Evtl. bringt ja die Novellierung der Verordnung im Herbst eine Veränderung bei der Definition des berechtigten Interesses, ich glaube aber kaum dran. Da haben Freistaat und Sachverständiger B. lange genug dran gearbeitet, Bayern kampfhundfrei zu bekommen, das werden sie nicht aufweichen. Es ist auch nicht zu erwarten, dass der SBT von der Liste kommt.
Es soll eine kleine "Aufweichung" geben - der oder die ein oder andere warten schon darauf, den Schwachsinn dann wieder vor Gericht bringen zu können.
Alleine das es keine Statistiken zu Beissvorfällen gibt reicht mal als Grund aus...
Übrigens ist es auf Umwegen möglich deinen Hund gemeldet zu bekommen. Geh zum Breitsamer , schmir ihn dein "Bestes" ums Maul und es klappt ziemlich sicher
Es gibt die Möglichkeit deinen Hund einen staatl. bestellten und vereidigten Sachverständigen vorzustellen, wenn dein Hund keine Papiere hat besteht theorethisch die Möglichkeit, das er doch nur ein Mix unbekannter Herkunft ist.
siehe z.B.
Kampfhunde-Mischling darf nicht von vornherein als Kampfhund eingestuft werden
Der VGH München sowie das VG Augsburg hatten sich mit der Rassezugehörigkeit eines Mischlingshundes als Kampfhund zu beschäftigen. Sehen Sie hierzu die Entscheidungen (VG Augsburg vom 17.07.2009, Az. 5 K 07.1661, und VGH München vom 17.07.2009, Az. 10 B 09.89).
Die Klägerin erwarb einen als American Staffordshire Terrier ausgesetzten Hund von einem Tierheim. Sie beantragte eine Halteerlaubnis nach Art. 37 LStVG. Über die Erlaubnis wurde nicht entschieden. Die Ordnungsbehörde untersagte der Klägerin die Haltung des Hundes mit der Anordnung, diesen an einen Berechtigten abzugeben. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld angedroht.
Ein Gutachten ergab zunächst die Feststellung eines „Kampfhunde-Mischlings“.
Die Hundehalterin erhob Klage. Ein Gutachten – in ihrem Auftrag – belegte eine Nichtbeweisbarkeit eines Mischlingshundes. Der Sachverständige des Verwaltungsgerichts kam zum Ergebnis einer Mischrasse des Kampfhundes.
Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid der Ordnungsbehörde auf, dies jedoch nicht hinsichtlich der Untersagung der Hundehaltung. Der Verwaltungsgerichtshof München hob die gesamte Entscheidung der Ordnungsbehörde auf.
Gründe für die Entscheidung
- Die Rassezugehörigkeit eines Hundes, dessen Eltern unbekannt sind, kann nicht allein nach der phänotypischen Ähnlichkeit mit einem Kampfhund bestimmt werden. Wesentlich sind zugleich auch das Wesen und der Bewegungsablauf eines Hundes, um zugeordnet werden zu können. Die genetische Abstammung muss zweifelsfrei festgestellt werden. Frühere Rassebezeichnungen sind unerheblich.
- Ergeben sich aus einem Sachverständigengutachten erhebliche Abweichungen in Aussehen und Bewertung, so ist von einem Mischlingshund auszugehen.
- Auch bei einer Kreuzung müssen objektive Anhaltspunkte für die Einstufung als Kampfhund vorliegen. Bloße Vermutungen und Hypothesen reichen hierzu nicht aus. Liegt demnach eine Kreuzung vor, so kann nicht ohne Weiteres von einer Gefährlichkeit des Tiers ausgegangen werden. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit des Tiers vorliegen (alles eine Frage der Beweisfähigkeit).
- Steht zudem nicht fest, ob der Hund überhaupt von einem Kampfhund abstammt, ist die Frage unerheblich, ob eine Kreuzung in zweiter Generation noch den Regeln der Kampfhundeverordnung unterfällt. Nur die erstmalige Kreuzung eines Kampfhundes kann noch als Kampfhundekreuzung anzusehen sein.
Du würdest aber mit Sicherheit, viel Geld, Zeit, Geduld und Nerven brauchen, entspannter ist mit Sicherheit nicht nach Bayern zu ziehen.
sorry ich hatte die falsche Datei angehangen, gehe mal die richtige suchen..