In Mietwohnungen werden oft Tiere gehalten, aber nicht immer legal

merlin

20 Jahre Mitglied
Ich weiß nicht genau ob folgende Urteile bereits in eienm anderen Beitrag zu finden sind, wenn ja bitte löschen.
Gruß merlin
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17.03.2001

Haustiere

Hunde, Katzen, Giftschlangen

In Mietwohnungen werden oft Tiere gehalten, aber nicht immer legal

Andreas Lohse

Kanarienvogel, Hund oder Katze: Für viele Mieter gehören Haustiere einfach dazu. Doch ist nicht jedes Lebewesen als Haustier geeignet, und mancher Nachbar fühlt sich durch die lieben Vier- und Mehrbeiner belästigt. Des einen Freund ist eben des anderen Feind. Welches Tier in einer Mietwohnung gehalten werden darf, ist nicht leicht und schon gar nicht pauschal zu beantworten. Als Prämisse gilt: Es kommt darauf an, was im Mietvertrag steht.

Erlaubt der Vertrag die Tierhaltung, sind damit üblicherweise die gängigen Haustiere gemeint, wie zum Beispiel Hunde, Katzen, Hamster, Fische oder Vögel, "jedoch nicht außergewöhnliche Tiere wie Gift- und Würgeschlangen", meint beispielsweise das Amtsgericht Charlottenburg (Az. 10 C 166 / 8:cool:. Allerdings muss im Einzelfall "das Halten von Schlangen in geschlossenen Terrarien" durchaus nicht zwangsläufig ein "vertragswidriger Gebrauch der Mietsache" sein (AG Köln, Az. 213 C 363 / 89). Das Halten "von 30 Giftschlangen in der Wohnung" indes schon (LG Bochum, Az. 7 T 767 / 8:cool:. Vor der Anschaffung eines exotischen Tieres sollte sich der Mieter jedoch fragen, ob er dessen artgerechte Haltung in einer Mietwohnung überhaupt gewährleisten kann.

Verbietet der Mietvertrag jegliche Tierhaltung, ist dies nach Ansicht mancher Gerichte unwirksam, weil dann auch Wellensittiche und Goldhamster verboten wären. Auch das AG Dortmund vertrat in einem Fall die Meinung, dass generell das Recht eines Mieters, "ein nicht störendes Haustier (hier: eine Katze) zu halten, nicht ausgeschlossen werden kann" (Az. 122 C 467 / 79). Unterschreibt ein Mieter jedoch einen Vertrag, in dem ausdrücklich steht, er dürfe Hunde und Katzen nicht halten, könne er später nicht einwenden, durch das Verbot in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt zu werden (BVerfG, Az. 1 BvR 126 / 80). Hält er trotzdem diese Tiere und der Vermieter erfährt davon, kann dieser verlangen, dass der Mieter die Tiere wieder abgibt, auch "ohne eine Belästigung nachweisen zu müssen" (LG Frankfurt Az. 2 / 11 S 189 / 53). Der Vermieter kann sogar fristgerecht kündigen, ohne vorher auf Unterlassung zu klagen, wenn der Mieter trotz Abmahnung eine unerlaubte Tierhaltung (Katze) fortsetzt (LG Berlin, Az. 62 S 91 / 9:cool:.

Ob die Katzenhaltung eine die fristlose Kündigung begründende erhebliche Vertragsverletzung des Mieters ist, richtet sich aber nach den Umständen des Einzelfalles (LG München I, Az. 14 S 13615 / 9:cool:. Muss sich der Mieter darüber im Klaren sein, dass er mit seiner Tierhaltung erheblich seine mietvertraglichen Pflichten verletzt, kann das Gericht nach der fristlosen Kündigung des Mietvertrages dem Vermieter sogar einen Räumungsanspruch ohne Räumungsfrist zusprechen (AG Neustadt a. Rbge., Az. 48 C 435 / 9:cool:.

