hallo.
wollte mal fragen, ob man die formulierung (unterstrichen) : § 4 (1) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums dürfen gefährliche Hunde nur vom Halter des Hundes oder einer anderen sachkundigen Person nach § 5 Abs. 4 Satz 1 geführt werden. Sie sind dabei an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Gefährliche Hunde nach § 3 müssen außerhalb des eingefriedeten Besitztums stets einen beißsicheren Maulkorb tragen.
so auslegen kann, dass der hund den beißsicheren Maulkorb einfach nur um den hals trägt.
da steht ja nicht ... muss stets beißsicher einen maulkorb tragen.
kennt sich da einer aus? ist nur sone idee...
aber bestimmt ne blöde
wollte mal fragen, ob man die formulierung (unterstrichen) : § 4 (1) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums dürfen gefährliche Hunde nur vom Halter des Hundes oder einer anderen sachkundigen Person nach § 5 Abs. 4 Satz 1 geführt werden. Sie sind dabei an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Gefährliche Hunde nach § 3 müssen außerhalb des eingefriedeten Besitztums stets einen beißsicheren Maulkorb tragen.
so auslegen kann, dass der hund den beißsicheren Maulkorb einfach nur um den hals trägt.
da steht ja nicht ... muss stets beißsicher einen maulkorb tragen.
kennt sich da einer aus? ist nur sone idee...
aber bestimmt ne blöde