Das Wichtigste aus dem Gesetz von Sachsen

merlin

20 Jahre Mitglied
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Das Wichtigste aus dem Gesetz von Sachsen.


In den meisten Bundesländern gibt es auch "nur" Verordnungen.
Schlimmer sieht es in Sachsen aus. Da gibt es ein Gesetz. Und per
Gesetz sind auch schnell mal gleich drei Grundrechte eingeschränkt.


1. die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13
GG, Art. 30 Absatz 1 der Verfassung des
Freistaates Sachsen),

2. das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Absatz 1
GG, Art. 31 Absatz 1 der Verfassung des
Freistaates Sachsen),

3. das Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art.
12 Absatz 1 Satz 2 des GG, Art. 28 Absatz 1
Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen).

Selbstverständlich müssen die Hundehalter auch noch ihre
Zuverlässigkeit nachweisen. Vorbestraft oder Ermittlungsverfahren
wegen angeblich geklautem Schokoriegel - Pech gehabt. Kein
Bullterrier. Aber dafür ist ein Schäferhund allemal möglich.

An Straf- und Bußgeldvorschriften ist auch gedacht worden. Wen es
trifft, den trifft es hart. Mit bis zu 25 000 Euro wird zur Kasse
gebeten und Gefängnis bis zu 2 Jahren ist auch angedroht.

Dafür sind nur drei Rassen gefährlich:
- American Staffordshire Terrier,
- Bullterrier,
- Pitbull Terrier
und deren Kreuzungen untereinander.
Gefährlich sind sie schon ab 6. Lebensmonat. Dann müssen die Hunde zum
Wesenstest. Da dürfen sie ihre stets vermutete Gefährlichkeit
widerlegen und vielleicht vom Maulkorbzwang befreit werden.
Aber bevor man sich ein solchen Hund zulegen darf, muss man natürlich
die Sachkunde nachweisen.

Das Gesetz ist fast einstimmig beschlossen worden von CDU, PDS und
SPD. Die FDP ist nicht im Landtag vertreten und die Grünen auch nicht.

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  • 27. April 2024
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Als Ergänzung zum Gesetz in Sachsen ein Auszug aus der Begründung des
Innenministers, warum in Sachsen ein Gesetz verabschiedet wurde und
keine
Verordnung.

Dieses Gesetz wird zusammen mit der Hamburger und Bayerischen Regelung
als
Grundlage für die einheitliche Lösung in der Innenministerkonferenz
angesehen.
Damit dürfte jedem klar sein, was in allen Bundesländern geplant ist.


Hardraht, Staatsminister des Innern:

Dabei geht es um die Frage, weshalb wir uns nicht auf eine Verordnung,
sondern auf ein Gesetz konzentriert haben. Sie wissen genau wie jeder
andere, dass der Eingriff in ein Grundrecht laut Grundgesetz nur
durch Gesetz möglich ist. Deshalb haben wir die Gesetzesform und
nicht die Verordnungsvariante gewählt.

Wir haben Regelungen vorgesehen, nach denen das, was die übrigen
Länder zum Teil in Verordnungen normiert haben, auch kontrolliert
werden kann. So sehen wir ein Betretungsrecht für die zuständige
Behörde vor. Damit kann kontrolliert werden, ob diese besonders
gefährlichen Hunde auch tatsächlich sicher untergebracht sind.
Dadurch ist es schon im Vorfeld möglich zu verhindern, dass diese
Hunde über zu niedrige Zäune oder durch Löcher in den Zäunen auf
die Straße gelangen und Körperverletzungen begehen können. Mit
einer Verordnung ist eine solche Regelung nicht zu erreichen, weil
in Artikel 13 Grundgesetz eingegriffen wird. Also ist ein Gesetz
erforderlich.
Auch haben wir ein Handelsverbot normiert. Das können Sie nicht
durch eine Verordnung, sondern nur durch ein Gesetz regeln, weil in
Artikel 12 eingegriffen wird.
... wird zudem die.......Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit
des
Hundehalters gefordert. Dies ist ebenfalls nur durch ein Gesetz
möglich.
Wenn Sie die subjektive Zuverlässigkeit des Hundehalters fordern, so
bedeutet
das die Einschränkung eines Grundrechts. Für diese Einschränkung ist
ein
Gesetz erforderlich; eine Verordnung ist nicht hinreichend. Deshalb
haben wir
eine gesetzliche Regelung vorgeschlagen und nicht einen
Verordnungsentwurf
vorgelegt.

Forderung nach einem Importverbot.
Wir als Landesinnenminister haben den Bundesinnenminister
aufgefordert,
ein entsprechendes Importverbot gesetzlich zu regeln. Die Länder
sind dazu nicht befugt, weil EU-Recht tangiert wird. Das weiß
jeder.

Wir haben in der Innenministerkonferenz diese Frage genau
durchdacht und die Pauschalverpflichtung, für alle Hunde eine
Haftpflichtversicherung abschließen zu lassen, mit Recht abgelehnt.

Jeder, der die Grenze zwischen Sachsen und Brandenburg wechselt, weiß
ganz
genau, dass in diesem oder in dem anderen Bundesland unterschiedliche
Gesetze
gelten. Wenn Sie sich darauf berufen wollen, dass Sie, wenn Sie von
Brandenburg nach Sachsen kommen, das sächsische Gesetz nicht zu kennen
brauchen, dann wissen wir, mit wem wir es zu tun haben.

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