So, hier der absolut aktuelle Stand zur Lage:
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Schleswig-Holstein: Im Bundesland Schleswig-Holstein war unser Normenkontrollverfahren zwar in allen Punkten erfolgreich - alle rassediskriminierenden Regelungen wurden durch das OVG für nichtig erklärt - jedoch ist auch dieses Urteil bislang noch nicht rechtskräftig. Obwohl das OVG nicht einmal die Revision zum Bundesverwaltungs-gericht zugelassen hatte, versuchte das Land Schleswig-Holstein, in einem Nichtzulassungsbeschwerde-verfahren doch noch eine Überprüfung des Urteils im Revisionsverfahren zu erzwingen. Hierüber ist inzwischen der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend ergangen, dass das Revisionsverfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen wird. Auch in diesem Bundesland besitzen die Regelungen der GefahrhundeVO somit nach wie vor Gültigkeit.
Da das Bundesverwaltungsgericht die Revision nur in einem bestimmten, ausdrücklich durch das Land Schleswig-Holstein gerügten Umfang zugelassen hat, ist jedoch der Urteilsspruch des Oberverwaltungs-gerichts Schleswig bezüglich der Nichtigkeit des § 4 Abs. 1 S. 1 GefahrhundeVO rechtskräftig geworden. § 4 Abs. 1 S. 1 GefahrhundeVO ordnete an, dass Hunde der gelisteten Hunderassen außerhalb des befriedeten Besitztums des Hundehalters mit Leine zu führen sind. Das Oberverwaltungsgericht sah hierin einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, da gelistete Hunde gem. GefahrhundeVO außerhalb jedes befriedeten Grundstücks mit Maulkorb zu führen sind, so dass der generelle Leinenzwang gelisteter Hunde nicht erforderlich sei. Mit anderen Worten: Dort, wo alle anderen Hunde ohne Leine laufen dürfen, dürfen auch die gelisteten Hunde ohne Leine (aber mit Maulkorb!) laufen. Hieran kann sich durch die Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nichts mehr ändern! Situation für die betroffenen Hundehalter:
Als gefährliche Hunde gelten hier die Hunde der Rassen/Typen: American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullmastiff, Bullterrier , Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano und deren Kreuzungen.
Für diese Hunde gilt: Kennzeichnungspflicht des befriedeten Besitztums: "Vorsicht gefährlicher Hund", Sachkundenachweis und Maulkorbzwang, Haltungsuntersagungsmöglichkeit bei fehlender Eignung des Halters.
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Schleswig-Holstein: Im Bundesland Schleswig-Holstein war unser Normenkontrollverfahren zwar in allen Punkten erfolgreich - alle rassediskriminierenden Regelungen wurden durch das OVG für nichtig erklärt - jedoch ist auch dieses Urteil bislang noch nicht rechtskräftig. Obwohl das OVG nicht einmal die Revision zum Bundesverwaltungs-gericht zugelassen hatte, versuchte das Land Schleswig-Holstein, in einem Nichtzulassungsbeschwerde-verfahren doch noch eine Überprüfung des Urteils im Revisionsverfahren zu erzwingen. Hierüber ist inzwischen der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend ergangen, dass das Revisionsverfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen wird. Auch in diesem Bundesland besitzen die Regelungen der GefahrhundeVO somit nach wie vor Gültigkeit.
Da das Bundesverwaltungsgericht die Revision nur in einem bestimmten, ausdrücklich durch das Land Schleswig-Holstein gerügten Umfang zugelassen hat, ist jedoch der Urteilsspruch des Oberverwaltungs-gerichts Schleswig bezüglich der Nichtigkeit des § 4 Abs. 1 S. 1 GefahrhundeVO rechtskräftig geworden. § 4 Abs. 1 S. 1 GefahrhundeVO ordnete an, dass Hunde der gelisteten Hunderassen außerhalb des befriedeten Besitztums des Hundehalters mit Leine zu führen sind. Das Oberverwaltungsgericht sah hierin einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, da gelistete Hunde gem. GefahrhundeVO außerhalb jedes befriedeten Grundstücks mit Maulkorb zu führen sind, so dass der generelle Leinenzwang gelisteter Hunde nicht erforderlich sei. Mit anderen Worten: Dort, wo alle anderen Hunde ohne Leine laufen dürfen, dürfen auch die gelisteten Hunde ohne Leine (aber mit Maulkorb!) laufen. Hieran kann sich durch die Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nichts mehr ändern! Situation für die betroffenen Hundehalter:
Als gefährliche Hunde gelten hier die Hunde der Rassen/Typen: American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullmastiff, Bullterrier , Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano und deren Kreuzungen.
Für diese Hunde gilt: Kennzeichnungspflicht des befriedeten Besitztums: "Vorsicht gefährlicher Hund", Sachkundenachweis und Maulkorbzwang, Haltungsuntersagungsmöglichkeit bei fehlender Eignung des Halters.