Polizei-Schäferhund verletzt 6 Kinder

@rimini

Wenn ich am Unfallort der Polizei verschweige, dass ich den Unfall verursacht habe, nehme ich doch nicht von meinem Recht gebrauch, keine Aussage machen zu müssen, sondern belüge die Polizei und stelle mich nicht der Tat, sondern flüchte vor dem Gesetz.

Sag mal, was soll das denn? Das kann doch nicht dein Ernst sein?

Wenn du etwas verschweigst, machst du diesbezüglich keine Aussage. Was ist denn daran missverständlich?
Lügen ist, etwas unwahres zu sagen. Nichts zu sagen, ist keine Lüge.

Deine obige Aussage ist falsch. Eine Falschaussage. Hättest du besser nichts dazu gesagt. :eg:

Vor Gericht ist festgestellt worden, dass sie vor Ort gelogen hat. Der Richter hat die Polizistin Sinn gemäß so angesprochen, dass er ihr sagte, sie habe den Polizisten Blödsinn vor Ort erzählt.

Das ist auch richtig, denn sie hat ja nicht nur geschwiegen, sondern die Polizisten angelogen. Oder was soll das sein, wenn sie den Polizisten erklärt, sie wäre Zeugin und hätte alles nur mit angesehen, obwohl es sich anders verhält? Das nennt man Lügen.

Wenn sie gar nichts gesagt hätte, würde ich Dir Recht geben. Sie hat sich abe in einem anderen Zusammenhang dargestellt.
 
  • 29. April 2024
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Hi procten ... hast du hier schon mal geguckt?
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für mich ist es immer noch merkwürdig warum die frau nicht wegen fahrlässiger körperverletzung verurteilt wurde.und die begründung dazu.
laut der aussage des damaligen hundeführer chef hätte der hund in dem ausbildungszustand nie freilaufen dürfen laut vorschrifft.

und da kann man sich procten meinung anschliessen das da ordentlich gemauschelt wurde.
 
für mich ist es immer noch merkwürdig warum die frau nicht wegen fahrlässiger körperverletzung verurteilt wurde.und die begründung dazu.
laut der aussage des damaligen hundeführer chef hätte der hund in dem ausbildungszustand nie freilaufen dürfen laut vorschrifft.

und da kann man sich procten meinung anschliessen das da ordentlich gemauschelt wurde.

Ich habe keine Ahnung, wie das in Bayern ist, aber in NRW hat man als Halter gegenüber seinem Hund, dem man als Schutzhund ausbildet, eine besondere Verantwortung zu tragen.

Das soll nichts negatives über die Hunde oder die Ausbildung, oder den vergleichbaren Sport aussagen, aber das man als Halter mehr Verantwortung trägt, als das mit der Erklärung, man habe sich umgedreht und dann war der Hund weg, alles geklärt ist.

Ob man es glaubt oder nicht, freue ich mich für die Polizistin und vor allen Dingen für den Hund, dass beide "ungeschoren" davon gekommen sind. ich hätte ehrlich sogar auch kein Problem damit, wenn man kein Geheimnis daraus machen würde, die Polizistin und ihren Hund besonders behandeln zu wollen.

Man darf ja nicht vergessen, dass diese Frau bei der Ausübung ihres Berufes ihre Gesundheit und ihr Leben für "unsere" Sicherheit gefährdet. Genauso der Hund, der nicht als Kuschelpartner gehalten wird, sondern um uns Menschen zu dienen.

Trotzdem sollte man offener mit diesem Thema umgehen und zumindest zugeben, das da ordentlich was schief gelaufen ist. Dann kann man gerne erklären, dass man besondere Nachsicht walten lässt, weil es sich um eine Polizistin und einen zukünftigen Polizeihund handelt. Damit hätte ich kein Problem bzw. mir wäre es Recht, wenn eine Polizistin mit zweierlei Maß gemäßen wird, solange man das auch zugibt.
 
hier mal die aussage des diensthundeführers:

