Der-Ich-bin-stinkwütend-Thread

mhm ich dachte bei sonnenschein gehts auch darum, dass die gez unberechtigterweise geld haben will.

:kp:
naja wurscht
 
Ganz genau. Völlig unberechtigte Forderungen.

Wir haben jedes Mal alles richtig gestellt. Gegen Zahlungsaufforderungen haben wir Widerspruch eingelegt. :) Also geh ich nicht davon aus, dass hier irgendwann eine Zwangsvollstreckung ansteht.
 
rückruf ist erfolgt. die nehmens raus und berechnen nur ab august...aber und das finde ich auch wieder frech, weil ich ja ende august eingezogen bin bzw. umgemeldet bin, dürfen die den ganzen monat august berechnen, mit der begründung, dass sie immer nur ganze monate berechnen...ey das könnt einen ja wirklich aufregen.
 
Auf meinen freund samt hund wurde heute geschossen. Wohnen janauf nem hof mitten zwischen feld und Wald. Viele jaeger rundherum und heut vormittag schiesst einer ausm Wald quasi direkt in unsre einfahrt.... muss mich nochmal erkundigen wie und wo das genau war er ist jetzt auf spaetschicht und ich war nicht dabei. Kanns ja wohl nicht sein. Das gibt ne Anzeige. Klar gehn die rehe in den Obstgarten bei uns und woeder raus nichts destotrotz duerfen die doch nicht auf bewohnten privat Grund schiessen.
Ps. Wir sind keine jagdgegner mein freund.moechte gerne selber Jagdschein machen
 
Ach du Sche.....e :uhh:.

Auf alle Fälle anzeigen. Müssen Jäger nicht einen Mindestabstand halten?
 
Das google ich gerade. Find aber. Nix passendea. Der mann meiner Chefin ist jaeger. Sobald alex mir heut abend alles ins Detail erzählt hat ruf ich den mal an und frage
 
Finde ich interessant. Berichte mal. Hier passiert regelmäßig das Gleiche. Ohne Schilder Treibjagd DIREKT hinterm Haus. Mein Nachbar, Jäger und schießt aus seinem Garten. Die haben hier echt mega einen an der Murmel.
 
Meines Wissens nach dürfen die das nicht so einfach. Sonst mal Daya hier im Forum fragen, der ist doch auch Jäger... bzw. mein Kollege auch, denn kann ich auch mal fragen, wenn du die Details weisst.
 
Es gab wohl mal einen Mindestabstand von 200 m zu Wohngebieten.

Mausi, frag doch mal PJ. :hallo:
 
nichts destotrotz duerfen die doch nicht auf bewohnten privat Grund schiessen.
n

Im bewohnten Gebiet darf bestimmt nicht geballert werden :sauer:
aber ich glaube auf dem eigenen Land muss man Jagd dulden.
Vielleicht schreibt daya ja noch was dazu, der weiss ja aaaalles :eg:
auf jeden Fall Anzeige erstatten!!!
 



§ 20
Örtliche Verbote



(1) An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder
Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden.


Also, ich habe keine Regelung gefunden, die den Abschuß auf euer Grundstück rechtfertigt.
 
Art. 6

Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd

(1) Befriedete Bezirke (§ 6 des Bundesjagdgesetzes1)) sind:
1.
Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
2.
Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung im Sinn der Nummer 1 anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind,
3.
sonstige überbaute Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,
4.
Friedhöfe,
5.
Tiergärten.

(2) 1 Darüber hinaus kann die Jagdbehörde für befriedet erklären:
1.
sonstige Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Ausnahme der in § 9 Abs. 1 Nr. 18 des Bundesbaugesetzes3) genannten Flächen,
2.
Grundflächen, die gegen das Ein- oder Auswechseln von Wild - ausgenommen Federwild, Wildkaninchen und Raubwild - und gegen unbefugten Zutritt von Menschen dauernd abgeschlossen und deren Eingänge absperrbar sind.

2 Auf Wildgehege (Art. 23 Abs. 1), die jagdlichen Zwecken dienen, und auf Wintergatter (Art. 25) findet Satz 1 keine Anwendung.

(3) 1 In befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Revierinhaber oder deren Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten. 2 Eines Jagdscheins bedarf es nicht. 3 Jagdhandlungen mit der Schußwaffe dürfen dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder einem Beauftragten nur gestattet werden, wenn diese im Besitz eines gültigen Jagdscheins oder für den Gebrauch von Schußwaffen im Sinn des § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes1) ausreichend versichert sind. 4 Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. 5 Das Aneignungsrecht hat derjenige, dem oder dessen Beauftragten die Jagdhandlung gestattet wurde.

(4) 1 Mit Zustimmung der Jagdbehörde kann der Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdreviers oder die Jagdgenossenschaft die Jagd ruhen lassen. 2 Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Verwirklichung der in Art. 1 Abs. 2 genannten Ziele nicht gefährdet wird.


