Oha, eben erst gelesen.. hier in WO ist das auch nicht viel besser, Holly musste ja auch zum GA und wurde erst danach wieder runtergestuft auf Normalsteuer (die trotzdem hoch ist hier als Zweithund !)... ohne GA hätten wir auch die 613 Euro zahlen müssen... ach, war es da in AZ easy... GA zum Glück vorher gemacht und dann erst pünktlich umgemeldet !
Auszug aus dem Gesetzestext:
§ 10
Gefährliche Hunde
(1) Gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder
reißen,
3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen
haben, und
4. Hunde, die ein über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft
entwickelt haben.
(2) Bei Hunden der Rassen
- Pit Bull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigenschaft als
gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.
(3)
Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht der
zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine
gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Español
- Mastino Napoletano
- Tosa-Inu
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden;
Abs. 2 bleibt unberührt.
Der erhöhte Steuersatz nach § 11 (2) entfällt in den Fällen des Abs. 3 mit Ablauf des
Kalendermonats, nach dem ein Gutachten vorgelegt wird, das bestätigt, dass der Hund keine
gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweist.
§ 11
Steuersatz
(1) Der Steuersatz beträgt:
für den ersten Hund 108,00 EUR jährlich
für den zweiten Hund 153,00 EUR jährlich
für jeden weiteren Hund 230,00 EUR jährlich.
(2) Der gegenüber Abs. 1 erhöhte Steuersatz für gefährliche Hunde im Sinne des § 10
beträgt jährlich 613,00 EUR.
(3) Steuerfrei gehaltene Hunde (§§ 4, 5) werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde
nicht angesetzt. Steuerermäßigte Hunde (§§ 6, 7) und gefährliche Hunde im Sinne des §
10 gelten als erste Hunde.
(4) Ein Billigkeitserlass ist nach den Vorschriften des § 227 AO möglich.
Und hier ist das GA-Formular, was die Stadt ordnungsgemäß ausgefüllt von einem anerkannten GA haben will, damit man normale Steuern zahlen "darf":