Ab wann Unternehmer? Also ab wann fallen Steuern an?
Unter Liebhaberei versteht das Einkommensteuerrecht eine Betätigung, der die Einkünfteerzielungsabsicht fehlt, d.h. die nicht einen Gewinn oder Einnahmeüberschuss anstrebt. Umsatzsteuerlich wird von der herrschenden Meinung aus § 3 Abs. 1 Satz 3 UStG geschlossen, dass eine derartige Liebhabereibetätigung unternehmerisch sein könne, d.h. die einkommensteuerrechtlichen Kriterien unbeachtlich seien. Diese Auffassung verkennt ganz offensichtlich, dass lediglich die Absicht, Gewinne zu erzielen, als das die Tätigkeit tragende Motiv fehlen kann, die Tätigkeit selbst aber grundsätzlich in einer Art und Weise ausgeübt werden muss, die geeignet ist, einen Überschuss abzuwerfen; anderenfalls ist sie regelmäßig keine "wirtschaftliche Tätigkeit" i.S. des Art. 4 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie. Hinzu kommt, dass eine sog. Liebhabereibetätigung im Regelfall auch nicht nachhaltung i.S. von geschäftlich ausgeübt wird.
Die Einkommensteuerrechtsprechung des BFH stellt zu Recht darauf ab, ob der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nachhaltig mit Gewinn arbeiten kann, und sieht darin das wesentliche gegen die Gewinnerzielungsabsicht sprechende Indiz (BFH v. 25.06.1984 - GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, 767; BFH v. 15.11.1984 - IV R 139/81, BStBl II 1985, 205 mwN; BFH v. 19.11.1985 - VIII R 4/83; BStBl II 1986, 289, 291; BFH v. 28.08.1987 III R 273/83, BStBl II 1988, 10; aaO). Diese Rechtsprechung kann grundsätzlich für die Frage, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, übernommen werden.
Wird eine Tätigkeit in einer Weise ausgeübt, die nicht geeignet ist, einen Überschuss abzuwerfen, und werden die Ursachen des Verlustes, obwohl abstellbar, nicht beseitigt, so it dies ein wesentliches Indiz gegen die Gewerblichkeit/Beruflichkeit.
Wird eine Tätigkeit, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist, d.h. in den typischen Hobbybereich fällt, auf Dauer dergestalt unwirtschaftlich und verlustbringend ausgeübt, dass keine Überschüsse anfallen können, so handelt es sich um eine private (Endverbraucher-)Tätigkeit. Die Ausgaben wurden dann für die Liebhaberei getätigt, d.h. die Aktivitäten dienen nicht dazu, planmäßig Überschüsse zu erzielen. Die Umsätze bezwecken lediglich, die Kosten des Hobbys zu senken. Typische Beispiele hierfür sind Pferde- und Hundezucht, Erfindertätigkeit, Sportamateure usw.