Hi Nadine,
der TSV ist Eigentümer des Hundes. Ihr habt daher ein Auskunftsrecht gegenüber der zuständigen Behörde, also dem OA Zweibrücken. Dort Akteneinsicht nehmen und sich erst mal schlau machen, was genau damals passierte und was verfügt wurde.
Wenn der Verwaltungsakt (= die Verfügung)
nichtig gewesen wäre, dann hätte er nie Wirkung entfaltet. Nichtigkeit liegt in den seltensten Fällen vor (vgl. $ 44 VwVfG i.V.m. § 1 LVwVfG RLP). Vor allem kann fast alles nachträglich geheilt werden.
War der VA nicht nichtig, sondern
rechtswidrig, so wurde er nach Ablauf der 1monatigen Widerspruchsrecht "Gesetz" und daran ist erst mal nichts mehr zu rütteln.
Einen rechtswidrigen VA kann die
Behörde immer widerrufen, nur dem Bürger sind nach dem Ende der Widerspruchsfrist die Hände gebunden.
ABER: Die Behörde kann sogar darüber entscheiden einen
rechtmäßigen VA zu widerrufen, § 49 VwVfG i.V.m § 1 LVwVfG LRP), der bereits unanfechtbar geworden ist (also nach Ablauf der Widerspruchsfrist),
außer, wenn ein VA gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste. Ist also seit damals nichts Neues mit Wotan vorgefallen,
müsste nicht erneut eine Einstufung erfolgen. Dieser § 49 wäre also einschlägig.
Du solltest also beim OA Akteneinsicht nehmen und schauen, was damals da eigentlich los war, s.o.. Dann könnte mit der Behörde in Kontakt getreten werden und vorgeschlagen werden, den Hund erneut zu prüfen mit dem Ziel bei postivem Ergebnis die Einstufung zu widerrufen. Reizvoll könnte für das OA die dann zu erwartende schnellere Vermittlung sein. Denn: Einen "Kampfhund" (egal, ob nun Bulli oder Listenhund in RLP) sieht man doch immer lieber im Nachbarbundesland, als im eigenen......
Wird man nicht aktiv, bleibt eine Einstufung natürlich immer bestehen. Die Behörde wird sich nicht melden und vorschlagen, dass man die Sache nochmal überdenken könnte
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Viele Grüße und alles Gute für Wotan,
Nicole