Staffordshire Bullterrier kein Kampfhund
Vom 05.11.2003
Wiesbaden. (ra) Zahlreiche Kommunen müssen den Besitzern von Staffordshire Bullterriern vermutlich erhebliche Beträge an Hundesteuer zurückerstatten. Grund ist ein Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden. Das hat gestern entschieden, dass Staffordshire Bullterrier nicht zu den so genannten Kampfhunden gehören, für die vielerorts weitaus höhere Steuern erhoben werden als für "normale" Hunde.
Mehrere Hundehalter aus Bad Camberg hatten gegen die höhere Steuer für ihre Tiere geklagt und geltend gemacht, dass ihre Staffordshire Bullterrier zu Unrecht als gefährliche Hunderasse eingestuft würden. Mit mehreren Gutachten legten die Kläger dar, dass ihre Hunderasse keinerlei Merkmale aufweise, die sie abstrakt als gefährlich erscheinen lasse.
Die erste Kammer des Wiesbadener Verwaltungsgerichtes folgte der Argumentation der Kläger, dass es sich bei der Einordnung der Staffordshire Bullterrier als gefährliche Hunde offenbar um eine Verwechslung mit dem American Staffordshire handele. Diese Hunde, so die Gutachten, unterschieden sich signifikant von den in ihrem Herkunftsland England als Familienhunde gezüchteten und gehaltenen Staffordshire Bullterriern. Typisch sei auch, dass in neueren "Beißstatistiken" der Staffordshire-Bullterrier nicht erscheine.
Das Gericht verfügte mit seiner Entscheidung konsequenterweise die Aufhebung der umstrittenen Hundesteuerbescheide der Jahre 2001 bis 2003. Die Stadt Camberg hatte in ihrer Satzung für einen "nicht gefährlichen Ersthund" 54 Mark, für einen als gefährlich eingestuften Hund hingegen 1000 Mark Hundesteuer pro Jahr festgelegt.
Da das Urteil für viele Hundesteuerbescheide - unter anderem der Kommunen Taunusstein und Bad Schwalbach - von Bedeutung ist, wurde die Berufung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen.
Vom 05.11.2003
Wiesbaden. (ra) Zahlreiche Kommunen müssen den Besitzern von Staffordshire Bullterriern vermutlich erhebliche Beträge an Hundesteuer zurückerstatten. Grund ist ein Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden. Das hat gestern entschieden, dass Staffordshire Bullterrier nicht zu den so genannten Kampfhunden gehören, für die vielerorts weitaus höhere Steuern erhoben werden als für "normale" Hunde.
Mehrere Hundehalter aus Bad Camberg hatten gegen die höhere Steuer für ihre Tiere geklagt und geltend gemacht, dass ihre Staffordshire Bullterrier zu Unrecht als gefährliche Hunderasse eingestuft würden. Mit mehreren Gutachten legten die Kläger dar, dass ihre Hunderasse keinerlei Merkmale aufweise, die sie abstrakt als gefährlich erscheinen lasse.
Die erste Kammer des Wiesbadener Verwaltungsgerichtes folgte der Argumentation der Kläger, dass es sich bei der Einordnung der Staffordshire Bullterrier als gefährliche Hunde offenbar um eine Verwechslung mit dem American Staffordshire handele. Diese Hunde, so die Gutachten, unterschieden sich signifikant von den in ihrem Herkunftsland England als Familienhunde gezüchteten und gehaltenen Staffordshire Bullterriern. Typisch sei auch, dass in neueren "Beißstatistiken" der Staffordshire-Bullterrier nicht erscheine.
Das Gericht verfügte mit seiner Entscheidung konsequenterweise die Aufhebung der umstrittenen Hundesteuerbescheide der Jahre 2001 bis 2003. Die Stadt Camberg hatte in ihrer Satzung für einen "nicht gefährlichen Ersthund" 54 Mark, für einen als gefährlich eingestuften Hund hingegen 1000 Mark Hundesteuer pro Jahr festgelegt.
Da das Urteil für viele Hundesteuerbescheide - unter anderem der Kommunen Taunusstein und Bad Schwalbach - von Bedeutung ist, wurde die Berufung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen.