen.“
Eine gute Frage "legolas".legolas schrieb:Weshalb muss Sugar im Zwinger gehalten werden ?
Nett wäre eine Begründung mit Verweiss auf eventuelle Vertragsnebenreden oder gesetzliche Inhalte.
Durch die beiden "in die Hose gegangenen" Wesensteste Poggendorf/Feddersen in HH, die dem OA in Wangen vorliegen, geht man dort von einer "gesteigerten Aggressivität" bei Sugar aus. Diese könnte bekannterweise ja nur durch einen erneuten positiven WT wiederlegt werden. Weiter:1 Kampfhunde (§ 1 PolVOgH)
1.1 Abstrakter Begriff des Kampfhundes (§ 1 Abs. 1 PolVOgH)
1.1.1 Unter gesteigerter Aggressivität ist eine über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft, Angriffsneigung oder Schärfe zu verstehen. Im Gegensatz zu normalem, kontrollierbarem Aggressionsverhalten, das schnell durch geeignete Signale beendet werden kann, erfolgt bei übersteigerter Aggressivität die Reaktion nicht abgestuft und berechenbar. Übersteigertes Aggressionsverhalten kann sich unter anderem darin zeigen, dass Sozialkontakte regelmäßig mit Aggression und Beschädigungsbeißen beantwortet werden.
1.1.2 Eine gesteigerte Gefährlichkeit ist anzunehmen, wenn aufgrund der körperlichen
und verhaltensbezogenen Merkmale des Hundes erhebliche Verletzungen oder Schäden zu erwarten sind.
Hier zeigt sich die Problematik von Sugar als Vereinshund auf. Das Vereinsgelände ist für Besucher, Lieferanten und Angestellte frei zugänglich, zudem auch nicht rundherum ausbruchssicher eingezäunt. In der Nähe befindet sich ein Wohnort.3.2 Erlaubnisvoraussetzungen (§ 3 Abs. 2 PolVOgH)
3.2.6 Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz stehen nicht entgegen, wenn sich das Tier in sicherem Gewahrsam befindet. Der Hundehalter hat die Bedingungen, unter denen der Kampfhund gehalten wird, derart auszugestalten, dass der Eintritt eines schädigenden Ereignisses ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere für Familienangehörige und Besucher. Das Tier darf aus seiner Unterbringung aufgrund geeigneter Schutzvorrichtungen nicht ohne menschliche Mitwirkung (zum Beispiel durch offen stehende Türen und Öffnungen) entweichen können. Unbefugte dürfen keinen ungehinderten Zutritt zu ihm haben.
Darf sich das Tier frei auf einem Grundstück bewegen, setzt ein sicherer Gewahrsam
eine Abgrenzung des Grundstücks durch eine zusammenhängende, ausbruchsichere Umfriedung (Höhe, Stabilität der verwendeten Materialien und Zustand) voraus. Bei Kampfhunden sind die Unterbringungsmöglichkeiten von der Ortspolizeibehörde im Rahmen der Erlaubniserteilung nach § 3 Abs. 1 PolVOgH, nach der Anzeige gemäß § 3
Abs. 4 PolVOgH oder aufgrund eines Vorkommnisses im Sinne des § 2 Pol-VOgH auf Ausbruchsicherheit zu überprüfen.
4 Besondere Halterpflichten, Leinen- und Maulkorbzwang (§ 4 PolVOgH)
4.1 Pflicht zur sicheren Haltung (§ 4 Abs.1 PolVOgH)
Ist eine ausbruchsichere Unterbringung der Hunde nicht gewährleistet, ist
durch Auflagen eine entsprechende Unterbringung anzuordnen. Wird der Anordnung
nicht nachgekommen, kann die Ortspolizeibehörde die Haltung untersagen.
4.3 Leinenpflicht, Kennzeichnungspflicht (§ 4 Abs. 3 PolVOgH)
4.3.1 Den Hunden darf nur so viel Leine gelassen werden, dass keine Gefahr von ihnen ausgehen kann. Beispielsweise ist auf öffentlichen Gehwegen oder auf allgemein zugänglichen Zuwegen, Fluren oder Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern, auf denen sich andere Tiere oder Menschen befinden, der Hund an kurzer Leine eng zu führen. Im Übrigen darf die Leine nicht länger als zwei Meter sein, wenn sich Menschen oder Tiere in der näheren Umgebung befinden. Kampfhunde und gefährliche Hunde können nur einzeln sicher geführt werden.
legolas schrieb:So,
ich wollte mir Klarheit verschaffen und habe an Herrn Schreiber(Hamburg) ein Mail geschickt, bzgl. den Vereinbarungen über eine eventuelle Vermittlung von Sugar. Heute habe ich Antwort erhalten, Auszugsweise:
"Der Tierübereignungsgsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Gnadenhof legt fest, dass eine Vermittlung der Zustimmung der Stadt bedarf. Die Zustimmung ist an Bedingungen geknüpft (z.B. Nachweis der Ungefährlichkeit durch einen erneuten Wesenstest)."
