Zitat Pete
kinners, es sind einzelfälle. wogegen ich mich wehre sind solche aussagen wie...einen beschlagnahmten hund bekommt man nie wieder oder ähnliches. solche regelungen gibt es hier in nrw nicht.
hier sind viele regelungen unsinn aber sie sind nicht völlig bekloppt. am ende findet fast immer eine einzelfallentscheidung statt welche auch die interessen des tierschutzes berücksichtigt.
das in den meisten fällen die voraussetzungen für eine herausgabe nicht vorliegen weiß ich besser als die meisten hier, das schrieb ich aber schon. aber generelle regeln diesbezüglich gibt es nicht.
Dem stimme ich voll zu und füge hinzu, dass sich dies nicht nur auf Hundevoerordnungs-Themen bezieht, sondern auch auf alle anderen Streitfälle, um die sich gestritten wird.
Keiner weis, wie die Sache ausgehen wird, aber felsenfest zu behaupten, dass man einen Hund unter solchen Umständen nicht wieder bekommen kann, ist falsch.
Der Spruch, dass Unwissenheit vor Strafe nicht schützt, gilt bei Weitem nicht in allen Situationen. Vor allen Dingen dann nicht, wenn von einem nicht erwartet werden konnte, dass man das Wissen besitzt.
Wenn ich ein motorisiertes Fahrzeug fahre, habe ich mich in jedem Fall vorher zu informieren, ob ich die Bedingungen erfülle, um es fahren zu dürfen. Da gibt es objektiv gesehen keine Ausrede für und der logische Menschenverstand verpflichtet einen dazu. Aber sogar hier würde man von einer Strafe verschont bleiben, wenn man nachweislich zu dumm war, um sich vorher zu informieren, oder es nachweslich nicht wissen konnte. Stellt Euch vor, ein Mensch mit einem nachweislich sehr geringen IQ, der einer Schwachsinnigkeit nahe kommt, würde ein Motorrad als Mofa verkauft bekommen, oder ein Ausländer, der frisch aus einem fremden Land eingereist ist, in dem das Fahren eines Motorrades ohne Führerschein erlaubt ist, würde ein Motorrad ohne Führerschein fahren. Auch da würden die Strafen sicher milder ausfallen.
In dem hier beschriebenen Fall ist es so, dass man als neuer Halter eines Hundes nicht automatisch über speziellen Regeln der Hundeverordnung bezüglich Listenhunden bescheid wissen muss. Man muss genauso wenig erkennen, dass es sich beim Welpen um einen Listenhund halten könnte, zumal einem (nachweislich) etwas anderes vor dem Kauf erklärt wurde. Nachweisen kann man das eventuell bereits dadurch, dass man Zeugen hat, die diesen Umstand bezeugen. Ein Richter muss dies nur als glaubhaft einschätzen.
Zum anderen ist es sehr schwer, zweifelsfrei nachzuweisen, dass es sich bei dem Hund um einen Listen-Mix handelt. Wenn man selber ein oder zwei Gutachten vorlegen kann, die besagen, dass man dies eben nicht zweifelsfrei sagen kann, wird ein Amt Probleme haben, das Gegenteil nachzuweisen. Wenn ich als Halter Gutachten vorlegen kann, die dem Gutachten des Amtes widersprechen, ist das Amt in Zugzwang, weil man dann die Glaubwürdigkeit und Aussagekraft des AT-Gutachtens erschüttert hat. Es wird nur wenig Richter geben, die ohne Nachweis und nur aufgrund von Vermutungen/ Verdächtigungen dem Amt Recht geben.
Was ganz klar gegen einen spricht ist, dass man den Hund überhaupt nicht angemeldet hat. Dies wirkt alles andere als ob man jemand ist, der nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hat. Da würde ich mir entweder ne gute Erklärung für einfallen lassen oder Reue zeigen und dies nachholen.
Genauso, wie ich meinen guten Willen zeigen würde und die restlichen Auflagen erfüllen würde, für den Fall, dass der Hund als Listi-Mix eingestuft wird.
Aber wie gesagt, würde ich mich auf dieses Spiel erst garnicht einlassen, sondern versuchen das Gutachten anzuzweifeln, in dem ich ein Unabhängiges Gutachten verlangen würde.
Ob man mit dem allem Erfolg haben wird, ist unklar, aber es ist eine reale Chance.