Moin Uwe.
Gut, dass Du Dich anwaltlich vertreten lässt. Das kann Nerven sparen.
Ich bin seinerzeit auch gegen einen Hundesteuerbescheid vorgegangen. Leider musste das Gericht nicht die materiell-rechtliche Seite meiner Klage beleuchten, da bezüglich des Satzungserlassverfahrens formal-rechtlich schon ausreichend Vieles mangelhaft und mängelbehaftet war.
Ist der Widerspruch eingelegt, kannst Du bei der Ausgangsbehörde (Stadt Mainz) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Da einem solchen Antrag bekanntlich nicht stattgegeben wird, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen VG vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens selbst wird die Ausgangsbehörde mit großer Wahrscheinlichkeit dem Widerspruch nicht abhelfen und die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde im Weiteren den Widerspruch als zulässig, aber nicht begründet abschmettern. Letzteres vor dem Hintergrund, dass die Rechtsaufsichtsbehörde die anzeige- bzw. genehmigungspflichtige Hundesteuersatzung nicht verwerfen darf, da ihr rechtlich eine Normverwerfungskompetenz nicht eingeräumt wurde und sie im Satzungserlassverfahren wohl nicht von ihrem Beanstandungsrecht Gebrauch gemacht hat.
Einem möglichen Normenkontrollverfahren vor dem zuständigen OVG würde ich nicht den Vorzug geben, sondern abwarten, ob sich das VG im Rahmen des zu beantragenden vorläufigen
Rechtsschutzes zu den die (Teil)nichtigkeit der Satzung begründenden Mängeln äußert.
Soweit mehrere Bürger einen förmlichen Rechtsbehelf gegen den Hundesteuerbescheid eingelegt haben, ist es aus Kostengründen ratsam, dass nach gemeinsamer Absprache ein Musterprozess geführt wird und alle anderen durch die VAe belasteten Bürger bei der bescheiderlassenen Behörde einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen.
Zum Schluss noch Folgendes: Vor zwölf Jahren und danach in ständiger Rechtsprechung hat das BVerwG entschieden, dass unabhängig von der ordnungsrechtlichen Seite der Gefahrenabwehr die Kommunen über ihre Hundesteuer eine Lenkungsfunktion ausüben dürfen, die nicht stringent an die Bestimmungen der jeweiligen Hundegefahrenverordnungen bzw. -gesetze anknüpfen muss und anderen Zwecken dienen kann. Seither werden von Bürgern nur selten verwaltungsgerichtliche Verfahren gewonnen, und von den wenigen waren die meisten auch noch Pyrrhussiege.
Dir und allen anderen Mitstreitern viel Glück und einen angenehmen Auslandsaufenthalt.
Gut, dass Du Dich anwaltlich vertreten lässt. Das kann Nerven sparen.
Ich bin seinerzeit auch gegen einen Hundesteuerbescheid vorgegangen. Leider musste das Gericht nicht die materiell-rechtliche Seite meiner Klage beleuchten, da bezüglich des Satzungserlassverfahrens formal-rechtlich schon ausreichend Vieles mangelhaft und mängelbehaftet war.
Ist der Widerspruch eingelegt, kannst Du bei der Ausgangsbehörde (Stadt Mainz) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Da einem solchen Antrag bekanntlich nicht stattgegeben wird, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen VG vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens selbst wird die Ausgangsbehörde mit großer Wahrscheinlichkeit dem Widerspruch nicht abhelfen und die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde im Weiteren den Widerspruch als zulässig, aber nicht begründet abschmettern. Letzteres vor dem Hintergrund, dass die Rechtsaufsichtsbehörde die anzeige- bzw. genehmigungspflichtige Hundesteuersatzung nicht verwerfen darf, da ihr rechtlich eine Normverwerfungskompetenz nicht eingeräumt wurde und sie im Satzungserlassverfahren wohl nicht von ihrem Beanstandungsrecht Gebrauch gemacht hat.
Einem möglichen Normenkontrollverfahren vor dem zuständigen OVG würde ich nicht den Vorzug geben, sondern abwarten, ob sich das VG im Rahmen des zu beantragenden vorläufigen
Rechtsschutzes zu den die (Teil)nichtigkeit der Satzung begründenden Mängeln äußert.
Soweit mehrere Bürger einen förmlichen Rechtsbehelf gegen den Hundesteuerbescheid eingelegt haben, ist es aus Kostengründen ratsam, dass nach gemeinsamer Absprache ein Musterprozess geführt wird und alle anderen durch die VAe belasteten Bürger bei der bescheiderlassenen Behörde einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen.
Zum Schluss noch Folgendes: Vor zwölf Jahren und danach in ständiger Rechtsprechung hat das BVerwG entschieden, dass unabhängig von der ordnungsrechtlichen Seite der Gefahrenabwehr die Kommunen über ihre Hundesteuer eine Lenkungsfunktion ausüben dürfen, die nicht stringent an die Bestimmungen der jeweiligen Hundegefahrenverordnungen bzw. -gesetze anknüpfen muss und anderen Zwecken dienen kann. Seither werden von Bürgern nur selten verwaltungsgerichtliche Verfahren gewonnen, und von den wenigen waren die meisten auch noch Pyrrhussiege.
Dir und allen anderen Mitstreitern viel Glück und einen angenehmen Auslandsaufenthalt.