Bitte helft - DRINGEND - Der alte Damian steht auf der Fahndungsliste

Unter § 10 Nr. 4


Entwurf Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren
(Gefahrhundegesetz - GefHG) Vom . 2004


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Allgemeine Pflichten § 3
Erlaubnispflicht § 4 Beantragung der Erlaubnis § 5 Voraussetzungen und
Inhalt der Erlaubnis § 6 Zuverlässigkeit § 7 Persönliche Eignung § 8
Sachkunde § 9 Haftpflichtversicherung § 10 Besondere Pflichten für das
Halten und Führen gefährlicher Hunde § 11 Wesenstest § 12 Zuchtverbot §
13 Mitwirkungspflichten, Betretungsrecht, Grundrechtseinschränkung § 14
Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder § 15
Ausnahmen vom Anwendungsbereich § 16 Aufgabe, zuständige Behörde § 17
Sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr § 18 Ordnungswidrigkeiten § 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen
und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.

§ 2 Allgemeine Pflichten

(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren
für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Eine Hundehalterin oder ein
Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr
dafür bieten, den Hund sicher im Sinne des Satzes 1 zu führen.

(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu
führen 1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen
innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem
Publikumsverkehr, 2. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen,
Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, 3. in
der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-,
Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener
Hundeauslaufgebiete, 4. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in
Treppenhäusern, in Aufzügen, in Fluren und in sonstigen von der
Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen, 5. in öffentlichen Gebäuden
und öffentlichen Verkehrsmitteln, 6. in Sportanlagen und auf Zelt- und
Campingplätzen, 7. auf Friedhöfen, 8. auf Märkten und Messen. Die
zuständige Behörde kann von Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall
Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

(3) Es ist verboten, Hunde mitzunehmen in 1. Kirchen, Kindergärten,
Schulen und Krankenhäuser, 2. Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-,
Vortrags- und Versammlungsräume und 3. Badeanstalten sowie auf
Badeplätze, Kinderspielplätze und Liegewiesen.

Ferner ist es verboten, Hunde dort laufen zu lassen. Die Inhaberin oder der
Inhaber des Hausrechts der in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen kann
Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht
gefährdet werden.

(4) Durch andere Rechtsvorschriften begründete Anleinpflichten und
Mitnahmeverbote, die über die Regelungen in den Absätzen 2 und 3 hinausgehen,
bleiben unberührt.

(5) Wer einen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin
oder des Hundehalters führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband, eine
Halskette oder eine vergleichbare Anleinvorrichtung mit einer Kennzeichnung
anzulegen, aufgrund derer die Hundehalterin oder der Hundehalter ermittelt
werden kann.

(6) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
und Gefährlichkeit auszubilden. Dies gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber
einer Erlaubnis nach § 34 a der Gewerbeordnung im Rahmen eines zugelassenen
Bewachungsgewerbes.

§ 3 Erlaubnispflicht

(1) Wer einen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gefährlichen Hund hält,
bedarf der Erlaubnis, die persönlich zu beantragen ist. Gleiches gilt für
Personen, die einen Hund halten, bei dem vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 der Gefahrhundeverordnung vom 28.
Juni 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 533, ber. S. 549), geändert durch Verordnung vom
9. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 241), festgestellt wurde.

(2) Als gefährlich gelten die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs-
und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S.
530) genannten Hunde.

(3) Als gefährlich gelten ferner: 1. Hunde, die eine über das
natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder
eine in ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft,
insbesondere Beißkraft und fehlende Bisslösung, besitzen, 2. Hunde, die
einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich
einer strafbaren Handlung geschah, 3. Hunde, die außerhalb des
befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters wiederholt in
gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben oder ein anderes Verhalten
gezeigt haben, das Menschen ängstigt, 4. Hunde, die ein anderes Tier
durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die
einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik
gebissen haben oder 5. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass
sie unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen oder reißen.

(4) Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 entscheidet die
zuständige Behörde. Widerspruch und Klage gegen diese Entscheidung haben keine
aufschiebende Wirkung.

