Kaze
15 Jahre Mitglied
Rassehund mit Erbkrankheit
Stellt der Käufer eines Hundewelpen nach fünf Monaten fest, dass sein Schützling unter einem vererbten Hüftschaden leidet, kann er zumindest den Kaufpreis vom Züchter zurückfordern. Auf den Tierarztkosten bleibt er jedoch sitzen. Der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer: 0180 – 52 54 555) berichtet über einen Fall, den das Landgericht Kleve zu entscheiden hatte.
Eine Frau vom Niederrhein hatte sich mit dem Kauf eines Labrador-Retrievers einen langersehnten Wunsch erfüllt. 600 Euro zahlte die Hundeliebhaberin dem Züchter für den zwei Monate alten Welpen. Doch leider offenbarte sich bei dem Hund nach fünf Monaten ein angeborenes Hüftleiden. Eine vollständige Heilung war nicht möglich. Trotzdem bezahlte die Frau insgesamt 1.274 Euro für mehrere Operationen, um zumindest die Leiden des jungen Hundes zu lindern.
Da die Hundehalterin den sanftmütigen Rüden in ihr Herz geschlossen hatte, wollte sie ihn nicht mehr zurückgeben. Zudem befürchtete sie, dass der Züchter das Tier bei Rückgabe einschläfern lassen würde. Die Dame forderte schließlich die Tierarztkosten gerichtlich vom angeblichen Hundefachmann ersetzt.
Das Landgericht Kleve sprach der Hundeeigentümerin jedoch nur 600 Euro zu (Urt. v. 16.5.2003 – 5 S 99/03). Der Hüftschaden sei ein Sachmangel, der zur Minderung des Kaufpreises berechtige, so die Richter. Aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes und der unerfreulichen Begleitumstände sei der Labrador-Retriever als Kaufsache rein wirtschaftlich nichts mehr wert. Somit könne die Hundehalterin den kompletten Kaufpreis vom Züchter zurückverlangen. Die Tierarztkosten bekomme sie jedoch nicht erstattet, da der Züchter den Hüftschaden beim Verkauf des Hundes noch nicht erkennen konnte. Die mangelnde Vorhersehbarkeit entlaste den Hundefachmann.
Quelle:
Stellt der Käufer eines Hundewelpen nach fünf Monaten fest, dass sein Schützling unter einem vererbten Hüftschaden leidet, kann er zumindest den Kaufpreis vom Züchter zurückfordern. Auf den Tierarztkosten bleibt er jedoch sitzen. Der Anwalt-Suchservice (Servicerufnummer: 0180 – 52 54 555) berichtet über einen Fall, den das Landgericht Kleve zu entscheiden hatte.
Eine Frau vom Niederrhein hatte sich mit dem Kauf eines Labrador-Retrievers einen langersehnten Wunsch erfüllt. 600 Euro zahlte die Hundeliebhaberin dem Züchter für den zwei Monate alten Welpen. Doch leider offenbarte sich bei dem Hund nach fünf Monaten ein angeborenes Hüftleiden. Eine vollständige Heilung war nicht möglich. Trotzdem bezahlte die Frau insgesamt 1.274 Euro für mehrere Operationen, um zumindest die Leiden des jungen Hundes zu lindern.
Da die Hundehalterin den sanftmütigen Rüden in ihr Herz geschlossen hatte, wollte sie ihn nicht mehr zurückgeben. Zudem befürchtete sie, dass der Züchter das Tier bei Rückgabe einschläfern lassen würde. Die Dame forderte schließlich die Tierarztkosten gerichtlich vom angeblichen Hundefachmann ersetzt.
Das Landgericht Kleve sprach der Hundeeigentümerin jedoch nur 600 Euro zu (Urt. v. 16.5.2003 – 5 S 99/03). Der Hüftschaden sei ein Sachmangel, der zur Minderung des Kaufpreises berechtige, so die Richter. Aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes und der unerfreulichen Begleitumstände sei der Labrador-Retriever als Kaufsache rein wirtschaftlich nichts mehr wert. Somit könne die Hundehalterin den kompletten Kaufpreis vom Züchter zurückverlangen. Die Tierarztkosten bekomme sie jedoch nicht erstattet, da der Züchter den Hüftschaden beim Verkauf des Hundes noch nicht erkennen konnte. Die mangelnde Vorhersehbarkeit entlaste den Hundefachmann.
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