Inland
Eingeschränkte Wohnort-Wahl für Spätaussiedler
Spätaussiedler verlieren ihren Anspruch auf Sozialhilfe, wenn sie ihren ursprünglich zugewiesenen Wohnort verlassen. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden und damit die Klagen von zwei Spätaussiedlern abgewiesen. Diese hatten sich durch das so genannte Wohnortzuweisungsgesetz in ihrem Grundrecht auf Freizügigkeit innerhalb Deutschlands beeinträchtigt gefühlt.
Grundrecht darf eingeschränkt werden
Verfassungsgericht: Einschränkungen für Spätaussiedler sind rechtens
Die Richter räumten zwar ein, dass das Gesetz diese Freizügigkeit einschränke. Allerdings sei die Regelung erforderlich, um die nach Deutschland einreisenden Spätaussiedler gleichmäßig zu verteilen und den Gemeinden Planungssicherheit zu geben. Der Gesetzgeber dürfe die Freizügigkeit beschränken, "wenn unterstützungsbedürftige Personen in anhaltend großer Zahl in die Bundesrepublik einreisen und Bund, Ländern und Gemeinden daraus erhebliche Lasten der Unterbringung, Unterstützung und Eingliederung erwachsen", so die Begründung. Das Gericht wies darauf hin, dass seit 1987 drei Millionen Aussiedler und Spätaussiedler nach Deutschland eingewandert seien.
Mit dem Urteil gilt die derzeitige Praxis auch weiterhin. Spätaussiedlern wird demnach bei der Einreise ein Wohnort zugewiesen. An diesem müssen sie drei Jahre bleiben, wenn sie Sozialhilfe beziehen wollen.
Beliebte Wohnorte entlasten
Die Regelung war geschaffen worden, als sich herausstellte, dass Spätaussiedler überproportional nach Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg zogen. In manchen Gemeinden stellten sie bis zu 20 Prozent der Bevölkerung.
Geklagt hatten eine deutschstämmige Mutter und ihr Sohn, die 1996 aus der Nähe von Moskau nach Deutschland einreisten und der Stadt Elze in Niedersachsen zugewiesen wurden. 1998 zogen sie in das 18 Kilometer entfernte Hildesheim um, weil der Sohn dort zur Schule ging, die 84-jährige pflegebedürftige Oma dort lebte und die Mutter in Elze keine Arbeit fand. Die Stadt Hildesheim lehnte es ab, die Sozialhilfe zu übernehmen.
(AZ: 1 BvR 1266/00)
Stand: 17.03.2004 20:51 Uh
Bezogen auf die Größe von Deutschland kann ich einen 18km - Umzug nicht als besonders schwerwiegend ansehen. Das Bundesland blieb auch das selbe.
Die Begründung widerspricht sich selber: "Entlastung des beliebten Bundeslandes Niedersachsen" - aber Zuweisung eines Ortes in Niedersachsen - wer soll die Logik verstehen?!
Statt drei Jahren zu warten, zogen die Leute nach zwei Jahren um. Warum 36 Monate? Warum nicht 25, 37 oder 50 Monate?!
Nahe am Schulort des Kindes und am Pflegeort der Oma zu wohnen, finde ich total nachvollziehbare Gründe.
Das Umzugsverbot finde ich völlig willkürlich.
Eine andere Frage ist es, ob solche "Spätaussiedler" überhaupt nach Deutschland reisen müssen. Beispielsweise würde ich eine Prüfung auf ein Mindestmaß an Kenntnissen der deutschen Sprache befürworten. Die sich "Deutsche" nennenden Personen sind in meinen Augen oft eher Russen.
Ist aber egal, sobald sie da sind, müssen sie integriert werden und volle Rechte haben. Entweder gar nicht- oder richtig.
Diese Entscheidung des BVerfG kommt mir genauso ungerecht und unverständlich vor wie die Hundeentscheidungen von gestern und heute. Ist das BverfG doch nur ein Ja-Sage-Verein für die Politik der Bundesregierung?