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Celle/Niedersachsen, 30.1.02
Niedersächsische Gefahrtier-Verordnung gibt keine Handhabe zur Ahndung von Verstößen gegen den Leinen- und Maulkorbzwang durch eine in Bremen wohnhafte Halterin eines Pit Bull Terriers
Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle hat mit Beschluss vom 18. Januar 2002 – 322 Ss 235/01 (Owiz) - eine Hundehalterin freigesprochen, die vom Amtsgericht Osterholz- Scharmbeck wegen eines Verstoßes gegen die Niedersächsische Gefahrtier-Verordnung (GefTVO) zu einer Geldbuße von 200,- DM verurteilt worden war. Die in Bremen wohnhafte Halterin eines Pit Bull Terriers hatte ihren Hund in einer Gemeinde in Niedersachsen ohne Leine und Maulkorb frei laufen lassen. Dies ist an sich nach § 1 Abs. 6 GefTVO verboten. Der Senat hatte die Betroffene gleichwohl freizusprechen, weil die anzuwendende niedersächsische Verordnung – möglicherweise aufgrund eines Versehens - in wesentlichen Teilen nur für in Niedersachsen gehaltene Tiere gilt.
Der Senat hat ausgeführt, dass die Vorschrift des § 1 GefTVO über das nicht gewerbliche Halten bestimmter gefährlicher Hunde (z.B. Pit Bull Terrier) nach Wortlaut, Geltungsbereich und Systematik nur für in Niedersachsen gehaltene Hunde gelte, die Verhängung eines Bußgeldes nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 GefTVO (möglicherweise irrtümlich) über das Führen ohne Maulkorb und Leine hinaus eine vorangegangene vollziehbare Anordnung der Verwaltungsbehörde erfordere, das Gebot der tatbestandlichen Bestimmtheit im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 1 Strafgesetzbuch) eine entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften zu Lasten der Betroffenen verbiete, zwar auch das schlichte Führen bestimmter in der Anlage zu § 2 GefTVO aufgeführte Hunde ohne Maulkorb und Leine nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 GefTVO mit einem Bußgeld bedroht sei, in dieser Anlage jedoch der Pit Bull Terrier nicht aufgezählt sei.
Die Entscheidung kann in Kürze auf der Homepage des OLG Celle im vollen Wortlaut nachgelesen werden.
Burghard Mumm
Richter am Oberlandesgericht
Pressesprecher
Schloßplatz 2
29221 Celle
Telefax: (0 51 41) 2 06-5 07
Telefondurchwahl: (0 51 41) 2 06-2 09
E-Mail: [email protected]
saludos jeanny y la loca
[email protected]
Niedersächsische Gefahrtier-Verordnung gibt keine Handhabe zur Ahndung von Verstößen gegen den Leinen- und Maulkorbzwang durch eine in Bremen wohnhafte Halterin eines Pit Bull Terriers
Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle hat mit Beschluss vom 18. Januar 2002 – 322 Ss 235/01 (Owiz) - eine Hundehalterin freigesprochen, die vom Amtsgericht Osterholz- Scharmbeck wegen eines Verstoßes gegen die Niedersächsische Gefahrtier-Verordnung (GefTVO) zu einer Geldbuße von 200,- DM verurteilt worden war. Die in Bremen wohnhafte Halterin eines Pit Bull Terriers hatte ihren Hund in einer Gemeinde in Niedersachsen ohne Leine und Maulkorb frei laufen lassen. Dies ist an sich nach § 1 Abs. 6 GefTVO verboten. Der Senat hatte die Betroffene gleichwohl freizusprechen, weil die anzuwendende niedersächsische Verordnung – möglicherweise aufgrund eines Versehens - in wesentlichen Teilen nur für in Niedersachsen gehaltene Tiere gilt.
Der Senat hat ausgeführt, dass die Vorschrift des § 1 GefTVO über das nicht gewerbliche Halten bestimmter gefährlicher Hunde (z.B. Pit Bull Terrier) nach Wortlaut, Geltungsbereich und Systematik nur für in Niedersachsen gehaltene Hunde gelte, die Verhängung eines Bußgeldes nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 GefTVO (möglicherweise irrtümlich) über das Führen ohne Maulkorb und Leine hinaus eine vorangegangene vollziehbare Anordnung der Verwaltungsbehörde erfordere, das Gebot der tatbestandlichen Bestimmtheit im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 1 Strafgesetzbuch) eine entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften zu Lasten der Betroffenen verbiete, zwar auch das schlichte Führen bestimmter in der Anlage zu § 2 GefTVO aufgeführte Hunde ohne Maulkorb und Leine nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 GefTVO mit einem Bußgeld bedroht sei, in dieser Anlage jedoch der Pit Bull Terrier nicht aufgezählt sei.
Die Entscheidung kann in Kürze auf der Homepage des OLG Celle im vollen Wortlaut nachgelesen werden.
Burghard Mumm
Richter am Oberlandesgericht
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