§ 13 Abgabeverbot für gefährliche Hunde
Wenn die Wesensprüfung nicht positiv war, sind Handel, Erwerb und die Abgabe von gefährlichen Hunden verboten, ausgenommen die Abgabe an Tierheime.
Wer vorsätzlich mit einem negativ wesensgetesteten Hund handelt, macht sich strafbar (§§ 15, 143 Abs. 1 StGB), fahrlässiges Handeln ist Ordnungswidrigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 2 HundeVO.
Nach der bundesrechtlichen Tierschutz-Hundeverordnung vom 02. Mai 2001 besteht für die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-4 genannten Hunde seit dem 01. September 2001 ein Zuchtverbot.
Außerdem gilt für alle in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Listenhunde ein Einfuhr- und Verbringungsverbot nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 12. April 2001 (Hundeverbringungs- und – einfuhrbeschränkungsgesetz).