. Ein Hund wie „Cabil“, der erst eine Vorprüfung bestanden hat, aber noch nicht die Schutzhundeprüfung, müsse „zu jeder Zeit an der Hand geführt werden“, sagte der Leiter der Diensthundestaffel der mittelfränkischen Polizei, Norbert Hofmayer. Für Fertinger bestehe daher ein „Anfangsverdacht“, dass die Polizistin gegen Dienstvorschriften verstoßen hat




also da ist es schon merkwürdig wenn es zu keiner verurteilung wegen fahrlässiger körperverletzung kommt.
zumal mit der begründung ,das die dame nicht damit rechnen könne das der hund zubeisst.
 
für mich ist es immer noch merkwürdig warum die frau nicht wegen fahrlässiger körperverletzung verurteilt wurde.und die begründung dazu.
laut der aussage des damaligen hundeführer chef hätte der hund in dem ausbildungszustand nie freilaufen dürfen laut vorschrifft.

und da kann man sich procten meinung anschliessen das da ordentlich gemauschelt wurde.

Naja, das sagte ja wörtlich das, was du zitiert hast:

Dass der Hund immer an der Hand geführt werden müsse, solange er noch nicht fertig ausgebildet sei, sodass der Verdacht bestehe, dass die Polizistin gegen Dienstvorschriften verstoßen habe.

Ob deswegen ein Verfahren gegen sie läuft, wissen wir nicht, es ist aber für die Frage der Fahrlässigkeit auch eventuell unerheblich, ob sie gegen eine Dienstvorschrift verstoßen hat. (Also, in anderen Worten: Man kann gegen eine DV verstoßen, ohne fahrlässig zu handeln, oder eine einhalten und trotzdem oder grade deswegen fahrlässig handeln.)

Im letzten von mir verlinkten Artikel stand, dass der Hund eine Woche vor der Abschlussprüfung stand und sie genau dafür mit ihm üben wollte. Wenn das so stimmt - gehe ich davon aus, dass der Hund die wesentlichen Dinge bereits beherrschte, die ein Diensthund beherrschen sollte, sonst wäre er wohl zu dieser Prüfung nicht angemeldet worden.

Den Unterschied zwischen "hört zuverlässig" und "hört gar nicht" machen nicht die letzten 7 Tage Training aus. Das wird doch im Ernst niemand hier glauben.

Wenn das also wirklich so stimmt, konnte die Frau an sich, unabhängig von irgendeiner Dienstvorschrift, eigentlich davon ausgehen, dass der Hund das Kommando "Bleib" zuverlässig ausführen würde, denn das ist ja wohl das mindeste, was man von einem so gut wie fertig ausgebildeten Polizeihund erwarten würde, oder nicht?

Vielleicht wäre bei einem normalen Hund die Beurteilung in diesem Punkt härter ausgefallen, aber ein Polizeihund direkt vor der Abschlussprüfung sollte eigentlich diesen einen Punkt wirklich sicher beherrschen. Oder zumindest sicherer als andere Hunde.

Ich denke, so wurde hier argumentiert.

Edit: Die Begründung war übrigens nicht: "Sie konnte nicht damit rechnen, dass der Hund zubeißt", sondern: "Sie konnte nicht damit rechnen, dass er ihr abhaut!"
 
lektto

aber genau darum heisst es ja fahrlässige körperverletzung,weil du mit gewissen sachen nicht rechnen kannst;)
 
Nein, es heißt dann "fahrlässig", wenn du mit etwas nicht rechnest, mit dem du hättest rechnen müssen... oder?

Ich versuch mal, das nachzulesen, im Moment sieht du mich völlig planlos...
 
In Wikipedia steht bei Fahrlässigkeit folgendes:

Nach § 276 Abs. 2 BGB ist Fahrlässigkeit das Außer-Acht-Lassen „der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“. Die Fahrlässigkeit grenzt sich vom Vorsatz dadurch ab, dass die Folge der Handlung nicht willensmäßig herbeigeführt worden ist. Damit Fahrlässigkeit überhaupt vorliegen kann, bedarf es der Vermeidbarkeit, der Voraussehbarkeit des rechts- beziehungsweise pflichtwidrigen Handelns und der sich daraus ergebenden Folge. Darüber hinaus muss ein alternatives Verhalten in der jeweiligen Situation zumutbar sein. Der Fahrlässigkeitsmaßstab ist die objektive erforderliche Sorgfalt, nicht die übliche Sorgfalt.