(5) Zur Prüfung, ob es sich um einen gefährlichen Hund nach Absatz 2 oder
Absatz 3 Nr. 1 handelt, kann die zuständige Behörde eine Begutachtung des
Hundes bei einer Tierärztin oder einem Tierarzt, die oder der in der
Verhaltenskunde von Hunden erfahren ist, auf Kosten der Hundehalterin oder des
Hundehalters anordnen.

(6) Personen, die mit einer nach § 11 des Tierschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 181:cool:, zuletzt
geändert durch Artikel 153 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S.
2304), erteilten Erlaubnis ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung
betreiben, bedürfen für die dort untergebrachten Hunde keiner Erlaubnis nach
Absatz 1.

(7) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner nicht, wer seine alleinige
Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb Schleswig-Holsteins hat und sich nicht
länger als zwei Monate ununterbrochen in Schleswig-Holstein aufhält.

§ 4 Beantragung der Erlaubnis

Beantragt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter eine Erlaubnis nach § 3 Abs.
1, gilt das Halten des Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als
erlaubt. Die Person, die den Hund führt, hat eine von der zuständigen Behörde
auszustellende Bescheinigung über die Antragstellung mitzuführen und auf
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

§ 5 Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn 1. die Hundehalterin oder
der Hundehalter das 18. Lebensjahr vollendet hat und die zum Halten des
gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 6), persönliche Eignung
(§ 7) und Sachkunde (§ :cool: besitzt, 2. der Hund mit einer elektronisch
lesbaren Marke (Mikrochip) unveränderlich gekennzeichnet ist und 3. der
Abschluss einer Haftpflichtversicherung (§ 9) zur Deckung der durch den Hund
verursachten Schäden nachgewiesen ist.

(2) Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter eine juristische Person,
sind die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 1 durch die für die Betreuung des
Hundes verantwortliche Person zu erfüllen.

(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von
drei Monaten nach Antragstellung die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich
sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. Die Frist kann
auf Antrag um höchstens drei Monate verlängert werden. Werden die Unterlagen
bis zum Ablauf der Frist nicht vorgelegt, ist die Erlaubnis zu versagen.

(4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes
1 nicht mehr vorliegen. Die Erlaubnis kann befristet sowie mit Bedingungen und
Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen,
geändert oder ergänzt werden.

(5) Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Erlaubnis haben keine
aufschiebende Wirkung.

§ 6 Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer 1.
wegen a) unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden, b) einer
Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Waffengesetz vom 11. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592), dem Gesetz über die Kontrolle von
Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I
S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304), dem Sprengstoffgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 351:cool:, zuletzt geändert
durch Artikel 113 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), oder
dem Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976
(BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 168 der Verordnung vom 25.
November 2003 (BGBl. I S. 2304), c) einer anderen vorsätzlich begangenen
Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen oder zu einer
Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit der letzten
Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder 2. wiederholt
gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der in Nummer 1 Buchst. b genannten
Gesetze verstoßen hat.

(2) Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der
Hundehalter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5
des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 S. 195), zuletzt geändert durch Artikel
4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2834), zu beantragen.

§ 7 Persönliche Eignung

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzt eine Person nicht, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. geschäftsunfähig ist, 2.
aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches betreut wird, 3.
von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder 4. aufgrund geringer
körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen kann.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung
begründen, kann die zuständige Behörde die Beibringung eines fachärztlichen
oder fachpsychologischen Gutachtens auf Kosten der betreffenden Person
anordnen.

§ 8 Sachkunde

(1) Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer aufgrund seiner Kenntnisse
und Fähigkeiten den Hund so halten und führen kann, dass von diesem
voraussichtlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.

(2) Zur Prüfung der Sachkunde kann die zuständige Behörde die Vorlage
einer Sachkundebescheinigung einer sachverständigen Person oder Einrichtung,
die sie zur Ausbildung von Hundehalterinnen und Hundehaltern gefährlicher
Hunde in der erforderlichen Sachkunde für geeignet hält, verlangen.

(3) Als sachkundig nach Absatz 1 gelten 1. Tierärztinnen und
Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-
Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981
(BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Art. 151 der Verordnung vom 25.
November 2003 (BGBl. I S. 2304), 2. Personen, die zur Abnahme von
Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde berechtigt sind, 3.
Rettungshundeführerinnen und Rettungshundeführer, 4.
Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer.

