Eine Frage,

J

Jody

... wurde gelöscht.
...wenn man vorbestraft ist, darf man dann noch einen Hund aus der zweiten Liste nehmen?


Anja

dog15.gif


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  • 4. Mai 2024
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Hi Jody ... hast du hier schon mal geguckt?
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Hi Jody,

kommt glaub auf das Bundesland an, also bei uns in
Ba.-Wü. ist das egal.

Gruß Pitlady77
 
Hallo Jody,

ich mußte in NRW für meinen Dobi (Liste II) ein Führungszeugnis vorlegen.
Allerdings weiß ich nicht, ob da überhaupt nix drin stehen darf oder nur nicht das "Falsche".

gruß nelehi
 
Hallo Jody,

lies bitte in den Verordnungen der einzelnen Bundesländer selbst nach. Du findest sie oben bei "Verordnungen".

watson
 
§ 6 Anzeige- und Kennzeichnungspflicht

(1) Der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm hat der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich die Hundehaltung anzuzeigen und den Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne des § 12 vorzulegen.

(2) Ein Hund im Sinne von Absatz 1 ist dauerhaft auf Kosten des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Farbe und Chipnummer) ist der örtlichen Ordnungsbehörde zusammen mit der Anzeige nach Absatz 1 mitzuteilen.

§ 12 Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der §§ 2, 5 Abs. 1 und der §§ 6 und 10 Abs. 2 Nr. 3 besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere


wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum und das Vermögen,

mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder

wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz

rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die


wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes oder gegen die §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 3, §§ 4, 6, 7, 8, 10 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 13 und 16 dieser Verordnung verstoßen haben,

auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind,

trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder

keinen festen Wohnsitz nachweisen können.
(3) Als Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 begründen, so kann die örtliche Ordnungsbehörde von dem Erlaubnispflichtigen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangen.

§ 8 Gefährliche Hunde (kopiere nur Liste 2 - da Fragestellung dahingehend)

3) Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 auszugehen, solange der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist:


Alano,
Bullmastiff,
Cane Corso,
Dobermann,
Dogo Argentino,
Dogue de Bordeaux,
Fila Brasileiro,
Mastiff,
Mastin Español,
Mastino Napoletano,
Perro de Presa Canario,
Perro de Presa Mallorquin und
Rottweiler.
Der Nachweis nach Satz 1 ist nur bei Hunden zulässig, die das erste Lebensjahr vollendet haben. Über den Nachweis nach Satz 1 erteilt die örtliche Ordnungsbehörde eine Bescheinigung (Negativzeugnis). Zuvor hat der Halter den Hund dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard kennzeichnen zu lassen und dies und seine Zuverlässigkeit nach § 12 der örtlichen Ordnungsbehörde nachzuweisen. Mit dem Negativzeugnis erhält der Hundehalter eine Plakette nach § 2 Abs. 3 Satz 4. Alle zwei Jahre nach der Erteilung des Negativzeugnisses hat der Halter die Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung erneut nachzuweisen. Das Negativzeugnis verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach der Feststellung der Gefährlichtkeit des Hundes seine Gültigkeit.





Quelle: Bundesinnenministerium für das Land Brandenburg

Bei Hunden der Listen 1 und 2, sowie bei Hunden über 40cm Widerristhöhe und 20kg Gewicht greift das Vorlegen eines pol. Führungszeugnisses. Das sollte Deine Frage beantworten.
watson
 
Hallo Anja!

Hast Du Probleme mit dem Ordnungsamt ?
Lies doch bitte nochmal, was Watson reingesetzt hat, das sind Teile der Brandenburger HVO, die bei richtigem Lesen Deine Frage wirklich beantworten.

Vera

howlingwolf.gif
 
Hi Anja,

NEIN du darfst so einen Hund nicht halten wenn du Vorbestraft bist.

Gruß Pittlady77
 
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