Ziel der Sachkundeprüfung
Durch die Sachkundeprüfung soll im Sinne der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) festgestellt werden, ob die zu prüfende Person über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen oder Tieren ausgeht.
Auch Aufsichtspersonen bedürfen eines Sachkundenachweises, wenn sie außerhalb des eingefriedeten Besitztums gefährliche Hunde führen wollen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 i.V. mit § 6 Abs. 1 HundeVO).
Die Sachkundebescheinigung gilt jeweils nur für den bestimmten gefährlichen Hund, mit dem die Sachkundeprüfung erfolgt ist.
Ist zwar Blödsinn - wird aber gesetzlich so vorgeschrieben!