§ 9 Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung ist mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe
von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für
Sachschäden und Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Zuständige Stelle nach § 158 c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263), zuletzt geändert durch
Artikel 35c des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), ist die nach
§ 16 Abs. 2 Satz 2 zuständige Behörde.

§ 10 Besondere Pflichten für das Halten und Führen gefährlicher Hunde

(1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie ein befriedetes
Besitztum gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters nicht
verlassen können.

(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf einen gefährlichen Hund
außerhalb eines befriedeten Besitztums nur persönlich führen oder eine Person
damit beauftragen, die eine Bescheinigung nach Absatz 7 Satz 1 besitzt.

(3) Außerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde an einer
zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen, die höchstens zwei
Meter lang sein darf. Die Anleinpflicht gilt nicht in den als
Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten, wenn das Hundeauslaufgebiet
eingezäunt ist und der Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb trägt.

(4) Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb eines befriedeten Besitztums ein
leuchtend hellblaues Halsband anzulegen.

(5) Gefährlichen Hunden ist außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie
bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Aufzügen und in
Fluren ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. Dies gilt nicht für
Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats. Die zuständige Behörde
erteilt für gefährliche Hunde mit Ausnahme gefährlicher Hunde nach § 3 Abs. 3
Nr. 2 auf Antrag eine Befreiung von der Maulkorbpflicht nach Satz 1, wenn die
Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest
(§ 11) nachgewiesen ist.

(6) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat beim Führen eines
gefährlichen Hundes die Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 und eine nach Absatz 5 Satz
3 erteilte Befreiung mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(7) Die zuständige Behörde hat einer anderen Person als der Hundehalterin
oder dem Hundehalter auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass
sie einen gefährlichen Hund außerhalb eines befriedeten Besitztums führen
darf, wenn die Person die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt. Die
Person hat beim Führen des Hundes diese Bescheinigung, die Erlaubnis nach § 3
Abs. 1 und eine nach Absatz 5 Satz 3 erteilte Befreiung mitzuführen und auf
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

§ 11 Wesenstest

(1) Die Sozialverträglichkeit des Hundes ist durch einen Wesenstest
nachzuweisen, der von einer von der Tierärztekammer Schleswig-Holstein
zugelassenen Person oder Stelle durchgeführt worden ist. Der Nachweis der
Sozialverträglichkeit kann auch durch einen in einem anderen Land
durchgeführten Test erbracht werden, wenn dieser Test als dem Wesenstest nach
Satz 1 gleichwertig anerkannt wird.

(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die
Anforderungen des Wesenstests sowie das Verfahren zur Durchführung und zur
Anerkennung der Tests aus anderen Ländern zu regeln.

§ 12 Zuchtverbot

(1) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren zu züchten. Dies gilt
insbesondere, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen
erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten. Eine Aggressionssteigerung
im Sinne des Satzes 2 liegt bei Hunden vor, die ein übersteigertes Angriffs-
und Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße Signale nicht hinreichend
gesteuert wird. Bei Hunden im Sinne des § 3 Abs. 2 ist vom Vorliegen einer
derartigen Aggressionssteigerung auszugehen.

(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter eines Hundes, der nach Absatz 1
nicht zur Zucht eingesetzt werden darf, hat sicherzustellen, dass eine
Vermehrung mit diesem Hund nicht erfolgt.

§ 13 Mitwirkungspflichten, Betretungsrecht, Grundrechtseinschränkung

(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter eines gefährlichen Hundes hat
der zuständigen Behörde 1. die Aufgabe des Haltens des Hundes
einschließlich des Namens und der Anschrift einer neuen Hundehalterin oder
eines neuen Hundehalters, 2. das Abhandenkommen oder den Tod des Hundes
und 3. An- und Abmeldungen nach § 11 Abs. 1 und 2 des Landesmeldegesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1999 (GVOBl. Schl.-H. S.
271), geändert durch Gesetz vom 5. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 42), sowie
Mitteilungen nach § 14 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.

(2) Wer einen gefährlichen Hund veräußert oder abgibt, hat der Erwerberin
oder dem Erwerber mitzuteilen, dass es sich um einen gefährlichen Hund
handelt.

