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Wäre doch schön, wenn man solche Infos gleich zu Anfang postet, dann erübrigt sich so manche Spekulation.

Aber ich denke dem OA ist es egal ob der Hund durch das offene Tor oder ein Loch im Zaun auf eine öffentliche Straße gelaufen ist.

Fakt bleibt der Hund war ohne Leine (trotz Leinenpflicht) auf der Straße und das schon zum zweiten mal innerhalb von 4 Monaten (Feb. Bis Mai), da ist mit Sicherheit eine Geldbuße von 100 € nicht allzu übertrieben.

Da dürfte sich die Diskussion um den Passus "gegen den Willen des Halters" als eher juristisch spitzfindig erweisen und ob man deswegen ein Verfahren riskiert und das womöglich aus Kostengründen noch ohne Anwalt halte ich für gelinde gesagt mehr als blauäugig.
 
  • 1. Juni 2024
  • #Anzeige
Hi RiSchäBoCo ... hast du hier schon mal geguckt?
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genau umgekehrt, grundsätzlich sollte man vor jeder Spekulation den genauen Tatvorwurf abfragen,

ist gerade nicht egal, sondern es handelt sich um völlig unterschiedliche Sachverhalte,

der Hund konnte demnach einmal ausbrechen und die Halter wurden vom OA entsprechend verwarnt, haben den Zaun aber danach repariert

dann ist es schon wichtig, vor Gericht darauf hinzuweisen, dass es sich diesmal eben nicht um einen weiteren Ausbruch aus dem Grundstück, sondern "lediglich" um einen Verstoß gegen die Leinenpflicht handelte, weil der Hund zum offenen Tor hinaus Richtung Herrchen gelaufen ist

also kein Wiederholungsfall, sondern ein anderer Owi-Verstoß,

Verstöße gegen die Leinenpflicht werden geringer geahndet, weil der Hund ja noch im Beisein der Halter auf der Straße lief und nicht unbeobachtet war,

gruss
 

Ich sehe das nicht ganz so.
Der Hund ist einmal durch den Zaun abgehauen. Das OA hat euch auf den Verstoß gegen (vermutl.) §5 Abs.1 LHundG hingewiesen und ihr seit den Vorderungen nach der Reparatur nachgekommen. Das kann sogar bewiesen werden, da das OA selbst Fotos gemacht hat.
Jetzt wird euch vorgeworfen, das sich der Hund wieder entgegen §5 abs. 1 LHundG von Grundsrück entfernt hat.
Und genau das ist auch geschehen. Gemäß der VV zu § 5 Abs.1 LHundG hat die Halterin/der Halter oder die Aufsichtsperson Bei der Öffnung von Türen, Toren etc. den Hund so zu beaufsichtigen, dass dieser nicht frei nach außen laufen kann.
Die Frage nach dem Passus "gegen den Willen" darf man nicht ausser acht lassen, weil sich der Hund zwar nicht gegen euren Willen (was fahrlässig wäre) sondern sogar mit eurem Willen (was vorsätzlich ist) vom Grundstück entfernt.
Ihr seit also Wiederholungstäter, die vorsätzlich gegen §5 Abs.1 LHundG gehandelt haben Das Bußgeld ist somit grechtfertigt - aber dennoch - viel Glück


Der Hund ist zum Zeitpunkt des Tests 21 Monate alt gewesen. Da ist er nicht mehr zu verspielt sondern einfach nicht richtig erzogen.
 
Der Hund ist zum Zeitpunkt des Tests 21 Monate alt gewesen. Da ist er nicht mehr zu verspielt sondern einfach nicht richtig erzogen.


ist deine meinung, ich weiß nur das mein hund durch seine zu frühe kastration zurückgeblieben ist und das verhalten von einem Junghund/welpen hat.(aber das gehört hier ja auch nicht zum thema)


melde mich dann donnerstag abend und berichte euch was bei der verhandlung raus gekommen ist.
 
viel glück wünsche ich dir!!! ich hoffe,du hast einen hundehalter als richter der verständnis hat.
 
Hi,
denise21 schrieb:
melde mich dann donnerstag abend und berichte euch was bei der verhandlung raus gekommen ist.

lese erst jetzt wieder diesen Threat.
Bleibt wohl das Ende doch offen, trotz vieler Posts (welche jetzt auch nicht gerade hilfreich waren).
Bin ja jetzt auch mal gespannt ob´s bei der Verhandlung anders läuft als bei unseren (soll´s ja geben)

@ denise: Hast Du HuH einmal kontaktiert?
 
achso, ne die habe ich nicht kontaktiert.

melde mich donnerstag wieder, gruß.
 
Hi,

denise21 schrieb:
das uns unsere hund deswegen gleich weggenommen wird, das kann ich mir beim besten willen nicht vorstellen.

