The Martin
KSG-Prinz Charming™
15 Jahre Mitglied
Hallo.
Ich diskutiere gerade pro Listie/soKa per Mail mit dem Innenministerium Rheinland Pfalz wegen des Landeshundegesetzes RLP "gefährliche Hunde".
Diese Mail habe ich zuerst geschickt:
Dann bekam ich diese Antwort:
Was würdet ihr darauf Antworten? Ich bin mir nicht sicher, was ich da entgegnen kann.
Ich diskutiere gerade pro Listie/soKa per Mail mit dem Innenministerium Rheinland Pfalz wegen des Landeshundegesetzes RLP "gefährliche Hunde".
Diese Mail habe ich zuerst geschickt:
martin schrieb:Sehr geehrte Frau D,
wieso wurde in Rheinland Pfalz ein Landeshundegesetz - gefährliche Hunde eingeführt, wo doch Länder wie Thüringen, Sachsen Anhalt und Niedersachsen ganz ohne auskommen?
Sind Rheinland Pfälzische Hunde gefährlicher oder schützen diese Länder ohne Hundegesetz ihre Bürger nicht ausreichend?
Müßten nicht die schon vorher vorhandenen Gesetze auch bei Beißunfällen ausreichen?
Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner zahlreichen Fragen.
Viele Grüße,
Martin O.
Dann bekam ich diese Antwort:
Innenministerium RLP schrieb:Sehr geehrter Herr O,
zunächst danke ich Ihnen für Ihr Interesse an dem Themengebiet und Ihre Emails vom 13. und 18. Mai 2006, die mir zur Beantwortung vorliegen.
Hierzu kann ich Ihnen - soweit meine Zuständigkeit gegeben ist - mitteilen, dass der Landesgesetzgeber sich in konsequenter Fortführung der bis zum 31.12.2004 geltenden Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde entschieden hat, ein Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) zu erlassen. Dieses übernimmt die bewährten Regelungen der Gefahrenabwehrverordnung und berücksichtigt insbesondere die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zum Thema gefährliche Hunde.
Der Landesgesetzgeber kommt mit dem Erlass des Gesetzes seiner Verpflichtung zur allgemeinen Gefahrenvorsorge nach, und die in Rheinland-Pfalz über Schadensereignisse mit gefährlichen Hunden geführten Statistiken und sonstigen Aufzeichnungen belegen nachdrücklich einen Rückgang der "Beißvorfälle", was sicherlich ganz wesentlich auf die konsequente Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften zurück zu führen ist.
Das LHundG dienst damit dem Zweck, Beißvorfälle oder sonstige von gefährlichen Hunden ausgehende Gefahren einzudämmen. Die sonstigen gesetzlichen Regelungen bewirken dies nicht sondern ermöglichen es dem Geschädigten lediglich, straf- oder zivilrechtliche Genugtuung nach einem bereits eingetreten Schadensfall zu erlangen.
Die überwiegende Mehrzahl der Bundesländer hat daher ähnliche Regelungen geschaffen, wenngleich auch einzelne Länder aus unterschiedlichen Gründen bisher noch keine vergleichbaren Vorschriften eingeführt haben.
Ich hoffe, dass ich damit Ihre Fragen ausführlich beantworten konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Was würdet ihr darauf Antworten? Ich bin mir nicht sicher, was ich da entgegnen kann.