Ich würde versuchen, per Anwalt dafür zu sorgen, dass die Versicherungndie ganzen Kosten übernimmt.
MW muss der Halter des anderen Hundes den Rest nicht zahlen, wenn die Versicherung das auch nicht tut, und meiner Freundin, deren Hund in einem ähnlichen Fall der Täter war, hat der örtliche Versicherungsvertreter das auch ganz klar so mitgeteilt. Er meinte (wobei ich nicht sicher bin, ob das wirklich so stimmt bzw. sie es richtig aufgefasst hat), dass so entschieden würde, wenn beim anderen Hund eine Mischuld angenommen würde. Woraufhin sie, zumal in ihrem Fall der andere Hund der Angreifer war (der dann eben mehr abgekriegt hat), dann auch nicht gezahlt hat.
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Das ist nicht korrekt.
Man hat immer einen Anspruch gegen den Schädiger selbst. Ob eine Versicherung im Hintergrund ist, ist dabei völlig irrelevant.
Im Falle einer Hundehalterhaftpflicht hat man, anders als bei Verkehrsunfällen, noch nicht einmal einen Direktanspruch gegen die Versicherung (heißt, man kann die gar nicht verklagen).
Die Versicherungsgesellschaft ist auch kein Gericht, wie könnten die also festlegen, was bezahlt werden muss? Zumal die ja ein Interesse daran haben, Ansprüche ganz oder teilweise abzuwehren.
Tatsächlich hat man als Geschädigter regelmäßig einen Anspruch aus § 833 BGB (Tierhalterhaftung). Die Tierhalterhaftung ist eine Gefährdungshaftung, ähnlich wie § 7 StVG bei Verkehrsunfällen. Und genauso wie man bei Autos die sog. Betriebsgefahr berücksichtigt, berücksichtigt man hier die "Tiergefahr" der beteiligten Hunde. Dies führt häufig dazu, dass eine Haftungsquote gebildet wird.
Die Haftungsanteile der beiden Tierhalter bestimmen sich nach dem Gewicht, mit dem die Tiergefahr des jeweiligen Tiers im Verhältnis zu der des verletzten Tiers in der Schädigung wirksam geworden ist.
Eine 100%ige Haftung eines Halters kommt beispielsweise in Betracht, wenn der geschädigte Hund „erheblich“ kleiner/schwächer ist und der Halter des gegnerischen Hundes, die für den Unfall erforderliche Annäherung der Hunde allein zu vertreten hat. Regelmäßig muss sich ein besonderer Sachverhalt ergeben, bei dem die Tiergefahr des gebissenen Hundes vollständig in den Hintergrund tritt.
Eine Quotelung 50/50 kommt häufig in Betracht, wenn auf beiden Seiten etwa gleiche Verursachungsbeiträge zu sehen sind. Die Hunde etwa gleich groß sind etc. Wenn also beide Tiergefahren sich gleichermaßen in der Beißerei verwirklicht haben.