frage betreff formulierung in der hvo berlin

eup

15 Jahre Mitglied
hallo.

wollte mal fragen, ob man die formulierung (unterstrichen) : § 4 (1) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums dürfen gefährliche Hunde nur vom Halter des Hundes oder einer anderen sachkundigen Person nach § 5 Abs. 4 Satz 1 geführt werden. Sie sind dabei an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Gefährliche Hunde nach § 3 müssen außerhalb des eingefriedeten Besitztums stets einen beißsicheren Maulkorb tragen.


so auslegen kann, dass der hund den beißsicheren Maulkorb einfach nur um den hals trägt.
da steht ja nicht ... muss stets beißsicher einen maulkorb tragen.

kennt sich da einer aus? ist nur sone idee...
aber bestimmt ne blöde :rolleyes:
 
  • 16. April 2024
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Hi eup ... hast du hier schon mal geguckt?
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Da in eurer Vorschrift Paragraphen vewendet werden, handelt es sich vermutlich um ein Gesetz. Dann wird es sicher weitergehende Ausführungsbestimmungen dazu geben (z.B. Verwaltungsvorschriften). Die kannst du dir dann aus dem Netz (Internet) ziehen oder beim zuständigen Ministerium bekommen.
 
eup schrieb:
wollte mal fragen, ob man die formulierung (unterstrichen) : § 4 (1) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums dürfen gefährliche Hunde nur vom Halter des Hundes oder einer anderen sachkundigen Person nach § 5 Abs. 4 Satz 1 geführt werden.
Du hast übrigens aus der nicht mehr gültigen Berliner HVO vom 4. Juli 2000 zitiert. Mittlerweile gilt das .

Siehe auch: http://forum.ksgemeinde.de/showthread.php?t=54961
 
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