Das verstehe ich so, dass im Fall eines Falles geschaut werden muss, ob der Verursacher eines Vorfalls alle relevanten Sicherheitsmaßnahmen beachtet hat und welche das überhaupt waren.

Allerdings ist das ein zivilrechtlicher Begriff, bei dem es um Haftungsfragen geht.

(Das wäre in diesem Fall aber unerheblich, weil ein Hundehalter ja immer für den von seinem Hund verursachten Schaden haftet... der Zivilprozess war aber ja noch gar nicht.)

Interessant ist, dass der Begriff Fahrlässigkeit im Strafrecht etwas anders definiert ist. Weiter unten steht:

Das Strafrecht sieht eine Strafbarkeit für fahrlässiges Handeln nach § 15 StGB nur vor, wenn dies ausdrücklich mit Strafe bedroht wird.

Das deutsche Strafrecht übernimmt die Einteilung und Definition der unbewussten und bewussten Fahrlässigkeit nicht ausdrücklich vom Zivilrecht; die herrschende Meinung und vor allem die Rechtsprechung lehnen sich aber an den § 276 Abs. 2 BGB an, der die Fahrlässigkeit als Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt definiert: essentielle Bestandteile der Fahrlässigkeitsprüfung sind daher die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht und deren Erkennbarkeit. Ein fahrlässig Handelnder will nicht bewusst gegen die Rechtsordnung verstoßen. Bei Anspannung aller seiner seelischen Kräfte hätte er aber erkennen können, dass sein Handeln für ein geschütztes Rechtsgut hätte gefährlich werden können. Das Tat- und damit das Unrechtsbewusstsein hätten in der konkreten Tatsituation somit für den Täter erlangbar sein müssen. Im Rahmen der Schuld ist weiterhin nach der subjektiven Seite der Fahrlässigkeit zu fragen: handelte der Täter auch subjektiv pflichtwidrig, obwohl der Erfolg gerade auch für ihn voraussehbar war? Eine im Vordringen befindliche von u. a. Schmidhäuser begründete Auffassung lehnt jedoch diese strikte Anlehnung der strafrechtlichen Fahrlässigkeit an das Zivilrecht ab und definiert die Fahrlässigkeit bedeutend einfacher als zwar nicht aktuell vorhandenes, aber dem Täter in der konkreten Situation gleichwohl potenziell erlangbares nicht nur Tat-, sondern auch Unrechtsbewusstsein. Problematisch ist im Strafrecht die Abgrenzung der strafbaren Fahrlässigkeit von der bloßen straflosen Unachtsamkeit sowie die Unterscheidung von Eventualvorsatz (dolus eventualis) und bewusster Fahrlässigkeit (luxuria).

Wenn man sich diese Definitionen durchliest und danach noch keinen Knoten im Gehirn hat, könnte man daraus folgendes schließen: Für die Frage, ob eine strafrechlich relevante Fahrlässigkeit vorlag, ist wichtig, ob die Hundeführerin erkennen konnte oder musste, dass der Hund das Kommando "Bleib" nicht zuverlässig befolgen würde, und dass er auf Kinder (die er nach Riminis Aussage aus dem Prozess durchaus kannte) derartig reagieren würde.

Ich kann mir durchaus vorstellen, dass bei einem auf Herz und Nieren geprüften, angeblich prüfungsreif ausgebildeten Polizeihund (wie gesagt: Wenn das so stimmt) die Beurteilung in diesem Fall anders ausfällt als beim DSH von Otto Normalhundehalter nebenan. Denn: Würde der Hund nicht angeblich zuverlässig funktionieren, wäre er nicht prüfungsreif. Da er aber als solches galt, war davon auszugehen, dass er anders reagieren würde.

Natürlich ist das schon auch juristisches Bürokratengeschwafel, denn auch fertig ausgebildete Polizeihunde sind immer noch Hunde und keine Maschinen. Aber ich denke trotzdem, dass objektiv in diesem Fall mehr Belege dafür vorliegen, dass der Hund eigentlich gut hörte und "umweltsicher" war, als bei den meisten Familienhunden.
 