§ 1

Jagdhandlungen in befriedeten Bezirken

Zu Art. 6 Abs. 3 BayJG:

(1) Die Gestattung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayJG gilt als erteilt, wenn der Revierinhaber mit Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten die Jagd auf Haarraubwild und Wildkaninchen mit Fanggeräten (§ 19 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG -, Art. 29 Abs. 2 Nr. 2 BayJG) innerhalb der Jagdzeiten ausübt.

(2) In befriedeten Bezirken darf sich - unbeschadet der Vorschriften des Art. 38 BayJG - der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen aneignen


da steht nix von 200 metern, es darf ein befriedeter Bezirk überschossen und ja, wenn der garten im revier liegt darf auch aus dem eigenen garten heraus auf wild geschossen werden...

es darf KEIN wild innerhalb eurer Umfriedung beschossen werden!


wenn ich mir den ursprungspost anguck weiß eigentlich keiner was überhaupt passiert ist,
aber hey, wenn interessiert es schon, einfach mal anzeigen.... :unsicher:


was mich wirklich (!) interessieren würde:
woran hat er gemerkt, dass auf IHN geschossen wurde?
hat er einen kugelschlag gefunden od geschossknall (NICHT den schußknall)?
wurde mit schrot od büchse geschossen?
wie groß war die Entfernung a zum jäger und b zum beschossenen wild (sollte sich ja dann auf DIREKTER Linie zwischen deinem freund u dem jäger gewesen sein)?


WENN sich dein freund für einen Jagdschein interessiert, warum nimmt er den vorfall nicht zum anlass um mal mit dem jäger bzw gleich dem Pächter zu reden?
 
nicht schlecht watson ;) aber §6 bjagdg wäre passender :)

Echt? Wieso?
Es handelt sich doch um ein (befriedetes?) Grundstück, welches (ich nehme mal an, das stimmt), nicht für die Ausübung der Jagd freigegeben wurde.
Weshalb darf dann auf/über das Grundstück einer Familie geschossen werden?

Bitte erkläre mir das:)
 
§20 regelt quasi die ausnahmen, wenn zeitlich begrenzte Ereignisse eine sicher jagdausübung verhindern weil eine im wald gelegene Gedenkstätte besucht wird, die im restlichen jahr weder umfriedet od besucht ist, auf einer waldstrecke start/ziel von einer sportveranstalltung ist oä
DANN darf ich da nicht jagen

§ 6 regelt grundsätzlich das auf Grundstücken mit bewohnten Häusern usw nicht gejagt werden darf, deshalb gibt's für die abgefressenen rosenknospen im vorgarten auch kein wildschadensaugleich ;)

es darf nicht AUF das gelände geschossen werden aber zb im Gebirge dürfte über ein tal mit friehof od haus HINWEG geschossen werden WENN keine menschen gefährdet werden...
 
... also das gejagte Reh, was über den Zaun IN meinen Garten springt, ist dort rechtlich vor dem Abschuß sicher?
 
das mit den 200 m gilt ja auch nicht mehr

Und ja, ich würde anzeigen - wenn wirklich so wild geschossen wird, dass Menschen und/oder Hunde in der eigenen Auffahrt gefährdet werden :verwirrt:

Aber ich stimm dir zu, erstmal erfahren, was da überhaupt passiert ist :hallo:
 
... also das gejagte Reh, was über den Zaun IN meinen Garten springt, ist dort rechtlich vor dem Abschuß sicher?

wenn es unverletzt ist: JA

ansonsten gilt hier auch §38
Art. 38

Verfolgung kranken oder krankgeschossenen
Wildes in befriedeten Bezirken

1 Die Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes im eigenen Jagdrevier ist in Gebieten zulässig, in denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist. 2 Das gilt nicht für Gebäude, Hofräume und Hausgärten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2; dem Revierinhaber steht jedoch auch in diesen Fällen das Aneignungsrecht zu; der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte ist zur Herausgabe verpflichtet.
in Verbindung mit
§ 1

Jagdhandlungen in befriedeten Bezirken

Zu Art. 6 Abs. 3 BayJG:

(1) Die Gestattung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayJG gilt als erteilt, wenn der Revierinhaber mit Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten die Jagd auf Haarraubwild und Wildkaninchen mit Fanggeräten (§ 19 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG -, Art. 29 Abs. 2 Nr. 2 BayJG) innerhalb der Jagdzeiten ausübt.

(2) In befriedeten Bezirken darf sich - unbeschadet der Vorschriften des Art. 38 BayJG - der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen aneignen.

alles bezogen auf Bayern, andere bundesländer haben ggf andere regelungen und wie es genau ausgeht, wenn ein verletzte wildtier in einen garten flüchtet und dort verendet mögen rechtsgelehrte im konkreten fall klären.... ;)
 
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