Erste Hürde geschafft...

Buck the Dog

15 Jahre Mitglied
...die Erlaubnis vom Vermieter habe ich jetzt. Also wir sofort wieder zum TH. Dort mussten wir feststellen dass wir wohl "vergessen" wurden, und 4 der 8 Welpen schon weg sind. Unsere Favoritin natülich auch. Das Formular, das wir ausgefüllt haben ist verschwunden.
Nun denn, das Formular nochmal ausgefüllt, uns die Welpen wieder angesehen (ich würd sie alle nehmen, aber das ist ja sowieso klar:D ) und uns einen ausgesucht.
So, anschliessend ein Beratungsgespräch. Dabei kam raus dass es eine Vorkontrolle gibt (das haben sie uns ja schonmal gesagt, nur, dass die sich nicht gemeldet haben), das man ein polizeiliches Führungszeugnis braucht (war mir neu, aber OK), einen Sachkundenachweis(den man beim Amt machen muss) und eine Genehmigung beim Amt(???).

Es handelt sich um einen Anlage 2 Hund wohlgemerkt (1/4 Rotti)!

Ich dachte ich hätte die Gesetzeslage in NRW inzwischen begriffen...

Ich dachte man braucht nur bei Anlage 1 eine Erlaubnis vom Amt mit besonderem Interesse, und den Sachkundenachweis könnte ich machen wo ich will (Hundeschule)?

Ist das normal? Mir kam die ganze Geschichte rückblickend betrachtet (inkl. "velorenem" Formular) wie ein Abschreckungsmanöver, bzw, wie ein Test vor.

Was haltet ihr davon, und ist hier ein NRW´ler anwesend der mir die Lage vielleicht endgültig erklären kann?
 
  • 7. Mai 2024
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Hi Buck the Dog ... hast du hier schon mal geguckt?
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Hallöchen.

Ich finde das Vorgehen von dem Tierheim nicht gerade toll. Klar, kann mal ein Formular verschwinden - sollte aber nicht. :(

Zur Gesetzeslage:
§ 10

Hunde bestimmter Rassen

(1) Für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gelten § 4 mit Ausnahme von Absatz 2 und die §§ 5 bis 8 entsprechend, soweit in Absatz 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 3 kann die Verhaltensprüfung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

(3) Abweichend von § 6 Abs. 2 kann die Sachkundebescheinigung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden.

Und hier die §§ 4 - 8:

§ 4

Erlaubnis

(1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person


1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,

2. die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt,

3. in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (§ 5 Abs. 4 Satz 1),

4. sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,

5. den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5) und

6. die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Absatz 7) nachweist.


(2) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist.


(3) Soweit es zur Prüfung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 erforderlich ist, hat die den Antrag stellende Person den Bediensteten der zuständigen Behörde oder dem amtlichen Tierarzt den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum, in dem der gefährliche Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, zu ermöglichen und die erforderlichen Feststellungen zu dulden.


(4) Die Erlaubnis kann befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden; sie soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.


(5) Die Erlaubnis gilt im gesamten Landesgebiet. Im Falle des Wechsels des Haltungsortes (Hauptwohnsitz der Halterin oder des Halters) ist die für den neuen Haltungsort zuständige Behörde zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis und zu Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 befugt.


(6) Beim Führen von gefährlichen Hunden außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund führende Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen.


(7) Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nach Absatz 1 Nummer 6 erfolgt mit einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip), auf der eine nichtsprechende Nummer gespeichert ist. Die zuständige Behörde darf die gespeicherte Nummer im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zur Feststellung der Person des Halters oder der Halterin des Hundes nutzen. Die zuständige Behörde hat die gespeicherte Nummer der für die zentrale Erfassung nach diesem Gesetz registrierter Hunde zuständigen Behörde zu übermitteln.


§ 5

Pflichten

(1) Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin oder des Halters nicht verlassen können.

(2) Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäu_sern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Dies gilt nicht innerhalb be_sonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Satz 3 gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.