Ich denke mal, dass Fahrlässigkeit im Strafrecht gegeben ist wenn etwas unter zumutbaren und normalen Maßstäben durch Maßnahmen hätte verhindert werden können und man unter objektiven Maßstäben damit rechnen konnte und nicht, wie hier diskutiert, wenn die Halterin sich darauf verlassen hat, dass ein Hund das macht, was sie erwartet und deshalb darauf verzichtet hat, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

So verstehe ich das zumindest als Laie.
 
@lektoratte

Konnte die Halterin tatsächlich sicher sein, dass der Hund zweifelsfrei gehorcht? Ist es ihr zuvor nicht passiert, dass er das Kommando unerlaubt aufgehoben hat?

Deine Argumentation ist auch etwas widersprüchlich, wenn Du sagst, dass ein Hund 1a hört, den man zu einer Prüfung zulassen will bzw. der kurz vor einer Prüfung steht. Ist es nicht eher so, dass eine bestandene Prüfung feststellt, ob der Hund den gestellten Anforderungen entspricht? Wer sagt denn, dass der Hund die Prüfung bestanden hätte?

Ein Auszubildender ist kurz vor Abschluss der Prüfung auch keine gelernte Fachkraft, bis die Prüfung das feststellt. Auch da kommt es vor, dass Prüfungen nicht bestanden werden.
 
Procten:

Da sie in dieser Hinsicht freigesprochen wurde, bzw. da dieser Vorwurf fallengelassen wurde, gehe ich davon aus, dass es ihr zuvor in einem angemessenen Zeitraum eben nicht mehr passiert ist, dass er das Kommando aufgehoben hat, und dass dies von Zeugen belegt wurde.

Da der Hund von einem unabhängigen Gutachter begutachtet wurde, ist es auch möglich, dass auch er den Hund so beurteilt hat, denn sonst wäre wohl der Vorwurft nicht fallengelassen worden.

Genau darum und nur darum konnte der Vorwurf aus juristischer Sicht fallengelassen werden.

Meine Argumentation ist ja gar nicht meine... ich versuche ja nur darzulegen, wie es aus formaljuristischer Sicht zu diesem Urteil kommen konnte.

Natürlich hast du Recht damit, dass der Hund erst offiziell als "gehorsam und ausgebildet" gilt, wenn er die Prüfung bestanden hat. Andererseits ist es aber Unfug, anzunehmen, dass ein von Sachverständigen als "prüfungsreif" beurteilter Hund nicht gehorsamer ist, als einer, der am Anfang der Ausbildung steht, und von einem als prüfungsreif beurteilten Hund kann man, um auf deinen vorigen Beitrag einzugehen, andere Dinge erwarten als von einem nicht ausgebildeten oder erst seit Kurzem in Ausbildung befindlichen.

Edit: Passiert ein bestimmter Fehler einem Azubi im ersten Lehrjahr, wird das unter Umständen sicher auch anders beurteilt als im dritten Lehrjahr oder einen Tag vor der Abschlussprüfung. Alles andere würde mich zumindest wundern.
 
@lektoratte

Vorab möchte ich Dir auch klar stellen, dass meine persönliche Meinung nicht unbedingt die sein muss, für die ich hier argumentiere.

Wenn ich das richtig verstanden habe, ist der Hund auf sein Wesen hin geprüft worden und nicht auf seinen Gehorsam, so dass keiner überprüft hat, wie es um den Gehorsam bestellt ist. Ich gebe Dir aber natürlich dahingehend recht, dass man davon ausgehen kann, dass der Hund sehr gut erzogen und trainiert war und auch das besagte Kommando beherrschte. Trotzdem wirst Du mir aber hoffentlich auch recht geben, dass zum einen jeder Hund vom Wesen her anderes ist und zum anderen auch der "Trainingsstand" bei jedem Hund anders fortgeschritten ist, auch wenn eine Prüfung ansteht und auch sich die Qualität des Trainings und auch der Prüfung unterscheiden kann.