(3) Bei einem Wechsel des Haltungsortes eines gefährlichen Hundes
unterrichtet die bisher zuständige Behörde die nunmehr zuständige Behörde über
eine Entscheidung nach § 3 Abs. 4 sowie die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3
Abs. 1 und einer Befreiung nach § 10 Abs. 5 Satz 3.

(4) Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, haben
Hundehalterinnen und Hundehalter die ihren Hund betreffenden Feststellungen zu
ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft
verpflichtete Person kann die Auskunft über solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung sie oder eine der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.

(5) Bedienstete und sonstige Beauftragte der zuständigen Behörde dürfen,
soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist
, 1. Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden jederzeit und 2.
Betriebsräume während der Betriebszeiten betreten. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.

§ 14 Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder

Erlaubnisse, Sachkundebescheinigungen und Befreiungen, die von zuständigen
Stellen anderer Länder erteilt wurden, sollen von der zuständigen Behörde
anerkannt werden, wenn sie den durch dieses Gesetz gestellten Anforderungen im
Wesentlichen entsprechen.

§ 15 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 nicht für Diensthunde von
Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes,
Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde
im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung.

§ 16 Aufgabe, zuständige Behörde

Die Aufgaben nach diesem Gesetz mit Ausnahme des § 11 werden den amtsfreien
Gemeinden und Ämtern zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Zuständige
Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Bürgermeisterinnen und
Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherinnen und
Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Hund gehalten
wird (Haltungsort).

§ 17 Sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

(1) Unbeschadet der Vorschriften dieses Gesetzes können die zuständigen
Behörden nach Maßgabe des Landesverwaltungsgesetzes die im Einzelfall
notwendigen Maßnahmen treffen, um eine von einem Hund ausgehende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit abzuwehren.

(2) Die Befugnis der nach § 175 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes
zuständigen Behörden, zur Abwehr abstrakter von Hunden ausgehender Gefahren
weitergehende Regelungen in Verordnungen über die öffentliche Sicherheit zu
erlassen, bleibt unberührt.

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 einen Hund nicht so hält oder führt, dass von
diesem keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, 2. entgegen §
2 Abs. 1 Satz 2 einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, den
Hund sicher im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 zu führen, 3. entgegen § 2
Abs. 2 einen Hund nicht an der Leine führt, 4. entgegen § 2 Abs. 3 einen
Hund mitnimmt oder dort laufen lässt, 5. entgegen § 2 Abs. 5 einem Hund
ein Halsband, eine Halskette oder eine vergleichbare Anleinvorrichtung mit der
vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht anlegt, 6. entgegen § 2 Abs. 6 Satz
1 einen Hund ausbildet, 7. entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund ohne die
erforderliche Erlaubnis hält, 8. entgegen § 4 Satz 2 die Bescheinigung
über die Antragstellung nicht mitführt oder aushändigt, 9. gegen eine
Auflage nach § 5 Abs. 4 verstößt, 10. entgegen § 10 Abs. 1 einen
gefährlichen Hund nicht so hält, dass er das befriedete Besitztum nicht gegen
den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters verlassen kann, 11.
einen gefährlichen Hund entgegen § 10 Abs. 2 durch eine Person führen lässt,
die keine Bescheinigung nach § 10 Abs. 7 Satz 1 besitzt, 12. entgegen § 10
Abs. 3 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht angeleint oder nicht an einer
geeigneten Leine führt, 13. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 1
einem gefährlichen Hund keinen das Beißen verhindernden Maulkorb anlegt, 14.
entgegen § 10 Abs. 4 einem gefährlichen Hund kein leuchtend hellblaues
Halsband anlegt, 15. entgegen § 10 Abs. 6 die Erlaubnis oder die Befreiung
nicht mitführt oder aushändigt, 16. entgegen § 10 Abs. 7 Satz 2 die
Bescheinigung, die Erlaubnis oder die Befreiung nicht mitführt oder
aushändigt, 17. entgegen § 12 Abs. 1 Hunde züchtet, 18. entgegen § 12
Abs. 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung eines Hundes, der nach § 12
Abs. 1 nicht zur Zucht eingesetzt werden darf, nicht erfolgt, 19. entgegen
§ 13 Abs. 1 eine Mitteilungspflicht nicht erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro
geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde nach § 16.

