Ja, genau das habe ich geschrieben. Die Frage ist, ob der gewerbliche Betreiber der nicht öffentlichen, einzäunten und mit Sichheitsschlössern versehenen Flächen, die nur die betreten dürfen, die einen Nutzungsvertrag haben, die v.g. Abweichungen rechtswirksam festlegen darf.