Streitigkeit Hundewiese

Auf einer Hundewiese stimmst du dem sozusagen zu. Da gilt - zumindest hier- grundsätzlich 50:50.
Ihr stimmt da am Einlass zu, dass die Regelungen des BGB nicht gelten? Wie wird das dokumentiert oder ist das so angebracht und organisiert, dass es jeder vor dem Betreten der Wiese zur Kenntnis nehmen muss?
Oder habe ich es falsch verstanden?
 
  • 10. November 2025
  • #Anzeige
Hi matty ... hast du hier schon mal geguckt?
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Ich hab dir zugestimmt. Es ist wie du sagst, nur wenn es an die Versicherung geht, haben beide Hunde Schuld.
 
  • 10. November 2025
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Übrigens... Es ist enorm wichtig auch an das richtige (!) Hundefutter zu denken.

Ich habe für unseren Dicken seeehr lange nach dem richtigen Futter gesucht. Durch Zufall habe ich den hier vom Forum angebotenen kostenlosen Futtercheck gefunden und konnte dort tatsächlich in Erfahrung bringen, welches Futter ganz konkret von anderen Hundebesitzern mit genau der gleichen Hunderasse bevorzugt wird.

Und unser Benny liebt sein neues Futter! Es hat sich gelohnt!! 

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So sah hier dann nach ein paar Tagen unser Tisch aus:



Euer Hund wird euch lieben! 

Hier nochmal der Link zum Futtercheck

LG Meike mit Benny
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Ok. Das verstehe ich.
Gegenüber der Versicherung darf man ja sowieso nur den Sachverhalt schildern, ohne jegliches Schuldanerkenntnis.
 
Ihr stimmt da am Einlass zu, dass die Regelungen des BGB nicht gelten? Wie wird das dokumentiert oder ist das so angebracht und organisiert, dass es jeder vor dem Betreten der Wiese zur Kenntnis nehmen muss?


Auch Hundewiesen die eingezäunt sind gelten als öffentlicher Grund..von daher greift auch dort die Gefährdungshaftung.
 
Wir wissen ja nicht, wer Eigentümer der Hundwiese ist. Es gibt auch private. Hier eine für Windhunde.
Auf öffentlichen Plätzen ist die Rechtslage klar.
 
  • 10. November 2025
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Danke für den Tipp, Meike! Den Futtercheck (und vor allem die kostenlosen Futterproben :D) werde ich mir mal gönnen.
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Wir wissen ja nicht, wer Eigentümer der Hundwiese ist. Es gibt auch private. Hier eine für Windhunde.
Auf öffentlichen Plätzen ist die Rechtslage klar.



Aus dem Link den ich gepostet habe:
Auch auf hier durch Privatinitiative zur Verfügung gestellten Hundespielwiesen, gleichzusetzen mit öffentlichen Freilaufflächen, gleich ob eingezäunt, oder nicht, gilt der Grundsatz des § 833 BGB als oberster Grundsatz.
 
Aus dem Link den ich gepostet habe:
Auch auf hier durch Privatinitiative zur Verfügung gestellten Hundespielwiesen, gleichzusetzen mit öffentlichen Freilaufflächen, gleich ob eingezäunt, oder nicht, gilt der Grundsatz des § 833 BGB als oberster Grundsatz.
Ich meine private Flächen, für deren Benutzung betahlt wird, wie die für Windhunde hier oder die vom Tierheim. Da gehen die Nutzer private Verträge ein und zahlen dafür.
Grundsätzlich gilt immer das BGB. Ob der Eigentümer jedoch die Möglichkeit hat, für bestimmte Fälle die hier angeführt 50:50 rechtswirksam in seinen Nutzungsvertag aufzunehmen, lässt sich, ohne den Wortlaut zu kennen, wahrscheinlich nicht sagen.
 
Ich meine private Flächen, für deren Benutzung betahlt wird, wie die für Windhunde hier oder die vom Tierheim. Da gehen die Nutzer private Verträge ein und zahlen dafür.
Ja und da greift das was ich gepostet habe. Es ist mit öffentlichen Flächen gleichzusetzen und es gilt die Gefährdungshaftung lt. BGB.
Der Hundeplatz hier bietet auch eine Freilaufwiese an, deren Nutzer bezahlen müßen, weil der Vorstand die Fläche selber angemietet hat. Da gilt das auch.
 
Ja und da greift das was ich gepostet habe. Es ist mit öffentlichen Flächen gleichzusetzen und es gilt die Gefährdungshaftung lt. BGB.
Der Hundeplatz hier bietet auch eine Freilaufwiese an, deren Nutzer bezahlen müßen, weil der Vorstand die Fläche selber angemietet hat. Da gilt das auch.

Ja, genau das habe ich geschrieben. Die Frage ist, ob der gewerbliche Betreiber der nicht öffentlichen, einzäunten und mit Sichheitsschlössern versehenen Flächen, die nur die betreten dürfen, die einen Nutzungsvertrag haben, die v.g. Abweichungen rechtswirksam festlegen darf.
 
Ob der Eigentümer jedoch die Möglichkeit hat, für bestimmte Fälle die hier angeführt 50:50 rechtswirksam in seinen Nutzungsvertag aufzunehmen, lässt sich, ohne den Wortlaut zu kennen, wahrscheinlich nicht sagen.
Ok das hab ich jetzt erst richtig gelesen und verstanden, das es dir darum geht/ging. Ich habe ehrlich gesagt von diesen 50/50 noch nie was von gehört, aber das muß ja nichts heißen.
Insofern..ja da gebe ich dir recht.
 
Ja, genau das habe ich geschrieben. Die Frage ist, ob der gewerbliche Betreiber der nicht öffentlichen, einzäunten und mit Sichheitsschlössern versehenen Flächen, die nur die betreten dürfen, die einen Nutzungsvertrag haben, die v.g. Abweichungen rechtswirksam festlegen darf.
Ja ich hab es nochmal aufgeführt..jetzt hab ich verstanden das es dir darum ging. Sorry Mißverständnis.
 
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