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung
folgenden Monats in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 11 Abs. 2 am Tage nach
der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Gesetzes nach Absatz 1 Satz 1
tritt die Gefahrhundeverordnung vom 28. Juni 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 533,
ber. S. 549), geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S.
241), außer Kraft.
 
  • 3. Mai 2024
  • #Anzeige
Hi hoffnung ... hast du hier schon mal geguckt?
  • Gefällt
Reaktionen: Gefällt 33 Personen
#VerdientProvisionen | Als Amazon-Partner verdiene ich an qualifizierten Verkäufen.
öhm..ja..danke, aber mir hätte auch nur ein ausschnitt gereicht, aus dem hervorgeht, das die listis blaue halsbänder tragen müssen;)

das quasi: (4) Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb eines befriedeten Besitztums ein
leuchtend hellblaues Halsband anzulegen.


sowat bescheuertes habe ich ja lange nicht gehört!!
 
Machs gut Damian :(

Wer sagt, dieser Rassewahn hätte ein Ende, hat sich wohl gewaltig geirrt, es ist anscheinend nichts anders geworden.

Wütend, Veilchen
 
scully schrieb:
öhm..ja..danke, aber mir hätte auch nur ein ausschnitt gereicht, aus dem hervorgeht, das die listis blaue halsbänder tragen müssen;)

das quasi: (4) Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb eines befriedeten Besitztums ein
leuchtend hellblaues Halsband anzulegen.


sowat bescheuertes habe ich ja lange nicht gehört!!
Wenn etwas Solidarität unter Hundehaltern herrschen würde könnte man den Herrn Politikern prima zeigen was der normale Bürger davon hält ... wenn plötzlich nur noch Hunde mit hellblauen Halsbändern unterwegs sind :eg:
 
Carrrie schrieb:
Wenn etwas Solidarität unter Hundehaltern herrschen würde könnte man den Herrn Politikern prima zeigen was der normale Bürger davon hält ... wenn plötzlich nur noch Hunde mit hellblauen Halsbändern unterwegs sind :eg:
Das wäre schön!

Ich würde mir dann auch freiwillig noch ein leuchtend blaues Halstuch umhängen,
damit die Gesellschaft vor mir als verntwortungslose und asoziale Hundehalterin gleich mit gewarnt wird :D
 
scully schrieb:
öhm..ja..danke, aber mir hätte auch nur ein ausschnitt gereicht, aus dem hervorgeht, das die listis blaue halsbänder tragen müssen;)

das quasi: (4) Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb eines befriedeten Besitztums ein
leuchtend hellblaues Halsband anzulegen.


sowat bescheuertes habe ich ja lange nicht gehört!!

Tja, da kommen wir dann wieder ein Stück näher in Richtung gelbe Sterne!
00000652.gif
:sauer:

Ich kauf mir dann auch ein hellblaues, leuchtendes Halstuch! :D Die haben doch echt den A**** auf!
00000691.gif
 
From: Stichler, Peter <mailto:p[email protected]>
Sent: Friday, November 26, 2004 10:40 AM