Ich will damit sagen, dass es keineswegs für mich logisch ist, dass ein zur Prüfung zugelassener Hund in allen Bereichen sicher oder gleich sicher im Gehorsam steht oder so gut ausgebildet ist, wie das erforderlich wäre.

In der Nachbetrachtung muss man ja auch feststellen, dass er keineswegs geeignet war, um zu dem Zeitpunkt eine Prüfung zu bestehen und zu dem Zeitpunkt als Polizeihund zu arbeiten.

Ich gebe Dir Recht, dass sich daraus nicht ableiten lässt, dass die Frau hätte merken können, dass der Hund wegrennen wird, wenn sie ihn unangeleint führt. Die Sache ist aber eben folgende und zwar das die tatsächlichen Umstände nicht geklärt sind, aber man auf der anderen Seite 6 verletzte Kinder hat.

Ich denke, dass die Beweislast bei der Halterin liegen sollte, wenn der Hund, der unter ihrer Kontrolle war und unter ihrer Verantwortung geführt wurde, 6 Kinder beißt und bewiesen werden soll, dass sie mit ihrem nicht schuldhaft zu dem Unfall beigetragen hat. Mit anderen Worten ist doch unstrittig, dass sie den Hund führte und sie nicht verhindert hat, dass der Hund 6 Kinder beißt. Entlastende Umstände sollte sie glaubhaft nachweisen können, um von einer Schuld frei gesprochen werden zu können.

Verstehst Du was ich meine? Ich sehe das hier nicht so, dass man ihr eine Schuld nachweisen muss, denn die hat sie denke ich automatisch, wenn ihr Hund unter ihrer Kontrolle steht und 6 Kinder beißen kann. Sie sollte vielmehr verpflichtet sein, ihre Unschuld zu beweisen.

Salopp gesagt, wenn ich jemandem ins Gesicht schlage, ist es ja nicht die Aufgabe des Gerichtes, mir nachzuweisen, dass ich absichtlich demjenigen ins Gesicht geschlagen habe, um damit eine Absicht zu verfolgen, sondern wenn ich frei gesprochen werden will, muss ich glaubhaft belegen und nachweisen können, dass ich versehentlich das Gesicht getroffen habe, als ich zum Beispiel dabei war meine Joga-Übungen zu machen.

Die Staatsanwaltschaft hat im Vorfeld eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung ausgeschlossen. Hier war anscheinend für den Staatsanwalt von Anfang an klar, dass die Halterin nicht fahrlässig gehandelt hat. Dass die Halterin Polizistin ist und der Hund ein Polizeihund, wird hier wohl den Ausschlaggebend haben, wenn diese Punkte nicht näher überprüft wurden. Man ist wohl wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass der Hund gehorsam war und die Polizistin eine verantwortlich handelnde Person sein muss. Ist das aber so richtig?

Ich bezweifle nicht, dass ein Hund, der kurz vor der Prüfung steht, einen guten Gehorsam haben muss. Ich bezweifel aber, dass man so einem Hund so sehr vertrauen kann, dass man ein ungehorsames Verhalten ausschließen kann. Bei manchen Hunden, die Jahre lang unter Beweis stellen, dass sie in allen Situationen sicher gehorchen mag ich das bis zu einem hohen Maß glauben, aber nicht bei einem Hund der vor der Prüfung und am Anfang seiner Laufbahn als Polizeihund steht.

Was will man denn dann Hundehaltern erzählen, die ihre Hunde 5, 8 oder mehr Jahre halten ohne das ein Vorfall entsteht? Müsste man da nicht erst Recht den Haltern glauben und entschuldigend nachsehen, wenn dann doch mal was passiert?

In der Realität sieht es doch so aus, dass man bereits verk.ackt hat, wenn der Hund eine gewisse Größe, Kraft oder unterstellte Eigenschaften besitzt und man nicht durch entsprechende Maßnahmen verhindert hat, dass der Hund jemanden beißen konnte. Da müsste man eben doch gute Argumente und Beweise vortragen, um zu belegen, dass der Hund eigentlich bis dahin "lieb" war und man trotz des Potentials des Hundes keine Vorsichtsmaßnahmen ergriffen hat.
 
