Ist das so? Ich hab keine Ahnung von NRW, aber in anderen BL war das auch mal Pflicht und wurde dann gekippt, da es mit dem TSchG nicht vereinbar war. Hessen und Thüringen, als Beispiel.
LHundG NRW vom 18.12.2002
§9 Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 3 sind verboten. Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt. Die zuständige Behörde kann die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 anordnen, wenn gegen Satz 1 oder Satz 2 verstoßen wird.
Lieber Foki,
zur Zeit willst Du immer sehr früh spazieren gehn. Letztens am Brunner Weiher wolltest Du mal nicht ins Wasser.
Du hast gut aufgepasst. Normalerweise willst Du die Menschen begrüssen, aber anscheinend war dir ein Mann auf dem Parkplatz nicht geheuer. Wir waren zwischen den Bäumen...