Sehr geehrter Herr Böttcher,
vielen dank für Ihr Antwortmail. In vielen Punkten stimme ich mit Ihnen überein. Sie können mir jedoch abnehmen, dass ich vom Grundsatz her kein Bürokrat„ bin und Entscheidungen jeweils einer individuellen und sachlichen Prüfung unterziehe.
Nicht umsonst wurde meine Gemeinde während meiner zehnjährigen Tätigkeit bereits zweimal ausgezeichnet als bürokratieberuhigte Zone„.
Sie dürfen mir aber auch abnehmen, und dies habe ich im Falle des Rottweiler-Angriffs„ auf den jungen Julian auch bewiesen, dass ich kein Tierfeind„ bin, sondern immer auch versuche, mit viel Toleranz und Einsicht für beide Seiten dafür gesorgt habe, dass die Hundehysterie„ nicht überzogen wird.
Wenn die Familie Wacker aus Ihrer jetzigen Notlage, an der sie leider auch nicht ganz unschuldig sind, die Tatsachen anders darstellen, dann muss ich das so hinnehmen und zeige dafür sogar gewisses Verständnis.
Im Übrigen hatte ich gestern noch ein einstündiges Gespräch mit einer Interessengemeinschaft Rettet Damian, welche mir eine umfangreiche Unterschriftenaktion persönlich überreicht haben.
Bei diesem Gespräch wurde mir versichert, dass Sie sich von den militanten Tierschützern, welche mich persönlich mit diffamierenden Äußerungen verletzen wollen, distanzieren.
Auch haben Sie mir nach diesem sehr aufschlussreichen Gespräch bestätigt, dass ich in diesem nun, für die Familie Wacker bedauernswerten Fall, nicht bürokratisch und falsch gehandelt habe, sondern aufgrund der gesamten Sachlage keine andere Wahl mehr hatte.
Sie können versichert sein, sehr geehrter Herr Böttcher,
nichts ist mir fremder als Menschen egal welcher politischer Couleur, egal welcher christlichen Weltanschauung und auch egal ob Tierfreund oder Tiergegner, in einer Schublade zu stecken oder sie gar zu verletzten.
Der Fall Damian„ der nun mal so entstanden ist wie er sich jetzt darstellt, ist auch für mich sehr bedauerlich. Er eignet sich jedoch bei genauerer Betrachtung nicht dafür, eine Pressekampagne„ in der Form zu initiieren, wie sie derzeit entstanden ist.
Die bei mir vorgesprochenen Tierschützer sind derselben Auffassung wie ich, dass man damit den wirklichen Tierfreunden„ einen Bärendienst, erweisen würde.
Diese Personen haben in einem sehr langen, intensiven und sehr sachlich geführten Gespräch meine wirkliche Einstellung zu dem Fall erfahren und haben auch in mir einen Mitstreiter in Sachen Tierschutz gefunden.
Glauben Sie mir Herr Böttcher, solche schwierigen Entscheidungen gehen nicht einfach spurlos an den Menschen und Bürgermeister„ Stichler vorbei und die persönlichen Anfeindungen gehen unter die Haut. Auch Bürgermeister sind nur„ Menschen, die nicht immer alles richtig machen, aber letztendlich eine Entscheidung treffen müssen, die nicht alle verstehen können.
Als politischer Sprecher von Tierschützern kann ich Sie nur unterstützen, wenn Sie argumentieren, warum nur in Bayern (CSU ˆ regiert) solche Gesetze gelten. Offensichtlich gehen in Bayern die Uhren wirklich etwas anders, was ich oft genug bedauere.
Für ihre sicherlich auch nicht leichte Aufgabe wünsche ich Ihnen viel Erfolg und unbeschadet desm traurigen„ Anlassen ein ruhiges und besinnliches Weihnachtsfest.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Stichler, 1. Bürgermeister, MARKT HÖCHBERG, [email protected]

Quelle:
 
Wieder ein Hund gestorben Grund Rassismus und Dummheit in der Bananenrepublik
 
es tut mir leid, aber ich habe jeglichen glauben in politiker verloren, so das auch auch dem bürgermeister keinen wirklichen glauben schenken kann.
 
Das wildeste Tier - und seiner Meinung nach Krönung der Schöpfung - ist und bleibt der Mensch.

Viel Spaß Damian auf deinem Weg über die RBB!
 
impertinent und gefühllos in diesem Sinne frohe Weihnachten.
Vorallem für die Menschen die um ihren Hund weinen müssen.
Politiker sind scheinbar eine besondere Gattung Mensch.
 
Denkt bitte nicht, dass ich die Halter verurteile. Vielleicht waren sie blauäugig. Und eins kann ich euch sagen: Einen alten, kranken Hund, der vielleicht noch 1 Jahr zu leben hätte, der aber immer bei mir gelebt hat, den würde ich wohl eher einschläfern lassen, wenn er seinen Lebensabend nicht in seinem zu Hause verbringen kann. Wenn er seinen Hundepartner und seine Menschen nicht mehr hat.... Jeder Hund ist wohl anders, wie die Menschen auch. Ihn aber aus seiner gewohnten Umgebung reißen,weil schwachsinnige Gesetze es vorgeben. NEIN DANKE. Es tut mir sehr leid um Damien. Hoffentlich muss ich niemals in Bayern leben!
 