@lektoratte

Zum Azubi muss ich Dir auch recht geben, dass man diesem bereits zum Ende seiner Ausbildung mehr zutrauen kann, aber wenn es um sehr wichtige Aufgaben geht, von deren Erfolgreiche Erledigung viel abhängt, verlässt man sich nicht darauf, dass es schon gut gehen wird.

In dem Fall muss man sich vor Augen führen, dass es ein Hund war, der eine Schutzhundausbildung hatte und die Halterin wusste, dass wenn er ihr entwischt, das unter Umständen gefährlich werden kann.

Die Halterin ist so oder so ein Risiko eingegangen.
 
procten schrieb:
In der Nachbetrachtung muss man ja auch feststellen, dass er keineswegs geeignet war, um zu dem Zeitpunkt eine Prüfung zu bestehen und zu dem Zeitpunkt als Polizeihund zu arbeiten.

Die Nachbetrachtung ist aber für die Frage, ob sie es vorher hätte wissen können, erst einmal unerheblich.

Wenn vor Gericht glaubhaft belegt werden kann, dass der Hund vorher nicht auffällig war, und ihr nichts hätte auffallen können, weil es nichts auffälliges gab... dann ist genau das der ausschlaggebende Punkt.

Und ich denke, dass bei einem Polizeihund in der Ausbildung deutlich mehr Dokumente und Nachweise seinen Ausbildungsstandes vorligen als bei einem Normalhund. Da ist möglicherweise dokumentiert, was der Hund kann (und was nicht), es gibt weitere sachkundige Leute als die Hundehalterin, die mit ihm gearbeitet haben - inwieweit deren Aussagen glaubwürdig sind, kann ich von hier aus nicht beurteilen, aber gehen wir mal davon aus, dass sie zumindest glaubwürdig wirkten.

Wie soll das Gericht dann anders entscheiden?

Und was soll übrigens die Halterin hier "beweisen"?
Dasssie den Vorfall verursacht hat, steht doch völlig außer Zweifel und das stellt auch niemand in Abrede. Zivilrechtlich haftbar ist sie also auf jeden Fall.

Sie hat ausgesagt, dass sie den Hund für zuverlässig gehalten hat. (Offensichtlich lag sie falsch, sonst gäbe es die Verhandlung nicht).
Er ist ihr dennoch abgehauen und hat den Schaden angerichtet.

In der Verhandlung ging es einzig und allein darum, ob sie vorher hätte wissen können, dass dieser Hund so reagieren und das Kommando auflösen würde... - das wurde offensichtlich von der Anklage schon vorher verneint (und darüber lässt sich durchaus streiten, mEn)
Und ob ihr Verhalten in der konkreten Situation vor Ort "unterlassene Hilfeleistung" war. Was meiner Meinung nach, wenn die Situation so war, wie von Rimini beschrieben, gleichfalls klar verneint werden musste.

Dass ein Hund eine Entfernung von 500 m oder mehr deutlich schneller zurücklegen kann, als ein Mensch, der sich orientieren muss, ist keine große Überraschung und für mich kein automatisches Zeichen von Fahrlässigkeit, nach dem Motto: "Es ist fahrlässig, einen Hund so weit weglaufen zu lassen!". Wenn mir mal Hunde durchgegangen sind, hatte ich stets größte Mühe, zeitnah hinter ihnen herzukommen, auch wenn sie direkt neben mir gestartet sind.

Salopp gesagt, wenn ich jemandem ins Gesicht schlage, ist es ja nicht die Aufgabe des Gerichtes, mir nachzuweisen, dass ich absichtlich demjenigen ins Gesicht geschlagen habe, um damit eine Absicht zu verfolgen, sondern wenn ich frei gesprochen werden will, muss ich glaubhaft belegen und nachweisen können, dass ich versehentlich das Gesicht getroffen habe, als ich zum Beispiel dabei war meine Joga-Übungen zu machen.

Doch, genau das ist Aufgabe des Gerichts. Kann das Gericht dir keine Absicht nachweisen, kannst du nicht verurteilt werden.
 
