Tierärzte als Hundemörder ?

Strawberry

20 Jahre Mitglied
Hab´ich gerade per Mail bekommen:

Im Zusammenhang mit den Hundeverordnungen
in Deutschland, teilweise aber bereits auch in Österreich, werden Tierärzte bekannt, die (nicht immer nur auf behördliche Anordnung) gesunde und nachweislich nicht-gefährliche Hunde töten, nur weil diese Hunde einer bestimmten Rasse angehören. Im nächsten WUFF diskutieren wir diese Frage, ob denn nicht Tierärzte aus berufsethischen Gründen (Codex
veterinarius)und aufgrund des Tierschutzgesetzes diese Tötungen verweigern können - und warum manche es eben nicht verweigern. Dazu auch unglaubliche Informationen eines Veterinäramtes, welches in einem Schreiben an praktizierende Tierärzte meint: „Die Tiertötung zur Bestandsverminderung ist gesellschaftlich anerkannt.“ Stellungnahmen der Interessensvertretungen sowie von Tierärzten (Pro und Contra) werden erwartet.

Was ist Ihre Meinung dazu?
Schreiben Sie an WUFF, A-3034 Maria Anzbach oder per E-mail an [email protected]


Bis dann
Sylvia & Kira
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  • 29. April 2024
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Hi Straw,

ich finde generell die sog. "Entsorgung" fürchterlich. Meiner Meinung nach, dürfte kein sterbliches Wesen darüber entscheiden können, ob eine Rasse (egal welche) leben oder sterben soll.
Hätten unsere lieben Herrn Politiker früher auf das Hundeproblem reagiert, hätte es gar nicht so weit kommen müssen.

Wir haben derzeit im Bekanntenkreis so einen Fall. Der Hund soll am Mittwoch eingezogen werden und der Vernichtung zugeführt werden (so nennt man das halt beim OA. Ich find´s auch abstoßend) da er durch den WT mit Pauken und Trompeten druchgefallen ist. Der Hund ist nicht aggressiv, sondern nur absolut unerzogen. Der Hund muß am Mittwoch mit seinem Leben dafür büßen, nur weil sein Herrchen nicht dazu in der Lage ist ihn zu erziehen. Das OA hat dem Besitzer mehrmals die Chance gegeben, nochmals einen WT zu machen oder den Hund nur erstmal anzumelden und dann auf den Hundeplatz zu gehen um Gehorsam zu lernen. Aber was macht der Besitzer, der einzige Kommentar der kam war: "Der fällst ja sowieso wieder durch den WT." Na danke, sag ich da nur! Ihr glaubt gar nicht, wie sehr mich die Sache berührt. Zumal es ist der Bruder unseres Rüden !!

Das einzige was noch helfen würde ist, daß der Hund bis Mittwoch außer Landes ist. Mit Stempel usw. Er darf ja noch nicht mal mehr über´s Tierheim vermittelt werden, weil der dumme Sack ja überall rumposaunt hat, daß der Hund gebissen hat. Der Hund hat geknappt ! Aber nur weil er, wärend er tief und fest geschlafen hat,angefasst wurde. Welcher Hund tut das nicht. Jeder anderen Rasse wird so was zugestanden. Unseren Hunden nicht!

Ich könnt heulen, so mies fühl ich mich. Für einen Hund, mit dem ich nix aber auch gar nix zu tun habe!

Bärbel
 
Ist ja unglaublich !!!
Der (noch) Besitzer müßte mit lebenslangem Hundehaltungsverbot belegt werden !!!

Mir fehlen die Worte !
Vera

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Ich kann mich Bigrottis nur anschließen!!!

Der dürfte NIEWIEDER einen Hund halten. Der Hund ist nur so gut, wie sein Halter, das sollte er sich mal vor Augen halten. Oder er sollte sich einen Elo kaufen, die sollen sich ja angeblich selber erziehen *lachtot*

Entsetzte Grüße

Sunny the
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Melanie & Staff-Bull Darius
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Mail to: [email protected]
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Hallo Zusammen !

Genau das ist der Grund, warum ich die Meinung vertrete, das man ein Tier egal welcher Art erst sein Eigen nennen darf, wenn man gezeigt hat das man ausreichende Grundkenntnisse hat.

Denn nur wer sich für die Zeit und den Aufwand für solche Prüfungen nicht zu schade ist, hat auch ein Tier verdient.

Schöne Grüße

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merlin
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Hallo Leute,

danke für Eure Antworten! Ich habe heute nochmals jemanden vom zuständigen OA der betreffenden Stadt getroffen, selbst ihm fehlen die Worte. Er hat ihm mehrmals verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt wie er seinem Hund noch das Leben retten kann. Aber mehr als es ihm in den Mund legen, kann und darf er auch nicht. Dieser Jemand vom OA ist für unsere Hunde ! Er tut alles (was für ihn in seiner Stellung möglich ist) was in seiner Macht steht um diesen Hunden, den Besitzern sowie ihm selbst, so einen Gang zu ersparen. Und was ist der "Dank" dafür ? Das sehn wir ja oben !
Ich könnte am Rad drehn, wenn ich nur daran denke was Morgen für ein Tag ist .... Aber wenn ich den ach so tolle Besitzer irgendwann mal treffe ..., dann gnade ihm Gott.
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Traurige Grüße
Bärbelchen und Oscar
 
Hi Straw und an alle anderen !

Ich kopiere mal ein Schreiben hierher, das an alle TA aus NRW ging.

Auch wenn es angeblich gekippt worden ist und es nicht zu solchen Tötungen kam, finde ich diesen Gedanken alleine einfach nur schrecklich .

