Wolfgang
KSG-Haarspalter™
Freitag 24. September 2004, 14:18 Uhr
Hausordnung kann Halten von Kampfhunden in Wohnanlage verbieten
Berlin (ddp-bln). Das Halten von Kampfhunden und Kampfhundmischlingen kann durch eine Hausordnung in Wohnanlagen verboten werden. Mit diesem Beschluss hat das Berliner Kammergericht wie zuvor schon das Landgericht eine Beschwerde einer Miteigentümerin gegen die von der Eigentümerversammlung beschlossene Hausordnung zurückgewiesen, wie eine Gerichtssprecherin am Freitag sagte. (AZ 24 W 38/03)
Das Recht des Einzelnen an seinem Eigentum werde durch seine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber den anderen Wohnungseigentümern eingeschränkt, hieß es zur Begründung. Das Haltungsverbot bestimmter Hunderassen sei nicht willkürlich, da diese Rassen als potenziell gefährlich betrachtet würden.
Auch das am Vortag im Abgeordnetenhaus beschlossene neue Hundgesetz führt mehrere Hunderassen auf, die im allgemeinen Sprachgebrauch als Kampfhunde bezeichnet werden. Kampfhundmischlinge werden allgemein als Kreuzungen der verschiedenen Kampfhundrassen untereinander oder als Kreuzungen eines Kampfhundes mit einem anderen Hund verstanden. Kann die Herkunft nicht bestimmt werden, falle der Hund nicht unter das beschlossene Haltungsverbot der Hausordnung, sagte die Sprecherin.
Hausordnung kann Halten von Kampfhunden in Wohnanlage verbieten
Berlin (ddp-bln). Das Halten von Kampfhunden und Kampfhundmischlingen kann durch eine Hausordnung in Wohnanlagen verboten werden. Mit diesem Beschluss hat das Berliner Kammergericht wie zuvor schon das Landgericht eine Beschwerde einer Miteigentümerin gegen die von der Eigentümerversammlung beschlossene Hausordnung zurückgewiesen, wie eine Gerichtssprecherin am Freitag sagte. (AZ 24 W 38/03)
Das Recht des Einzelnen an seinem Eigentum werde durch seine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber den anderen Wohnungseigentümern eingeschränkt, hieß es zur Begründung. Das Haltungsverbot bestimmter Hunderassen sei nicht willkürlich, da diese Rassen als potenziell gefährlich betrachtet würden.
Auch das am Vortag im Abgeordnetenhaus beschlossene neue Hundgesetz führt mehrere Hunderassen auf, die im allgemeinen Sprachgebrauch als Kampfhunde bezeichnet werden. Kampfhundmischlinge werden allgemein als Kreuzungen der verschiedenen Kampfhundrassen untereinander oder als Kreuzungen eines Kampfhundes mit einem anderen Hund verstanden. Kann die Herkunft nicht bestimmt werden, falle der Hund nicht unter das beschlossene Haltungsverbot der Hausordnung, sagte die Sprecherin.