Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde teilweise für nichtig erlärt.
Unwiderlegliche Vermutung der Kampfhundeeigenschaft nicht erfordrlich.
Mit einem heute verkündeten Urteil hat der 11. Senat des hess. Verwaltungsgerichtshofs die im August vergangenen Jahres erlassene Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde es Hessischen Ministers des Inneren und für Sport teilweise für nichtig erklärt. Die Entscheidung, die auf Grund einer gestern durchgeführten mündlichen Verhandlung ergangen ist, betrifft insbesondere die in der Verordnung enthaltene unwiderlegliche Vermutung der Kampfhundeeigenschaft und damit der einem Gegenbeweis nicht zugänglichen besonderen Gefährlichkeit aller Hunde dreier Rassen: Americal Pitbull Terrier bzw. Pit Bull Terrier, American Stafford bzw. American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier.
Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, wären diese Hunderassen weiteren zwölf Rassen und Gruppen gleichgestellt, bei denen nach der Verordnung die Gefährlichkeit der betreffenden Hunde nur widerleglich vermutet wird und diese Vermutung durch einen positiv verlaufenden Wesenstest widerlegt werden kann. Die Rechtmäßigkeit für die Haltung von Hunden diesr zweiten Gruppe geltenden Erlaubnisvoraussetzungen einschließlich der Bestimmungen über die notwendige Zuverlässigkeit ihrer Halter hat der Senat weitgehend bestätigt; lediglich das verlangen, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den jeweiligen Hund nachzuweisen, hielt der Senat wegen fehlender gesetzlicher Ermächtigung für nichtig. Unwirksam sind nach der verkündeten Entscheidung auch alle weiteren Bestimmungen, die ausschließlich die erwähnten drei von der unwiderleglichen Vermutung erfassten drei Hunderassen Betreffen; dies gilt für den Maulkorbzwang, das Gebot der Unfruchtbarmachung, ein weitgehendes Handels- und Abgabeverbot sowie verschärfte Voraussetzungen für die Erteilung einer Halteerlaubnis für solche Tiere.
Bestätigt wurde mit der Entscheidung die Rechtmäßigkeit einiger weiterer von den 24 Antragstellern beanstandeten Bestimmungen der Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde. Dies betrifft insbesondere den angeordneten Leinenzwang, die Pflicht "gelistete" gefährliche Hunde auch nach bestandener Wesensprüfung mit einem elektronisch lesbaren Chip unveränderlich zu kennzeichnen, und die Anforderung, daß wohnungen und Grundstücke der Halter solcher Hunde mit einem Warnschild "Vorsicht Hund" kenntlich gemacht werden. Unbeanstandet blieb auch, dass in der Verordnung Wesenstests und Erlaubnisverfahren nicht auch für andere Hunderassen, etwa Deutsche Schäferhunde und Boxer, angeordnet worden sind.
Auf Antrag einiger Antragsteller mußte sich der Senat in dem Urteil auch mit der Rechtmäßigkeit der vom Innenminister aufgehobenen Kampfhndeverordnung vom 5. Juli 2000 befassen. In dieser Verordnung war die Kampfhundeeigenschaft für 156 Hunderassen nd - gruppen fingiert worden; an diese Fiktion hatte der verordnunggeber ein Verbot der Haltung solcher Tiere mit Erlaubnisvorbehalt und weiter gehende Anforderungen an die Tierhalter geknüpft als i nder jetzt geltenden Verordnung. der Senat stellt in seiner Entscheidung fest, daß diese Kampfhundeverordnung aus mehreren Gründen nichtig war.
Da die Vereinbarkeit einer unwiderleglichen Vermutung der Gefährlichkeit bstimmter Hunderassen mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes in der Rechtsprechung von Landesverfassungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten in letzter Zeit unterschiedlich beurteilt worden ist, hat der Senat gegen sein urteil die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Nicht auf dem gerichtlichen Prüfstand standen in diesem Verfahren diejenigen Bestimmungen der Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde, die ausschließlich für nicht "gelistete" Hunde gelaten, die sich individuell als gefährlich erwiesen, insbesondere Menschen angegriffen haben. Für diese Gruppe von Hunden gilt die Verordnung weiterhin uneingeschränkt.
Beckersmom
SUAVITER IN MODO - FORTITER IN RE