Zur Hundehaltung gibt es widersprüchliche Entscheidungen. Das LG Frankfurt meint: "Seitdem die Haltung von Haustieren als Annehmlichkeit empfunden wird, gehört Hundehaltung zur Lebensführung und ist auch in der Großstadt in weitem Umfang üblich" (Az. 2 / 11 S 189 / 53). Demgegenüber urteilte das LG Konstanz, dass "in städtischen Wohngebieten die Hundehaltung nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung" gehöre (Az. 1S 273 / 86). Halten bereits mehrere Bewohner eines Hauses einen Hund, dann kann der Vermieter nicht willkürlich nur gegen einen Mieter vorgehen. Ist jedoch ein Hund erlaubt, gestattet dies nicht automatisch, dass noch ein zweiter angeschafft wird. Allerdings kann es in einem größeren Mietshaus durchaus zur üblichen Geräuschkulisse gehören, wenn tagsüber hin und wieder Hundegebell aus einer Wohnung kommt. Folgende Belästigungen sind nach Ansicht des AG Hamburg-Wandsbek "artgerechte Reaktionen eines Tieres, die der Vermieter mit einer Zustimmung in Kauf genommen hat: kurzes Anschlagen bei Besuch, längeres Verbellen fremder Personen, heftiges Begrüßen von Herrchen oder Freunden, Reaktionen auf streunende Katzen oder Parkplatzgeräusche" (Az. 71 / 6 C 114 / 90). Über Kampfhunde entschied das LG Nürnberg schon 1990, dass sie potenziell "eine schreckliche Gefahr für jede Person darstellen" (Az. 7 S 3264 / 89).

Oftmals besagt der Mietvertrag, dass die Tierhaltung einer Zustimmung des Vermieters bedarf. Dann steht es dem Hausbesitzer frei, dies zu dulden oder nicht. Allerdings besagt dies auch, dass der Vermieter über die Zulässigkeit eines Tieres nicht generell, sondern im Einzelfall entscheiden muss. Der Vermieter kann die Erlaubnis zur Tierhaltung stets aus wichtigen Gründen widerrufen, beispielsweise bei erheblicher Belästigung und Beeinträchtigung der Hausnachbarn durch einen Dobermann des Mieters (LG Hamburg, Az. 333 S 151 / 9:cool:. Ist nach den Vereinbarungen im Mietvertrag für die Tierhaltung die Zustimmung des Vermieters erforderlich, unterliegt die Erlaubnis seinem freien Ermessen auch dann, wenn bereits Hunde in der Wohnanlage geduldet werden (LG Berlin, Az. 67 S 143 / 9:cool:.

Das AG Oberhausen meinte in einem Fall, dass "der Vermieter zur Erlaubnis der Tierhaltung verpflichtet ist, sofern keine Belästigungen zu befürchten sind" (Az. 33 C 387 / 84). Dazu gehörten auch "Elster und Leguan" (AG Köln, Az. 305 C 130 / 83). Bei manchen Tieren allerdings ist die richterliche Ekelschwelle offenbar recht niedrig. "Das Halten einer Ratte in einem Terrarium" unterliegt nach Auffassung des LG Essen der Genehmigungspflicht des Vermieters (Az. 1 S 497 / 90). Und: "Ein Frettchen ist kein Haustier" (AG Köln, Az. 201 C 457 / 87).

Wenn im Mietvertrag nichts zur Tierhaltung steht, ist auf der sicheren Seite, wer zuvor seinen Vermieter um Erlaubnis bittet. Mitunter jedoch - Exotik hin oder her - reiben sich auch Juristen die Augen über die Ansichten ihrer Kollegen. So beispielsweise in Köpenick: Hier durfte "Quiki", so der Name des Haustiers, wohnen bleiben, meinte das Amtsgericht Köpenick im vergangenen Jahr (Az. 17 C 88 / 00) und wies die Klage des Vermieters ab, der dessen Auszug forderte, weil es im Treppenhaus offenbar erbärmlich stank. Schließlich rieche es schon seit zwei Monaten nicht mehr, befanden die Richter. Quiki ist - der Name lässt es vermuten - ein Schwein.



 
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