Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen beiden neuesten Urteilen vom 28.06.2004 (zugestellt am 16.09.2004) folgendes ausgeführt:
(Seite 10 des Urteils BVerwG 6 C 22.03)
„Das (Einschreiten des Gesetzgebers) setzt eine Risikobewertung voraus, die – im Gegensatz zur Feststellung einer Gefahr – über einen Rechtsanwendungsvorgang weit hinausgeht und mehr oder weniger zwangsläufig neben der Beurteilung der Intensität der bestehenden Verdachtsmomente eine Abschätzung der Hinnehmbarkeit der Risiken sowie der Akzeptanz oder Nichtakzeptanz der in Betracht kommenden Freiheitseinschränkungen in der Öffentlichkeit einschließt, mithin – in diesem Sinne – „politisch“ geprägt oder mitgeprägt ist."