...wie auch immer Peter Böttcher sein mag,

ein Bürgermeister ist *nur* ein Politiker und somit ein Diplomat :rolleyes:

Ganz ehrlich, manche Leute hauen drauf und können sich nicht gut verkaufen, andere sind sehr eloquent und somit everybodie´s darling aber ich persönlich glaube erstmal keinem,
bis er mich vom Gegenteil überzeugt hat.

Dies gilt für Menschen :D
Tiere habe ich alle lieb, bis sie mich vom Gegenteil überzeugt haben :D
 
Jetzt platzt mir aber wirklich der Kragen!
Sowas von scheinheilig und auf die Tränendrüse drückend wie die letzte Äußerung dieses Bürgermeisters habe ich ja lange nicht gesehen:
Zitat:
..."Glauben Sie mir Herr Böttcher, solche schwierigen Entscheidungen gehen nicht einfach spurlos an den Menschen und Bürgermeister„ Stichler vorbei und die persönlichen Anfeindungen gehen unter die Haut. Auch Bürgermeister sind nur„ Menschen, die nicht immer alles richtig machen, aber letztendlich eine Entscheidung treffen müssen, die nicht alle verstehen können...."

Ich glaube es wird nicht mehr lange hergehen, und dann wird "Politiker" zu einem Schimpfwort, das eine Beleidigungsklage nach sich zieht, wenn man es zu jemandem sagt!
Und die persönlichen Anfeindungen gehen ihm unter die Haut, dass ich nicht lache!
Den juckt doch garnichts, so selbstgefällig wie er ist, der Herr Bürgermeister! Wir sollen ihn ja vielleicht auch noch bemitleiden, ob der schweren Entscheidung, die er treffen mußte!
Er hätte sicherlich einen Weg gehabt, den armen Damian noch den letzten Rest seines Lebens dort zu lassen, wo er war!
Bin so sauer!
Grüße
Puck, Wicki, Frodo und Kira!
 
Puck

Danke ich war für so eine starke Aussage zu feige.
Aber du sprichst mir aus dem herzen
 
Ich habe von Astrid, die das Treffen mit dem BM hatte, eine Mail bekommen, durch die jetzt einiges im etwas anderen Licht erscheint.

Ich habe um Erlaubnis gebeten, sie hier veröffentlichen zu dürfen. Ansonsten wird sie die nächsten Tage ein Rundschreiben veröffentlichen.
 
Marion,
da bin ich ja gespannt!

Wenn man hier schaut:

Und im Gästebuch von:

da kann man einige Dinge rauslesen, über die wahrenHintergründe und Beweggründe des ach soooooo armen, geplagten Hrn. BM Stichler, der ja gaaaaaaricht anders konnte, und sich ja an die Gesetze zu halten hat usw.
Meine Wut steigert sich immer mehr.....
drum höre ich jetzt auf, weil ich sonst zu dem Herrn vielleicht noch "Politiker" (wenn auch nur ganz kleiner "Dorfpolitiker") sagen würde, und dann bekomme ich vielleicht doch eine Beleidigungsklage an den Hals, weil dieser Herr inzwischen gemerkt hat, zu was für einem Schimpfwort er und seinesgleichen diese Bezeichnung gemacht haben!
Nachdem schon immer wieder die Aussage "Die Kuh ist vom Eis" auftaucht, fehlte jetzt nur noch, dass dieser Hr. Stichler auch noch sagen würde: "Die alten Leute haben es eingesehen, dass Damian eingeschläfert werden mußte!"
Darauf warte ich noch!
Wütende Grüße
aus dem Bananenfreistaat
Puck, Wicki, Frodo und Kira :hallo:
 
silvester schrieb:
Und eins kann ich euch sagen: Einen alten, kranken Hund, der vielleicht noch 1 Jahr zu leben hätte, der aber immer bei mir gelebt hat, den würde ich wohl eher einschläfern lassen, wenn er seinen Lebensabend nicht in seinem zu Hause verbringen kann.