Der untere dickgedruckte Teil ist für mich unfassbar.
Eigentlich so schlimm das ich es nicht in Worte fassen kann.

Traurige Grüße

merlin
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18. August 2000
Hier der original Wortlaut eines Schreibens des Veterinäramts an praktizierende Tierärzte:

Hinweis für den Leser:
es ist am 20.07.2000 den Praxen zugestellt worden.
Vermerk: Umgang mit Hunden der Anlage 1 der Landeshundeverordnung NRW, die als Fundtiere, abgegebene oder weggenommene Tiere in die Verfügungsgewalt der Kreisordnungsbehörde gelangen. Abgehandelt wird das Verfahren bei Hunden, die selbst kein aggressives Verhalten zeigen, aber als Mischlinge oder reinrassiger Hund den in Anlage 1 aufgeführten aggressiven Rassen angehören.

1.) Fundtiere
Nach der bisherigen Verfahrensweise werden Fundtiere 35 Tage auf Kosten der Kommune im Tierheim untergebracht, in der Hoffnung, dass sich der Hundehalter selbst um seinen Hund kümmert oder ausfindig gemacht werden kann. Nach Ablauf dieser Zeit gehen die Hunde in der Regel in die Verfügungsgewalt des Tierheimes über, das sich bemüht, die Hunde zu vermitteln.
Dieses Verfahren kann für echte Fundtiere bezüglich der Frist von 35 Tagen beibehalten werden. Es ist jedoch nicht sinnvoll, die Tiere nach Ablauf der Frist in die Verfügungsgewalt des Tierheimes zu geben, denn die Tiere sind nicht vermittelbar. Statt dessen sind sie einzuschläfern. Der vernünftige Grund ergibt sich aus der gesellschaftlich gewünschten Bestandsverminderung, die das offensichtliche Ziel der Landeshundeverordnung ist und aus derUnmöglichkeit die Tiere im Tierheim langfristig zu halten.

2.) Ausgesetzte und "abgegebene" Hunde der Anlage 1
Bei diesen Hunden ist offensichtlich, dass sich der Halter ihrer entledigen möchten und eine Aufbewahrung im Sinne einer Fundsache nicht erforderlich ist. Auch bei diesen Tieren ist von einer Nichtvermittelbarkeit auszugehen. Nach Abklärung der äußeren Umstände kann die Tötung angeordnet werden. Unabhängig von den ordnungsbehördlichen Maßnahmen bleiben diese Halter für ihre Tiere verantwortlich und sind zur Rechenschaft zu ziehen, wenn man ihrer habhaft wird.

3.) "Weggenommene Hunde"
a.) Hunde, die aufgrund des § 16a des Tierschutzgesetzes wegen nicht artgerechter Haltung weggenommen worden sind, können auf Anordnung der zuständigen Behörde getötet werden, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht veräußert werden können. Diese Gründe werden bei Hunden der Anlage 1 in der Regel vorliegen.

b.) Hunde, die aufgrund von § 7 der Landeshundeverordnung aus verschiedenen Gründen der Unzuverlässigkeit weggenommen wurden, können in der Regel ihrem Halter nicht zurückgegeben werden und sie sind nicht vermittelbar. Bei diesen Hunden wird sich in der Regel die Notwendigkeit ergeben, sie nach einer angemessenen Frist, die wiederum 35 Tage betragen könnte, zu euthanasieren. Begründung für die Annahme der Nicht-Vermittelbarkeit der Hunde der Anlage 1
Den Tieren der Anlage 1 wohnt ein erhöhtes Potential an Aggressivität, deshalb ist der Erwerb der Tiere nur durch Sachkundige ((§ 3) und zuverlässige Personen §§ 4 und 5) bei überwiegend öffentlichem Interesse möglich. Dieser Personenkreis ist sehr klein und steht in so ungünstigem Verhältnis zur Anzahl der Hunde, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein neuer Halter gefunden wird. Die Tiere sollen auch nach dem Sinn der Landeshundeverordnung Nordrhein-Westfalen nicht weitervermittelt werden, denn das Verbot der Züchtung (§ 4 (5)) weist darauf hin, dass die Rassen verdrängt werden sollen.

Überlegungen zu der Euthanasie von Hunden der in Anlage 1 genannten Rassen
Wichtig bei der Euthanasie dieser Hunde nach § 14 OBG unter Beachtung von § 1 Tierschutzgesetz ist der vernünftige Grund des Tötens. Er muss triftig und einsichtig sein und von einem schutzwürdigen Interesse getragen werden. Die Schutzwürdigkeit eines Interesses ist vor allem eine Frage der sozialen Akzeptanz, die im Falle der Euthanasie der Anlage 1 -Hunde gegeben wäre, weil - diese Tiere potentiell gefährlich sind - durch die Belegung mit unvermittelbaren Hunden die Funktion der Tierheime aufgehoben wird,
- sie auf Dauer im Tierheim nicht artgemäß gehalten werden können,
- sie blockieren wertvolle Plätze für weitervermittelbare Tiere,
- es grundsätzlich Sache des Halters ist die rechtmäßige Unterbringung des Tieres herzustellen
Es liegt im Interesse anderer Tiere entsprechende Maßnahmen einzuleiten:
Tötung der Anlage 1 -Hunde eines Tierheims, um andere, weitervermittelbare Hunde aufnehmen zu können.

(!!!:( Grundsätzlich ist die Tiertötung zur Bestandsverminderung gesellschaftlich anerkannt, wenn die Tiere sonst nicht ordnungsgemäß untergebracht werden können und ein Aussetzen in der Natur nicht inBetracht kommt. Dieser vernünftige Grund der Tötung trifft auch auf die Einschläferung der Anlage 1 -Hunde zu.

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