Mmh, das könntet ihr, im Fall der Fälle evtl. noch umstricken, wenn Du einen Sachkundenachweis beibringst und den Hund auf dich anmeldest (sofern Du dann vom OA noch eine Haltergenehmigung bekommst)

Fakt ist doch, dass dein Männe mit seiner (auch wenn lieb) Fellnase 2x auffällig geworden ist.

Somit könnten folgende §§ der Verwaltungsvorschriften (VV LHundG NRW) zugrunde gelegt werden:

§ 4, Absatz 1, Satz 1 (Erlaubnisinhaber)
§ 4 Absatz1, Satz 2 (Erlaubnisvoraussetzung)
§ 5 (Pflichten) Allgemein
§ 5, Absatz 4, Satz 2

Viel Glück für Donnerstag!

Manny
 
Na ja so ganz egal ist das nicht.wenn er durch den zaun abhaut ist das ein versehen bzw. fahrlässig,wenn du ihn so laufen lässt ist das eine vorsätzliche straftat was nicht gerade für zuverlässigkeit spricht.
 
denise21 schrieb:
achso, ne die habe ich nicht kontaktiert.

melde mich donnerstag wieder, gruß.

Ich denke die Hilfen waren vergebens, wenn nicht mal ein einfacher Anruf drin war. Bin mal gespannt....
 
ich habe nur den vorfall geschildert bürste, ich habe in keinem von meinen beiträgen um hilfe gebeten
 
denise21 schrieb:
ich habe nur den vorfall geschildert bürste, ich habe in keinem von meinen beiträgen um hilfe gebeten

Du hast dich hier ausgeheult, mehrere Fragen gestellt (lies nochmal genau nach - mir ist es zu müßig alles zu zitieren) und dich anfangs rege an der Diskusion beteiligt. Jetzt wo langsam Gegenwind kommt weil der Sachverhalt klarer wird, hast du keine Lust mehr.
 
wieso gegenwind??? ich weiß doch das wir eine strafe bekommen werden, ich weiß das wir ein bußgeld bezahlen müssen event. auch mehr, also wo ist dein problem??? vielleicht haben wir auch glück.

hör bitte auf mit deiner klug........, sowas kann ich wirklich nicht ab.
 

Aha - also doch ins Schwarze getroffen
 
ja genau, du hast mich richtig mitten ins herz getroffen und ich bin so depremiert, weil ich eine unfähige hundehalterin bin und mein hund ganz unerzogen ist, weil er ja keine leinenbefreiung hat, ne ne was bin ich nur für ein mensch, heul

ok, ende der diskussion, bis donnerstag dann.
 
denise21 schrieb:
ja genau, du hast mich richtig mitten ins herz getroffen und ich bin so depremiert, weil ich eine unfähige hundehalterin bin und mein hund ganz unerzogen ist, weil er ja keine leinenbefreiung hat, ne ne was bin ich nur für ein mensch, heul
Ich weiß, dass die Wahreheit manchmal wehtut aber besser man sagt sie als dass sie immer verschwiegen wird.
Leinenbefreiung haben oder nichthaben sagt nichts über den Erziehungsstand eines Hundes aus. Wird aber behauptet ein Hund mit einem Alter von 21 Monaten sei noch zu verspielt um die Prüfung zu bestehen (Kastration hin oder her - schliesslich werden die Nüsse nicht im Verstand abgeknipst), handelt es sich dabei einfach um eine Ausrede.

denise21 schrieb:
ok, ende der diskussion, bis donnerstag dann.
Hmm - du hast die Diskusion zwar losgetreten aber beendet wird sie erst, wenn niemand mehr Lust hat zu diskutieren oder wenn der Thread geschlossen wird
 
@Bürste: find ich nicht in Ordnung, denise hier so anzuzicken, kommt reichlich gehässig rüber

ich kenn allein in meiner Gegend genug Streuner, die ständig über Zäune klettern und ab und zu mal Nachbarn besuchen gehen, auch der zweite Vorwurf wäre nicht der Rede wert, wenn es nicht die Rasselisten gäbe

und Hunde sind erfinderisch, das weis ich aus eigener Erfahrung, hab 70 Meter Beton-Rasenkantensteine am Maschendrahtzaun verbaut,

nach der bisherigen Schilderung handelt es sich um einen Hund, der Wesenstest und Maulkorbbefreiung bestanden hat, also wohl mehr als die meisten anderen Nachbarshunde vermutlich zu bieten haben

"wer ohne Sünde ist, der werfe den ersten Stein" denn es hat wohl jeder seine eigenen Erfahrungen, wo er nicht gerade das OA oder "freundliche" Nachbarn bei den kleinen Verfehlungen des Alltags in unmittelbarer Nähe gehabt hätte, dann könnte man als Hundehalter wohl regelmässig bei Gericht erscheinen und Buße tun
 

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