Recht hast du Silvester !

Was ist der Mensch doch schlecht ! :sauer:

Irgendwie muss ich dabei an das Tankstellendrama denken :
ein Bekannter hatte eine urralte (weiss nichtmehr ob Staff oder Pit ) Hündin .Fast taub,konnte nur noch schlecht Sehen ,hatte kaum noch Zähne (nur noch Weichfutter) und sogar ein Blinder mit Krückstock hätte erkannt das von diesem Hund keinerlei Gefahr ausgeht ! :sauer:

Nun fuhr die Oma gerne Auto und mein Bekannter hatte sie immer im Auto dabei damit sie nicht alleine ist .An einer Tankstelle ist sie während er am Bezahlen war ausgestiegen um zu Pullern und er hat es nicht bemerkt !
Auf der Fahrt nach Haus bemerkte er das Omi fehlt und kehrte sofort um !
Auf der Tankstelle war die Hölle los ,alle wollten doch gern Live dabei sein wenn jetzt der Herrenlose gefährliche Kampfhund tillt ,sogar die Polizei war schon gerufen worden !
Dabei versuchte die Oma doch nur in jede offene Autotür zu klettern um nach Haus zu kommen .Die Leute haben sich aufgeführt als wenn dort ein freilaufender Puma wäre und dabei sah man auf den ersten Blick wie alt und schwach der Hund war !!

Die Dummheit der Menschen ist grenzenlos ! :heul:


Gruß

Dobifreund
 
Wenn dir die Beiträge zum Thema „Bitte helft - DRINGEND - Der alte Damian steht auf der Fahndungsliste“ in der Kategorie „Presse / Medien“ gefallen haben, du noch Fragen hast oder Ergänzungen machen möchtest, mach doch einfach bei uns mit und melde dich kostenlos und unverbindlich an: Registrierte Mitglieder genießen u. a. die folgenden Vorteile:
  • kostenlose Mitgliedschaft in einer seit 1999 bestehenden Community
  • schnelle Hilfe bei Problemen und direkter Austausch mit tausenden Mitgliedern
  • neue Fragen stellen oder Diskussionen starten
  • Alben erstellen, Bilder und Videos hochladen und teilen
  • Anzeige von Profilen, Benutzerbildern, Signaturen und Dateianhängen (z.B. Bilder, PDFs, usw.)
  • Nutzung der foreneigenen „Schnackbox“ (Chat)
  • deutlich weniger Werbung
  • und vieles mehr ...

Diese Themen könnten dich auch interessieren:

L
Der damalige Innenminister wollte orange. Leider war ihm nicht bekannt, daß Jagdhunde bei der "Arbeit" orangefarbene Halsbänder tragen. :p Als die aufgebrachte Jägerschaft darauf hinwies, schwenkte man halt auf "leuchtend hellblau" um. :rolleyes: Habe hier seit Jahren keinen Listi mehr mit...
Antworten
23
Aufrufe
3K
krokodil
Chrisi
So, erstmal vielen Dank für eure Hilfe und Angebote. Er kommt jetzt nächstes WE erstmal in ein neues Zuhause zur Pflege, als Beistellpferd zu einer Stute und ich bin mir sicher, wenn alles gut geht wird er dort auch bleiben dürfen. Kann also vorläufig mal verschoben werden, wenn sich was...
Antworten
5
Aufrufe
801
Chrisi
Angelrotti
Antworten
6
Aufrufe
770
Puppyclip
Puppyclip
G
Vielen Dank für die Infos Joar könnte mal Man einrichten
Antworten
15
Aufrufe
2K
Grauer Staff 123
G
S
Bärendame aus Privatzoo befreit -->> Bärenpark Worbis holt Zirkusbärin aus Amsterdam Eine Zirkusbärin aus nicht artgerechter Haltung zieht in den alternativen Bärenpark nach Worbis im Eichsfeld. Die Bärendame Daggi lebte bisher in einem Privatzoo in der Nähe von Amsterdam bei einer...
Antworten
10
Aufrufe
2K
Mausili
Mausili
Zurück
Oben Unten