mal ganz langsam
wir können gerne diskutieren, aber meine eigene Meinung steht mir wohl doch noch zu, oder? ich habe/werde mich auch nicht hinstellen und anderen sagen, geht mal los und pellt mal ein paar Hundehasser weg, da hat wohl jeder noch sein eigenes Rechtsempfinden und sollte wissen, wie weit er gehen darf, ohne sich selbst in die Nesseln zu setzen
es ging mir also nicht um die Zukunft der offensichtlich nach eurer Meinung moralisch ungefestigten Leser dieses Threads, sondern um die Betrachtung der von Flipstar geschilderten Extremsituation mit dem aufgehängten Hund und einer darauf folgenden KV, wo das Kind sozusagen bereits in den Brunnen gefallen ist
allein auf diese Situation bezog sich mein Statement, ihr braucht also nicht anfangen mit der "Fallabwandlung" zu diskutieren
und genau in dieser Situation würde ich mich im nachhinein nicht hinstellen und sagen" tja, selbst schuld mein Lieber, hättest mal die Füße ruhig gehalten, jetzt fährt dir der Staatsanwalt mit nem Güterzug in den allerwertesten usw."
in dieser Situation gehts mir eher darum, dem nun von einer Strafanzeige Betroffenen zu helfen und irgendwie noch nen geschmeidigen Ausweg zu finden, und genau da kommt dann auch der rechtfertigende Notstand ins Spiel,
wohlgemerkt § 34 StGB, hab ich oben auch geschrieben, es geht also um den strafrechtlichen rechtfertigenden Notstand, nicht einen zivilrechtlichen wie den Defensivnotstand aus § 228 BGB oder den Aggressivnotstand aus § 904 BGB, wo es um Einwirkung auf Sachen und daraus resultierende Schadenersatzansprüche geht
wer lesen kann ist klar im Vorteil und ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung, heisst es doch so schön,
also mal flink nachgelesen und siehe da: beim strafrechtlichen Notstand können
alle Rechtsgüter gegeneinander abgewogen werden, er geht also viel weiter als der zivilrechtliche Notstand, im vorliegenden Fall wären ein Hausfriedensbruch, eine Nötigung und die wohl fahrlässige KV gegen das Leben der durch die Giftköder gefährdeten Tiere abzuwägen gewesen (wie bereits oben geschrieben, angesichts des zu diesem Zeitpunkt "noch toten" Hundes hätte an der Ernsthaftigkeit der Giftköder-Drohung auf dem Schild wohl kein Zweifel bestanden)
und dann braucht man auch nicht "auf vorübergehende Unzurechnungsfähigkeit" zu plädieren, denn:
Wenn der Staatsanwalt oder wenigstens später der Richter einen Rechtfertigungsgrund sieht, wird die Tat von der Rechtsordnung gebilligt.
Liegt lediglich ein Entschuldigungsgrund vor, wird die Tat zwar von der Rechtsordnung mißbilligt, in Anbetracht der außergewöhnlichen Konfliktlage jedoch Nachsicht geübt und auf einen Schuldvorwurf verzichtet, so daß der Täter trotzdem straflos bleibt.
Aber hier nochmal für die weniger moralisch gefestigten Leser:
Bitte erst nachdenken, dann hauen, oder noch besser von 1 bis 100.000 zählen, dann ist wieder gut und es stellt sich zum Glück heraus, dass es ja gar keinen toten Hund gab.