(3) Die zuständige Behörde kann für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 erteilen, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Für die in § 11 Abs. 6 und § 2 Abs. 2 genannten Bereiche kann eine Befreiung von der Anleinpflicht nicht erteilt werden. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. § 4 Abs. 4, 5 und 6 gelten entsprechend.


(4) Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Eine andere Aufsichtsperson darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Vorausset_zungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson darf einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt. Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.


(5) Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine Haft_pflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und in Höhe von zweihundertfünfzigtausend Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(6) Die Abgabe oder Veräußerung eines gefährlichen Hundes darf nur an Personen erfolgen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 sind. Satz 1 gilt nicht für die Abgabe durch ein Tierheim im Rahmen eines befristeten Pflegevertrages zur Anbahnung der Vermittlung eines gefährlichen Hundes, wenn dies der zuständigen Behörde zuvor angezeigt wird und das Pflegeverhältnis einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet. § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.


§ 6

Sachkunde


(1) Die erforderliche Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzt, wer über die Kennt_nisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

(2) Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen.

(3) Als sachkundig nach Absatz 1 gelten

a. Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung,

b. Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben,

c. Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen,

d. Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer,

e. Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.


§ 7

Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere wegen

1. vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staats_gewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,

2. einer Straftat des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden (§ 143 StGB),

3. einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,

4. einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdge_setz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die Person auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die insbesondere


1. gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdge_setzes verstoßen haben,

2. wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben,

3. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind oder

4. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.

(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat die Halterin oder der Halter eines gefähr_lichen Hundes ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Unberührt bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, die nach dem Bundeszentralregistergesetz zuständige Registerbehörde um Erteilung eines Führungszeugnisses auch der Belegart R zu ersuchen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 und 4 kann von der Halterin oder dem Halter die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangt werden.


§ 8

Anzeige- und Mitteilungspflichten

(1) Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe hat die Halterin oder der Halter der zuständigen Behörde anzuzeigen, ebenso den Umzug innerhalb des Haltungsortes und den Wegzug an einen anderen Haltungsort sowie das Abhandenkommen und den Tod des Hundes. Im Falle des Wechsels des Haltungsortes besteht die Anzeigepflicht auch gegenüber der für den neuen Haltungsort zuständigen Behörde. Bei einem Wechsel in der Person der Halterin oder des Halters sind Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters anzuzeigen.

(2) Wer einen gefährlichen Hund veräußert oder abgibt, hat der Erwerberin oder dem Erwerber mitzuteilen, dass es sich um einen solchen Hund handelt.

(3) Bei einem Wechsel des Haltungsortes unterrichtet die bisher zuständige Behörde die nunmehr zuständige Behörde über Feststellungen nach § 3 Abs. 3 sowie die Erteilung von Erlaubnissen und Befreiungen.

(4) Die für die Erhebung der Hundesteuer zuständige Stelle der Gemeinde kann der zuständigen Behörde gemäß § 13 die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Namen und Anschriften der Halterinnen und Halter von Hunden übermitteln.


Alle Klarheiten beseitigt?

Ich finde es übrigens absolut überzogen, mit aller Gewalt aus einem 1/4-Rotti einen Anlagehund zu machen.
Normalerweise müsste der doch unter 20/40er laufen. :(

Gruß
tessa
 
Danke Tessa, das war wirklich ausführlich.

(2) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist.

Aber genau das ist mir neu.

Auf der Seite



heisst es nämlich

Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)

Die Haltung dieser Hunde ist ebenfalls genehmigungspflichtig. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei den gefährlichen Hunden, lediglich das private oder öffentliche Interesse muss nicht nachgewiesen werden.

Vielleich kapiere ich ja auch nicht ganz. Was stimmt jetzt bzw. was bedeutet das? Dass ich den Hund quasi nur anzumelden brauche, wie jeden anderen Hund auch. Oder brauche ich eine Extragenehmigung wie beispielsweise bei einem Bullterrier?

Wo liegt denn dann der Unterschied zwischen den "gefährlichen" und den "Hunden bestimmter Rassen"? "Nur" darin, dass ich die Sachkunde bei jemand anderem machen kann?
 
