Folgenden Artikel hab ich in der Zeitschrift TINA gefunden:
Ratgeber aktuell
Ein kläglich winselnder Dackel humpelte mit angewinkelter Vorderpfote über den Weg. Sie bringen ihn zum TA. Als der kleine Hund versorgt ist, der Schreck: Sie sollen die Behandlung bezahlen. Müssen Sie das wirklich?? Der Deutsche Tierschutzbund in Bonn erklärt, wer in einem solchen Fall für die Rechnung zuständig ist:
Der Finder muß grundsätzlich erstmal zahlen. Begründung: Er hat den TA mit der Behandlung beauftragt, also muß er für diese Leistung aufkommen. Über die gesetzlich geregelte Rückerstattungspflicht kann der Finder sich das verauslagte Geld aber von der Gemeinde oder dem Tierhalter zurückholen. Die Gemeinde, in der sie das Tier gefunden haben, ist dazu verpflichtet, die Kosten für dessen Unterbringung und Versorgung zu erstatten.
Egal, ob es sich um einen kranken Hund, eine Katze oder beispielsweise eine verletzte Wildtaube handelt.
Wichtig: Sie müssen Ihren Fund schnellstmöglch der zuständigen Ordnungsbehörde oder dem ortsansässigen TH melden. Das TH ist in jedem (Not-)Fall eine gute Anlaufstelle. Wenn dort ein TA arbeitet, können Sie das Fundtier oft gleich dort abgeben und vor Ort versorgen lassen. Oder Sie bekommen die Adresse des nächsten TA und andere hilfreiche Tipps.
Wird der Tierhalter ermittelt, muss er der Gemeinde alle entstandenen Kosten ersetzten. Auch Sie als Finder können Ihre Auslagen von ihm zurückverlangen.
Aber Achtung:
100%ige Ersatzansprüche haben Sie nur, für die Notfallversorgung. Eine darüberhinausgehende, nicht erforderliche Behandlung brauchen die Besitzer nicht zwangsläufig zu übernehmen. Vom TA kann zwar niemand verlangen, dass er seine Patienten kostenlos behandelt. Erfahrungsgemäß gibt es aber viele TA, die im Notfall sogar auf ihr Honorar verzichten. Ihnen geht es in erster Linie darum, das kranke Tiere nicht hilflos am Straßenrand liegengelassen werden.
Extra-Info:
Was Sie für die Behandlung von Tieren genau zahlen müssen, weiss die Bundestierärtztekammer, Oxfordstr. 10, 53111 Bonn. Dort gibt es kostenlos eine Tierärtzliche Gebührenordnung. Darin sind die Kostensätze festgelegt.
Ratgeber aktuell
Ein kläglich winselnder Dackel humpelte mit angewinkelter Vorderpfote über den Weg. Sie bringen ihn zum TA. Als der kleine Hund versorgt ist, der Schreck: Sie sollen die Behandlung bezahlen. Müssen Sie das wirklich?? Der Deutsche Tierschutzbund in Bonn erklärt, wer in einem solchen Fall für die Rechnung zuständig ist:
Der Finder muß grundsätzlich erstmal zahlen. Begründung: Er hat den TA mit der Behandlung beauftragt, also muß er für diese Leistung aufkommen. Über die gesetzlich geregelte Rückerstattungspflicht kann der Finder sich das verauslagte Geld aber von der Gemeinde oder dem Tierhalter zurückholen. Die Gemeinde, in der sie das Tier gefunden haben, ist dazu verpflichtet, die Kosten für dessen Unterbringung und Versorgung zu erstatten.
Egal, ob es sich um einen kranken Hund, eine Katze oder beispielsweise eine verletzte Wildtaube handelt.
Wichtig: Sie müssen Ihren Fund schnellstmöglch der zuständigen Ordnungsbehörde oder dem ortsansässigen TH melden. Das TH ist in jedem (Not-)Fall eine gute Anlaufstelle. Wenn dort ein TA arbeitet, können Sie das Fundtier oft gleich dort abgeben und vor Ort versorgen lassen. Oder Sie bekommen die Adresse des nächsten TA und andere hilfreiche Tipps.
Wird der Tierhalter ermittelt, muss er der Gemeinde alle entstandenen Kosten ersetzten. Auch Sie als Finder können Ihre Auslagen von ihm zurückverlangen.
Aber Achtung:
100%ige Ersatzansprüche haben Sie nur, für die Notfallversorgung. Eine darüberhinausgehende, nicht erforderliche Behandlung brauchen die Besitzer nicht zwangsläufig zu übernehmen. Vom TA kann zwar niemand verlangen, dass er seine Patienten kostenlos behandelt. Erfahrungsgemäß gibt es aber viele TA, die im Notfall sogar auf ihr Honorar verzichten. Ihnen geht es in erster Linie darum, das kranke Tiere nicht hilflos am Straßenrand liegengelassen werden.
Extra-Info:
Was Sie für die Behandlung von Tieren genau zahlen müssen, weiss die Bundestierärtztekammer, Oxfordstr. 10, 53111 Bonn. Dort gibt es kostenlos eine Tierärtzliche Gebührenordnung. Darin sind die Kostensätze festgelegt.