@lektoratte

In dem Fall muss man sich vor Augen führen, dass es ein Hund war, der eine Schutzhundausbildung hatte und die Halterin wusste, dass wenn er ihr entwischt, das unter Umständen gefährlich werden kann.

Die Halterin ist so oder so ein Risiko eingegangen.

Da frage ich dich mal umgekehrt: Wusste sie das wirklich?

Hier im Thread haben mehrere Leute von "schwierigen" Schutzhunden geschrieben, aber auch ebenso viele von Schutzhunden, die "klar im Kopf" waren und ganz normal in ihren Familien gelebt hatten.

Eine Schutzhundausbildung allein ist also kein Indiz dafür, dass der Hund, wenn er entwischt, ein Risiko für seine Umgebung darstellt.
 
Doch, ist er, nämlich dann, wenn ein Schema auftritt auf das der Hund trainiert wurde.

Hier geht es um die zivile Schutzhundausbildung die nichts mit dem Hundesport VPG zu tun hat! Diese Hunde stellen in der Regel keine Gefahr da weil sie anders trainiert wurden. Nämlich auf den Ärmel.

Polizeihunde werden mit Manschetten oder Ganzkörperanzügen trainiert damit diese Verknüpfung erst gar nicht auftritt und der Hund immer und überall hin beisst

Die Hunde stehen in der Regeln dank jährlicher Überprüfung gut im Gehorsam, unser konnte auch frei laufen, lief auch mit Luca zusammen. Aber das geht natürlich nur, wenn auch der HF oder eine Bezugsperson dabei ist. Ist sie es nicht, kann man ergo auch nicht abrufen.
 
Okay, Meike, danke für die Aufklärung.

Das heißt also, Procten hat Recht, und die Halterin ist ein Risiko eingegangen, indem genau dieser Hund überhaupt frei gelaufen ist... (wie jeder Diensthund).

Und der Knackpunkt ist wirklich, ob sie, nach dem Ausbildungsstand des Hundes und allem, was er bis dahin gezeigt hatte, davon ausgehen konnte oder durfte, dass sie ihn ohne Leine laufen lassen und ablegen konnte, ohne ihn dabe ständig im Blick zu haben...?
 
Okay, Meike, danke für die Aufklärung.

Das heißt also, Procten hat Recht, und die Halterin ist ein Risiko eingegangen, indem genau dieser Hund überhaupt frei gelaufen ist... (wie jeder Diensthund).

Und der Knackpunkt ist wirklich, ob sie, nach dem Ausbildungsstand des Hundes und allem, was er bis dahin gezeigt hatte, davon ausgehen konnte oder durfte, dass sie ihn ohne Leine laufen lassen und ablegen konnte, ohne ihn dabe ständig im Blick zu haben...?



nja ich seh das so, der hund hatte zwar einen diversen ausbildungstand ,aber die prüfung eben halt noch nicht abgelegt.
es besteht ja auch die möglichkeit das er eben diese prüfung nicht besteht.

ich weis zwar nicht ob man das vergleichen kann, wenn aber ein fahrlehrling sich einfach ins auto setzt ohne das er die prüfung gemacht hat los düst und mist baut ist er genau so fählig ,da sagt auch keiner naja du standest kurz vor der prüfung und weil du einen gewissen ausbildungsstand hast ,behandel wir dich mal als ob die prüfung schon gemacht hättest.
 
Man könnte auch sagen, dass ein Hund mit einer derartigen Ausbildung kein "normaler" Hund ist, wie ihn der "Normalbürger" hält und man sich der Gehorsams des Hundes sehr sicher sein muss, wenn man ihn frei laufen lässt.
 
Ja, man geht ein Risiko ein und die Hundeführer wissen das sie ihren Hund evtl. abgeben müssen und ihren Job als HF verlieren, wenn etwas passiert.

Wie lange war der Hund bei der HF? Manche kommen und gehen, wechseln die HF sehr oft, andere bleiben ihr Leben lang beim HF.

Konnte sie ihn richtig einschätzten? Scheinbar nicht, ist aber trotzdem das Risiko eingegangen. All das, zudem noch das sie nicht richtig eingreifen konnte, das macht es für mich fahrlässig.
 
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