Hallo "Buck",

(1) Für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gelten § 4 mit Ausnahme von Absatz 2 und die §§ 5 bis 8 entsprechend, soweit in Absatz 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.

§4, Absatz 2:

(2) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist.

Das heißt doch recht eindeutig, daß für einen 1/4Rotti kein öffentl. o. privates Interesse nachgewiesen werden muß.

Bei der Stadt Köln, Amt f. öffentl. Ordnung erhälst Du ein Anmeldeformular.
Für "Hunde bstimmer Rassen gem § 10 LHundG NRW sowie deren Kreuzungen untereinander sowie m. anderen Hunden" entsteht eine ERLAUBNISPLICHT

Dazu benötigst Du: Sachkundenachweis bei Hunden bestimmter Rassen (§10 LHG NRW) durch:
* Sachkundebescheinigung d. Veterinäramtes o. abweichend davon:
- SK-Besch. von einer o. einem anerkannten Sachverständigen
oder
- SK-Besch. von e. annerkannten sachverständigen Stelle
oder
- Bescheinigung über die abgelegthe BH-Prüfung bzw. Team- Test VDH
*Tierätzinnen/ärzte sowie Inhaber e. Berufserlaubnis nach § 11 d. Bundes-TÄ-Kammer
oder
*Inhaber e. Jagdscheines o. Personen, die die Jagdprüfung m. Erfolg abgelegt haben
*Personen die e. Erlaubnis n. § 11 Abs.1, Nr3 a) o. b) d. Tierschutzgesetzes zur Zucht o. Haltung v. Hunden o. z. Handel m. Hunden besitzen
*Polizeihundeführer/innen
*Personen, die aufgr. einer Anerkennung nach § 10 Abs 3 LHG berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen


Zum Nachweis der Zuverlässigkeit Vorlage e. Führungszeugnisses/ Auskunftsart N

Nachweis e. Haftpflichtversicherung

Nachweis über Mikrochipkennzeichnugn d. Hundes


Sofern sie einen Hund.....nach § 10 LHG (->1/4Rotti) halten, bei dem die Gefährlichkeit nicht festgestellt worden ist, habe Sie die Möglichkeit eine Ausnahme von §5 (MK-,Leinenpflicht) zu beantragen.
Dazu müssen Sie mit Ihrem Hund einen Verhaltenstest ablegen. Bie Hunden gem §10 LHG werden auch die Verhaltenstests einer o. eines anerkannten Sachverständigen o. e. sachverständigen Stelle anerkannt.
den Antrag stellen sie bitte formlos. Über den Antrag kann erst entschieden werden, wenn die Erlaubnis nach §4 LHG NRW erteilt worden ist.


Also: Führungszeugnis N beantragen, Sachkundenachweis (nicht beim Amt erforderlich) machen - z.B. Deinen TA anrufen, ob er's machen darf. Antragsformular bei der Stadt abholen und ausfüllen. TH nach Mikrochip-Nr. fragen. Haftpflichtversicherung abschließen (ich weiß, ist doof wenn man noch keinen Hund hat, aber wenn das TH sich stur stellt geht's nicht anders).
Alle Unterlagen - zusammen mit einem formlosen Antrag auf MK-,Leinenbefreiung - am besten persönlich beim Amt abgeben. (Gibts nicht f. Welpen sowieso Sonderregelungen?!? Sie können ja noch gar keinen WT machen).

Welches OA ist denn für Dich in Köln zuständig? Kannst mir ja eine PN schicken, wenn Du's hier nicht schreiben willst. In Ehrenfeld sind sie eigentlich sehr nett.
wenn Du einen guten Hundetrainer in Köln suchst, kann ich Dir auch jemanden empfehlen. Er kann Dich auch durch den WT bringen.

Würde Dir gerne behilflich sein, wenn Du Hilfe brauchst.

Wenn Du Lust und Zeit hast, komm doch sonst auch ohne Hund am Samstag um 10.00h zu unserem Treffen.

Kannst Dich gerne mal bei mir melden. Wüßte auch gerne aus welchem TH der Hund kommt - hört sich j schon alles sehr merkwürdig an.

MfG ChiaraKimberley
 
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