Also wird hier bestätigt, was Natalie und H. Deckert geschrieben haben.
Gruss
Nix "und nu".mollywoman schrieb:So und nu?
kangalklaus schrieb:Fakt ist der §3 der Satzung des Vereins "Lebenswürde für Tiere" in dem es heißt:
Zweck des Vereins ist in erster Linie Schutz, Pflege, Therapie und Wart verhaltensauffälliger und körperlich und seelisch misshandelter Tiere mit dem Ziel der Weitervermittlung, falls möglich.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe betreibt der Verein ein Tierasyl, in welchem die Tiere untergebracht, versorgt, gepflegt und therapiert werden.
kangalklaus schrieb:Nix "und nu".
Fakt ist: Die Hündin darf weitervermittelt werden.
Erwartest Du hier nun wirklich eine Einsicht und Kehrtwendung?
Grüße Klaus
Nein Nadine!Honesty schrieb:Bei allem was man hier so lesen kann, drängt sich mir ehrlich gesagt die Frage auf, ob es für den Hund nicht besser gewesen wäre, wenn man ihn eingeschläfert hätte...
Bei dem ersten Satz hast Du wohl leider Recht.AngelBlueEyes schrieb:Ich glaube nicht, dass der Hof dem Interesse von Klaus nachgehen wird und sie an ihn vermitteln wird. Also werden andere Interssenten gebraucht. Erst dann wird man dort wohl über einen WT nachdenken.
Ich denke, dies könnte z.B. ein Gutachter für einen WT sein, oder ein anerkannter Hundetherapheut. Stellt einer von diesen fest, dass es sich um einen "nichtresozialisierbaren Beisser" handelt, ist das zumindest eine Aussage.Bürste schrieb:Und wer entscheidet was möglich ist?
Nein Nathalie, das ist kein Grund. Vorrang sollte der Hund haben und nicht eine persönliche Symphatie.Nathalie schrieb:Praktisch ist es darum möglich, weil es durchaus Übernahmeangebote gibt. Mag sein, dass diese dem Hof nicht passen. Das wäre ein Grund zu sagen: Nein, DORT hin vermitteln wir Sugar nicht, aber kein Grund eine Vermittlung GENERELL auszuschließen.
Hier weiß ich auch nicht weiter.Nathalie schrieb:Welche rationalen Gründe gegen eine Vermittlung gäbe es sonst noch, wenn es keine juristischen und keine in Sugars Verhalten begründeten sind?
Sonnst wäre sicher schon irgendwas an die Öffentlichkeit durchgedrungen, wenn die am WT arbeiten würden oder?
kangalklaus schrieb:Ich denke, dies könnte z.B. ein Gutachter für einen WT sein, oder ein anerkannter Hundetherapheut. Stellt einer von diesen fest, dass es sich um einen "nichtresozialisierbaren Beisser" handelt, ist das zumindest eine Aussage.
(ich kann mir dies jedoch nicht vorstellen, wenn ich mir so die Sugar-Bilder zusammen mit Kleinkindern betrachte.)
kangalklaus schrieb:Nein Nadine!
Eine solche Frage kann man sich zwar bei vielen Nothunden stellen, doch bei Sugar nun wirklich nicht.
Eine gesunde Hündin ohne Beißvorfälle, die ihr Leben noch vor sich hat.
Und wenn Du hier die "Nichtvermittlung" seitens des "Gnadenhofes" als Maßstab setzt, müsstest Du dies auch bei nahezu allen (derzeit vielleicht noch 60) Hunden dort verlangen. Das kann doch keine Messlatte für einen Gnadenhof sein.
Nun, ich sage es einmal so:Honesty schrieb:Meinst du denn wirklich, dass das ein artgerechtes Hundeleben für sie ist? Ich weiß nicht...
Erledigt. Mail siehe Anhang.kangalklaus schrieb:Jedenfalls werde ich auch andere Sugar-Freunde (incl. der S-Paten), die mir bekannt sind, motivieren, diesbezüglich einmal nachzufragen.
kangalklaus schrieb:.... Die Folge sieht dann eben so aus - Bild von Baghira unten.
Grüße Klaus